SOG 1983 Nr. 8
Art. 93 SchKG. Ist ein Schuldner vorübergehend arbeitslos und bezieht er keine Arbeitslosenunterstützung, so kann der Betreibungsgläubiger entweder die sofortige Ausstellung eines Verlustscheines oder eine vorsorgliche Lohnpfändung für die Dauer eines Jahres verlangen.
Anlässlich einer Pfändung stellte das Betreibungsamt beim Schuldner keinerlei pfändbare Habschaft fest. Die Abklärung seiner Erwerbsverhältnisse ergab, dass er zur Zeit gerade arbeitslos war und keine Arbeitslosenunterstützung erhielt. Das Betreibungsamt stellte dem Gläubiger in der Folge einen Verlustschein in Form der leeren Pfändungsurkunde (Formular 7g) aus. Hiegegen beschwerte sich der Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde und verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Arbeitgeber des Schuldners ausfindig zu machen und eine Lohnpfändung zu verfügen. Er führte zur Begründung aus, der Schuldner werde wahrscheinlich bald wieder einer Arbeit nachgehen. Das Betreibungsamt hätte deshalb eine Lohnpfändung verfügen und den Schuldner unter Strafandrohung verpflichten sollen, einen neuen Stellenantritt sofort zu melden. Notfalls hätte das Amt den Schuldner polizeilich vorführen lassen müssen, um die neue Stelle in Erfahrung zu bringen. -- Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit folgender Begründung teilweise gut:
1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht "nichts im Wege, eine Lohnpfändung auch dann (natürlich mit nur vorläufiger Bemessung des gepfändeten Betrages) vorzunehmen, wenn der Schuldner gerade derzeit ohne Arbeitsverdienst ist. Mit solcher Pfändung ist die Weisung an den Schuldner zu verbinden, einen Stellenantritt sogleich dem Betreibungsamte zu melden und gepfändete Lohnbeträge, die allenfalls dem Schuldner selbst abgeliefert werden (zumal auch, bevor die Pfändung dem Arbeitgeber angezeigt werden konnte), unverzüglich dem Amte abzugeben." (BGE 78 III 129) Die Weisung an den Schuldner ist mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verbinden (BGE 78 III 129; 83 III 1).
2. Das Bundesgericht hat lediglich entschieden, eine Lohnpfändung trotz Arbeitslosigkeit des Betreibungsschuldners sei grundsätzlich zulässig. Zur Frage, wann eine solche "vorsorgliche" Lohnpfändung zu erfolgen hat und wann allenfalls ein Verlustschein in Form der leeren Pfändungsurkunde auszustellen ist, hat es sich aber nicht geäussert.
a) Wird ein Schuldner während der Dauer einer bestehenden Lohnpfändung arbeitslos, so bewirkt dies grundsätzlich nicht den Untergang der Lohnpfändung. Der Gläubiger hat aber das Recht, nach Eintritt der Arbeitslosigkeit auf den Fortbestand der Lohnpfändung zu verzichten und die Ausstellung eines Verlustscheins zu verlangen (BGE 54 III 117; 78 III 129).Dieses Recht, vorzeitig die Ausstellung eines Verlustscheins zu verlangen, muss dem Gläubiger auch zustehen, wenn der Schuldner bereits im Zeitpunkt der Lohnpfändung arbeitslos ist. Gegen den Willen des betreibenden Gläubigers darf demnach bei Arbeitslosigkeit des Schuldners keine "vorsorgliche" Lohnpfändung verfügt werden.
b) Verlangt der Gläubiger aber trotz Arbeitslosigkeit des Schuldners eine Lohnpfändung, so ist seinem Begehren grundsätzlich Folge zu geben. Der Gläubiger hat ein schützenswertes Interesse an einer "vorsorglichen" Lohnpfändung. Sollte der Schuldner nämlich während der Dauer des Lohnpfändungsjahres wieder eine Arbeit aufnehmen, so entscheidet sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung, welchem Gläubiger, bzw. welcher Gruppe von Gläubigern der Ertrag der Lohnpfändung zugute kommt (vgl. Art. 110 SchKG).Ausserdem ist anzunehmen, dass der Schuldner unter dem Eindruck der Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB eine neue Stelle dem Betreibungsamt melden wird. Die privaten Nachforschungen eines Verlustscheinsgläubigers haben demgegenüber bedeutend weniger Aussicht auf Erfolg.
Den Betreibungsämtern entsteht aufgrund der "vorsorglichen" Lohnpfändung bei Arbeitslosigkeit des Schuldners keine nennenswerte Mehrbelastung. Erklärt ein Schuldner bei der Feststellung der Erwerbsverhältnisse, er sei arbeitslos und beziehe keine Arbeitslosenentschädigung, so ist der Betreibungsgläubiger anzufragen, ob er die Ausstellung eines Verlustscheins einer "vorsorglichen" Lohnpfändung vorzieht. Lehnt der Gläubiger die Ausstellung eines Verlustscheins ab, so ist der das Existenzminimum übersteigende Betrag künftigen Lohns vorsorglich zu pfänden. Diese Pfändung ist dem Schuldner anzuzeigen. Gleichzeitig ist ihm unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, einen neuen Stellenantritt sofort dem Betreibungsamt anzuzeigen und allenfalls direkt an ihn selbst ausbezahlte Lohnbeträge abzuliefern, soweit sie das Existenzminimum übersteigen. Mit der Erteilung dieser Weisung hat das Betreibungsamt die ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Es muss während der Dauer der Lohnpfändung keine Nachforschungen betreffend Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses anstellen. Hält ein Gläubiger die Erteilung der Weisung unter Strafandrohung nicht für ausreichend, mag er sich selbst von Zeit zu Zeit über die Arbeitsverhältnisse des Schuldners informieren (vgl. dazu BGE 54 III 117 f.).Sollte der Schuldner im Verlaufe des Lohnpfändungsjahres keine neue Arbeit aufnehmen, so wäre dem Gläubiger gemäss Art. 149 SchKG ein Verlustschein auszustellen.
c) Dass bei einem vermögenslosen Schuldner, der gemäss seinen Erklärungen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keine andern pfändbaren Einkünfte bezieht, auf Begehren eines Gläubigers stets eine "vorsorgliche" Lohnpfändung verfügt werden müsste, ginge allerdings zu weit. Das ergibt sich aus Art. 115 SchKG, wonach bei fehlendem pfändbaren Vermögen die Pfändungsurkunde gerade als Verlustschein gilt. Wenn nämlich überhaupt keine ernsthafte Erwartung besteht, dass der Schuldner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird, wie z.B. bei Hausfrauen, dauernd Erwerbsunfähigen oder AHV-Berechtigten, wäre die "vorsorgliche" Lohnpfändung für das Betreibungsamt ein unnützer oder jedenfalls unverhältnismässiger Arbeitsaufwand. Eine solche ist deshalb nur am Platze, wenn anzunehmen ist, dass die Arbeitslosigkeit vorübergehenden Charakter hat und dass der Schuldner im Verlaufe des Lohnpfändungsjahres eine neue Beschäftigung aufnehmen wird.
3. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt dem Gläubiger, ohne ihn um seine Meinung zu fragen, einen Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG ausgestellt. Aus der Beschwerde wird aber deutlich, dass der Gläubiger eine "vorsorgliche" Pfändung des künftigen Lohns verlangt. Es ist auch anzunehmen, dass der Schuldner, der keine Arbeitslosenentschädigung bezieht, in absehbarer Zeit eine neue Erwerbstätigkeitaufzunehmen gezwungen sein wird. Unter diesen Umständen ist dem Begehren des Gläubigers um Pfändung des künftigen Lohns trotz Arbeitslosigkeit des Schuldners zu entsprechen.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 22. Februar 1983