SOG 1984 Nr. 10
§ 295 Abs. 2 ZPO. Umfang der Anschlussappellation.
Nach ständiger Praxis kann sich eine Anschlussappellation auch auf Punkte des Urteils erstrecken, die mit der Hauptappellation nicht angefochten werden (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 499 N 91; Bont, Appellation, Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs im Solothurnischen Zivilprozess, S. 83 mit weiteren Hinweisen).Für die Anschlussappellation gilt wie für die Appellation, dass sie sich gegen das ganze Urteil richtet, sofern sie nicht auf einzelne Punkte beschränkt wird.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1984