SOG 1984 Nr. 16

 

 

Art. 92 f. SchKG. Der Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten gemäss Art. 192 Abs. 2 und Art. 246 ZGB ist wegen seines höchstpersönlichen Charakters unpfändbar.

 

 

In der von A. gegen Herrn R. eingeleiteten Betreibung hielt das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde fest, der Schuldner verfüge über keinerlei pfändbare Habschaft und erziele auch kein Einkommen. Das Betreibungsamt pfändete aber einen Anteil von Fr. 800.-- des Beitrages der Ehefrau an die ehelichen Lasten. Bei der Festsetzung dieses Betrages ging das Amt davon aus, die Ehefrau habe aus ihrem Verdienst von monatlich Fr. 6000.-- einen Beitrag von Fr. 3400.-- an den Unterhalt der Familie zu leisten. Den das Existenzminimum von Fr. 2600.-- übersteigenden Anteil dieses Beitrags hielt das Amt für pfändbar. Das Ehepaar R. führte gegen die Pfändung erfolgreich Beschwerde. Die Aufsichtsbehörde äusserte sich wie folgt:

 

Das Betreibungsamt hat grundsätzlich zurecht angenommen, bei der Lohnpfändung gegenüber einem Ehemann sei, unbesehen des Entstehungsgrundes der Betreibungsschuld, der dem Ehemann aufgrund von Art. 192 Abs. 2 und 246 ZGB zustehende Anspruch auf einen Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten mitzuberücksichtigen, da sich im Umfang dieser Leistungen der aus dem Lohn des Ehemannes zu deckende Aufwand für den Unterhalt der Familie entsprechend vermindert (vgl. BGE 94 III 5 f. mit Hinweisen).Das Betreibungsamt hat aber übersehen, dass diese Beiträge zwar mitberücksichtigt, aber wegen ihres höchstpersönlichen Charakters in einer Betreibung gegen den Ehemann nicht direkt gepfändet werden dürfen (vgl. Lemp, Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 192 ZGB, N 12 zu Art. 246 ZGB; Egger, Zürcher Kommentar, N 3 zu Art. 246 ZGB; Italo Macconi in BlSchKG 1964 S. 65 ff., insbes. S. 70 f.).Die Mitberücksichtigung dieses Beitrages kann nur dazu führen, dass sich der aus dem Arbeitseinkommen des Ehemannes zu deckende Notbedarf der Familie verringert und sich derart ein (erhöhter) pfändbarer Überschuss des Schuldnerlohnes ergibt (vgl. BGE 79 III 152 f.).Pfändbar ist mithin immer nur ein sich allfällig aus dem Einbezug der Beitragsleistungen der Ehefrau ergebender Überschuss des Arbeitsverdienstes des Ehemannes.

 

Im vorliegenden Fall bestreitet der betriebene Ehemann den Lebensunterhalt seiner Familie ausschliesslich mit den Beiträgen aus dem Verdienst der Ehefrau; er selbst erzielt kein Arbeitseinkommen. Unter diesen Umständen kann -- selbst wenn der Beitrag der Ehefrau das Existenzminimum der Familie übersteigt -- wegen der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs keine Pfändung verfügt werden; es fehlt an der Voraussetzung eines Überschusses aus dem Arbeitseinkommen des Ehemannes. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes ist aufzuheben.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 20. März 1984