SOG 1984 Nr. 20
§ 7 GO; Art. 134 StPO. Voraussetzungen zum Erlass einer Strafverfügung.
- In der Regel sind Übertretungstatbestände, auf die nur Haft oder nur Haft und Busse angedroht ist, nicht mittels Strafverfügung zu beurteilen.
- Die Beurteilung solcher Übertretungstatbestände mittels Strafverfügung ist ausnahmsweise zulässig, wenn offensichtlich Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 64 StGB vorliegen.
Gemäss § 7 GO beurteilt der Untersuchungsrichter mit Strafverfügung Übertretungen, sofern höchstens eine Busse in Frage kommt. Eignet sich die Strafanzeige nicht zur Beurteilung mit Strafverfügung, überweist er die Strafsache dem zuständigen Amtsgerichtspräsidenten.
Voraussetzung zum Erlass einer Strafverfügung ist also einmal, dass es sich bei der zu beurteilenden Straftat um eine Übertretung handelt. Übertretungen sind die mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohten Handlungen (Art. 101 StGB).Ob eine Übertretung vorliegt, bestimmt sich nach der in einem Tatbestand angedrohten Höchststrafe, nicht nach der konkret verwirkten Sanktion (BGE 96 IV 32).
Zweite Voraussetzung für die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters ist, dass als Strafe höchstens Busse in Frage kommen darf. Damit ist nun nicht die abstrakte Strafandrohung eines Tatbestandes gemeint, sondern die im Einzelfall konkret angemessene Höchststrafe. Der Untersuchungsrichter hat in einer vorläufigen Prüfung gemäss § 86 Abs. 2 StPO zu entscheiden, ob höchstens eine Busse auszufällen ist. Sein Vorgehen entspricht dem des Amtsgerichtspräsidenten nach § 86 Abs. 3 StPO. Hier streitig ist insbesondere, ob der Untersuchungsrichter in dieser vorläufigen Prüfung bereits allfällig vorhandene mildernde Umstände berücksichtigen darf. Darf er es, ist seine Zuständigkeit auch zu bejahen für Übertretungen, die nur Haft oder nur Haft und Busse androhen, da bei Vorliegen mildernder Umstände nach Art. 107 StGB in diesen Fällen Busse an Stelle der Haft tritt. Nach Ansicht des beschwerdeführenden Staatsanwaltes kommt bei einem Tatbestand wie demjenigen des Art. 42 BG über den Militärpflichtersatz eine Beurteilung durch Strafverfügung zum vornherein nicht in Frage, weil einzig Haft angedroht ist. Nach Lämmli (Die Strafverfügung nach solothurnischem Prozessrecht, S. 72 f.) ist dagegen auch bei einem solchen Tatbestand eine Strafverfügung möglich, wenn offensichtlich mildernde Umstände im Sinne von Art. 64 StGB vorliegen, welche eine blosse Busse zu rechtfertigen vermögen. Der Meinung Lämmlis, der sich auch der Erste Untersuchungsrichter in seiner Stellungnahme angeschlossen hat, ist zuzustimmen. Da es sich bei der vorläufigen Prüfung nach Art. 86 Abs. 2 StGB um ein Abschätzen der konkret in Frage kommenden Höchststrafe handelt, sind auch allfällige Strafmilderungsgründe einzubeziehen. Allerdings müssen diese Gründe, weil es sich nur um eine summarische Prüfung handelt, klar und eindeutig vorliegen. Nur wenn offensichtlich Art. 64 StGB anzuwenden ist, kann der Untersuchungsrichter, gestützt auf § 7 GO und Art. 107 StGB, die Beurteilung von Übertretungen, auf die nur Haft oder nur Haft und Busse angedroht ist, im Strafverfügungsverfahren vornehmen.
Wenn die beiden ersten Bedingungen zur Beurteilung durch Strafverfügung vorliegen (Übertretung/Höchststrafe Busse), muss sich drittens der Übertretungstatbestand noch zu dieser Erledigungsart "eignen" (§ 7 Abs. 2 GO).Damit kommt zum Ausdruck, dass der Untersuchungsrichter auch Strafsachen, die die ersten beiden Voraussetzungen erfüllen, nicht in jedem Fall mit Strafverfügung zu beurteilen hat.
Falls etwa ein Sachverhalt oder subjektive Strafmerkmale weiterer Abklärung bedürfen, wenn Zweifel an der Schuld oder Unklarheiten über das angemessene Strafmass bestehen, hat der Untersuchungsrichter die Strafsache immer dem zuständigen Amtsgerichtspräsidenten zu überweisen (vgl. dazu Lämmli, S. 75 ff.).
Für die vorliegende Beschwerde ergibt sich demnach, dass die Untersuchungsrichter in der Regel zur Beurteilung von Übertretungstatbeständen, auf die nur Haft oder nur Haft und Busse angedroht ist, nicht zuständig sind. Ausnahmsweise steht ihnen die Kompetenz doch zu, wenn zum vornherein offensichtliche Strafmilderungsgründe nach Art. 64 StGB vorliegen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. Januar 1984