SOG 1984 Nr. 21
§§ 7 ff. StPO.
- Zu den Begriffen der unentgeltlichen, der amtlichen und der notwendigen Verteidigung. (Erw. 1)
- Nach § 9 Abs. 1 lit. c StPO besteht Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn ein Tatbestand zur Beurteilung steht, auf dessen Begehung eine Strafe von mehr als 5 Jahren Zuchthaus angedroht wird. Die Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründe des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. (Erw. 2)
1. Die solothurnische Strafprozessordnung (§§ 7 ff. StPO) verwendet die Begriffe notwendige, amtliche und unentgeltliche Verteidigung, ohne dass von vornherein ersichtlich wäre, welche Bedeutung ihnen zukommt und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Notwendig ist die Verteidigung, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet sein muss, es also nicht seinem Belieben anheimgestellt ist, ob er einen Verteidiger beiziehen will oder nicht. Amtlich ist die Verteidigung, wenn der Verteidiger durch einen hoheitlichen Akt des Staates ernannt und aus der Gerichtskasse honoriert wird. Die amtliche Verteidigung ist immer notwendige Verteidigung: Sie ist aufgrund der im Strafprozess geltenden Offizialmaxime von Amtes wegen anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen (vgl. Votum Regierungsrat Dr. Jeger, KRV 1970, S. 181).Es ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte um Beiordnung eines Verteidigers ersucht. Nicht jede notwendige Verteidigung ist aber auch amtlich: Zieht der Beschuldigte einen privaten Verteidiger bei, erübrigt sich die Anordnung einer amtlichen Verteidigung.
Jede amtliche Verteidigung ist in dem Sinne unentgeltlich, als der Verteidiger tätig wird, ohne dass der Beschuldigte Kostenvorschüsse zu leisten hat. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu den Verfahrenskosten geschlagen. Der amtlich verteidigte Beschuldigte hat -- selbst wenn er mittellos sein sollte -- von Bundesrechts wegen keinen Anspruch darauf, endgültig von den Kosten der amtlichen Verteidigung befreit zu werden (Haefliger, Der bundesrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, in: Festgabe Schultz, ZStR 94, 1977, S. 289).Nach solothurnischem Recht können die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, soweit er sie nach seinen finanziellen Verhältnissen zu übernehmen vermag (§ 35 StPO).Ob die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten endgültig unentgeltlich ist oder nicht, ist also anlässlich der Urteilsfällung zu entscheiden (vgl. SOG 1982, Nr. 12).
2. Die amtliche Verteidigung ist gemäss § 9 Abs. 1 lit. c StPO namentlich dann anzuordnen, wenn eine Zuchthausstrafe über 5 Jahre angedroht ist. Massgebend ist die Dauer der abstrakt angedrohten Strafe: Sobald ein Delikt Gegenstand der Strafuntersuchung ist, das abstrakt mit mehr als 5 Jahren Zuchthaus bedroht ist, muss dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden, sofern er nicht selber einen Privatverteidiger bestimmt (SOG 1982 Nr. 12).
Diese Bestimmung wurde anlässlich der Revision des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) 1977 in die StPO eingeführt. Durch die Revision der GO wurde eine Reihe von Delikten aus der Zuständigkeit des Obergerichts in diejenige des Amtsgerichtes überführt (qualifizierte Vermögensdelikte).In diesen Fällen war vor der Revision der GO die Verteidigung der Beschuldigten aufgrund von § 10 StPO notwendig, da der Staatsanwalt die Anklage vor Obergericht zu erheben und zu vertreten hatte (§§ 67 und 68 der GO von 1961).Durch die Revision der GO sollten die Verteidigungsrechte der Beschuldigten nicht geschmälert werden. Daher wurde vorgesehen, dass in allen Fällen, in denen früher das Obergericht erstinstanzlich zuständig gewesen war, der Beschuldigte vor Amtsgericht obligatorisch verteidigt werden muss (Bericht und Antrag des Regierungsrates zur Totalrevision der Gerichtsorganisation vom 23. Januar 1976, S. 21).Da alle der in Frage stehenden Delikte mit Zuchthaus über 5 Jahre bedroht sind, wurde § 9 Abs. 1 lit. c StPO entsprechend ergänzt, wobei man sich darüber im klaren war, dass damit auch in einigen Fällen bisheriger Amtsgerichtskompetenz die Verteidigung notwendig wurde (Unzucht mit Kindern gem. Art. 191 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB; Bericht und Antrag des Regierungsrates, a.a.O.).
Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich somit klar, dass eine Verteidigung des Beschuldigten immer dann notwendig ist, wenn ein Tatbestand zur Beurteilung steht, auf dessen Begehung eine Strafe von mehr als 5 Jahren Zuchthaus angedroht wird. Erfasst werden bestimmte besonders schwere Delikte, wie beispielsweise qualifizierter Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, schwere Fälle von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. § 15 lit. b und c GO). Unerheblich ist dagegen, ob der Täter wegen Rückfalls, der Begehung verschiedener oder der wiederholten Begehung desselben Deliktes aufgrund der Regeln des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches einer Strafandrohung von mehr als 5 Jahren Zuchthaus unterliegt.
Im vorliegenden Fall werden die Beschwerdeführer der gewerbsmässigen Kuppelei, der Zuhälterei, unzüchtiger Veröffentlichungen und der Widerhandlung gegen das BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer beschuldigt. Art. 199 StGB droht für gewerbsmässige Kuppelei ebenso wie Art. 201 StGB für Zuhälterei eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren, Art. 204 StGB für unzüchtige Veröffentlichungen Gefängnis an. Werden die Beschuldigten mehrerer dieser Delikte schuldig befunden, so kommt gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB eine Gesamtstrafe von maximal 7 1/2 Jahren Zuchthaus in Frage. Da jedoch keine der verfolgten Straftaten für sich allein mit mehr als 5 Jahren Zuchthaus bedroht ist, findet § 9 Abs. 1 lit. c Satz 1 StPO keine Anwendung.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. November 1984