SOG 1984 Nr. 24

 

 

Art. 181 Abs. 2 ZGB. Genehmigung von Eheverträgen durch die Vormundschaftsbehörde. Errichten die Eheleute einen kombinierten, klar in zwei Abschnitte gegliederten Ehe- und Erbvertrag, so darf die Vormundschaftsbehörde die Genehmigung des ehevertraglichen Abschnitts nicht von der Einsichtnahme in den erbvertraglichen Abschnitt abhängig machen.

 

 

Die Eheleute H. schlossen vor einem Notar einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag ab, der in drei Abschnitte gegliedert war (I: ehevertragliche Bestimmungen, S. 2 f.; II: erbvertragliche Bestimmungen, S. 4; III: allgemeine Bestimmungen mit Beurkundungsklauseln, S. 5).In der Folge stellte der Notar der zuständigen Vormundschaftsbehörde zwei beglaubigte Kopien der ehevertraglichen Bestimmungen (S. 1-3 und 5) des kombinierten Vertrages zu und ersuchte um deren Genehmigung im Sinne von Art. 181 Abs. 2 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde hielt jedoch dafür, die Genehmigung setze die Kenntnis des ganzen Vertrages, nicht nur einzelner Teile voraus und verweigerte die Genehmigung. Nachdem der Oberamtmann ihre Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen hatte, gelangten die Eheleute H. an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess ihre Beschwerde mit folgender Begründung gut:

 

Die Funktion eines Ehevertrages ist die Ordnung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten. Seine Wirkung beschränkt sich grundsätzlich auf die Dauer der Ehe, erfasst aber auch die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Aufhebung der Ehe (Escher, Zürcher Kommentar, N 11 zu Art. 494 ff ZGB).Nicht selten schliessen Ehegatten deshalb bloss intern wirkende Eheverträge ausschliesslich in der Absicht ab, die Auflösung des ehelichen Vermögens für den Fall des Todes eines der Ehegatten zu regeln. Derartige Eheverträge werden häufig durch einen Erbvertrag ergänzt. Obwohl bei Ehe- und Erbverträgen unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist es -- sofern die Erfordernisse für beide Vertragsarten erfüllt sind -- zulässig, die Bestimmungen ehe- und erbvertraglicher Natur in einer einzigen Urkunde zusammenzufassen (Lemp, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 181 ZGB; Tuor, Berner Kommentar, Vorbemerkungen zum Erbvertrag, N 21; Escher, a.a.O. N 11 zu Art. 494 ff. ZGB; Henrici, Ehe- und Erbvertrag, in: ZSR 1914, S. 257 ff.; BGE 76 II 8 ff.).Die Zulässigkeit einer solchen Verknüpfung wird zurecht weder von der Vormundschaftsbehörde noch vom Oberamtmann bezweifelt. Streitig ist einzig die Frage, ob der Vormundschaftsbehörde für die Genehmigung der ganze kombinierte Vertrag vorgelegt werden muss oder ob die Unterbreitung des ehevertraglichen Teils genügt.

 

Auch wenn eine ehevertragliche Regelung über die Auflösung der güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Erbvertrag ergänzt wird, bedarf nach der klaren gesetzlichen Regelung nur der Ehevertrag der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde. Damit ist aber die Frage, ob die Vormundschaftsbehörde bei ihrem Genehmigungsentscheid über den Ehevertrag die erbvertragliche Regelung mitberücksichtigen und folglich deren Vorlegung verlangen darf oder gar muss, noch nicht beantwortet. Eine derartige Mitberücksichtigung scheint Egger (Zürcher Kommentar, N 5 zu Art. 181 ZGB) für den Fall zu befürworten, dass die erbrechtlichen Vereinbarungen einen innern Zusammenhang mit dem Ehevertrag aufweisen. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustimmen. Zwar ist einzuräumen, dass -- wie beim Ehevertrag -- auch beim Erbvertrag die latente Gefahr besteht, dass ein Ehegatte den andern übervorteilt. Insbesondere ist möglich, dass eine prima vista ausgeglichene ehevertragliche Regelung durch einen (gleichzeitig oder nachträglich in einer separaten Urkunde abgeschlossenen) Erbvertrag einseitig zugunsten eines Ehepartners bzw. seiner Erben umgestaltet wird. Diese Möglichkeit konnte auch dem Gesetzgeber nicht verborgen bleiben. Trotzdem hat er darauf verzichtet, die Handlungsfähigkeit der Ehegatten bei Abschluss eines Erbvertrages zu beschränken und dessen Gültigkeit von der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde abhängig zu machen. Daraus ist zu schliessen, dass die Vormundschaftsbehörde nach dem Willen des Gesetzgebers nur die ehevertragliche Regelung für sich allein betrachtet über prüfen soll; es war nicht beabsichtigt, der Vormundschaftsbehörde eine weitergehende Einsichtnahme in die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten (Vermögensverhältnisse, Erbvertrag usw.) zu gestatten (vgl. Lemp, a.a.O. N 26 zu Art. 181 ZGB).

 

Es entspricht denn auch der Praxis, dass die Vormundschaftsbehörden nur die Vorlegung des Ehevertrages verlangen, selbst wenn sie zufälligerweise von der gleichzeitigen Errichtung eines Erbvertrages Kenntnis haben. Zumindest wenn in einem kombinierten Ehe- und Erbvertrag die ehevertraglichen Bestimmungen klar und deutlich von den erbvertraglichen getrennt sind, ist die Rechtslage aber nicht anders, als wenn zwei separate Urkunden errichtet worden wären. Denn trotz der Verurkundung in einer einzigen Urkunde liegen bei einem kombinierten Vertrag rechtlich zwei Rechtsgeschäfte vor, die grundsätzlich getrennt zu beurteilen sind und je ein eigenes Schicksal haben können (Henrici, a.a.O. S. 260).Daraus folgt, dass es zumindest bei kombinierten Verträgen, welche klar in einen ehe- und einen erbvertraglichen Abschnitt gegliedert sind, genügt, wenn der Vormundschaftsbehörde nur der ehevertragliche Teil der Urkunden unterbreitet wird. Sowenig wie die Vormundschaftsbehörde die Genehmigung eines Ehevertrages von der Vorlegung eines separat errichteten Erbvertrags abhängig machen darf, darf sie die Genehmigung der klar ausgeschiedenen ehevertraglichen Bestimmungen eines kombinierten Vertrages mit der Begründung verweigern, es fehle an der Präsentation des erbvertraglichen Teils.

 

Die Vormundschaftsbehörde führt zur Begründung ihres Nichtgenehmigungsentscheides aus, die Abgabe einer Bestätigung im Sinne von Art. 181 Abs. 2 ZGB setze die Kenntnis des ganzen Ehevertrages, nicht nur einzelner Teile voraus. Damit verkennt sie, dass ihr nach der Zusicherung des Notars, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, sämtliche ehevertraglichen Bestimmungen vorgelegt worden sind; einzig die erbvertragliche Regelung, welche die Vormundschaftsbehörde nicht zu prüfen befugt ist, wurde ihr vorenthalten. -- Die Vormundschaftsbehörde scheint zu befürchten, durch die Genehmigung nur des ehevertraglichen Teils eines kombinierten Vertrages könnten unklare Verhältnisse entstehen. Dieser Gefahr lässt sich aber auf einfache Weise entgegentreten, indem im Beschluss genau festgehalten wird, auf welche Vertragsteile sich die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bezieht (Angabe der Ziffern und Seitenzahlen).

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 1984