SOG 1984 Nr. 2
Art. 319 Abs. 2, Art. 329a (a.F.), Art. 329d Abs. 1 OR. Ferien- bzw. Ferienlohnanspruch im Teilzeitarbeitsverhältnis.
Der sich im Studium befindliche B. arbeitete in den Jahren 1979 bis 1983 zeitweise beim Beklagten als Dachdecker. Die Parteien hatten das Arbeitsverhältnis dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt; im vereinbarten Stundenlohn war keine Ferienentschädigung enthalten. B. forderte vor dem Obmann des Arbeitsgerichtes u.a. die Ferienentschädigung für das Jahr 1983. Der Obmann hiess die Klage gut. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wurde vom Obergericht mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Teilzeittätigkeit des Klägers kann zwar nicht als regelmässig und ununterbrochen bezeichnet werden; aus den beigelegten Lohnkarten zeigt sich aber doch, dass B. recht häufig und zeitweise auch mit einer gewissen Kontinuität für den Beklagten arbeitete. Längere Unterbrüche ergaben sich vor allem wegen diverser Militärdienste.
Ob im vorliegenden Fall ein andauerndes Teilzeitarbeitsverhältnis oder eine Vielzahl von einzelnen kurzfristigen Aushilfe-Arbeitsverhältnissen vorliegt, ist nicht ohne weiteres klar. Ein gewichtiges und hier entscheidendes Indiz bildet aber die Tatsache, dass der Kläger beim Beklagten über 5 Jahre hinweg eine immer wiederkehrende Beschäftigung fand, sodass angenommen werden muss, es habe ein andauerndes Teilzeitarbeitsverhältnis bestanden (Schönenberger/ Staehelin, Komm. zu Art. 319 OR, N 73).Das vorliegende Arbeitsverhältnis muss als sog. uneigentliche Teilzeitarbeit qualifiziert werden, bei der im Rahmen eines ausdrücklich oder stillschweigend eingegangenen längerdauernden Arbeitsverhältnisses unregelmässig oder sogar nur gelegentlich gearbeitet wird (SJZ 1974 S. 186 ff; Schönenberger/Staehelin, a.a.O. N 66 ff; Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, S. 16f).Ist ein solches arbeitsvertragliches Rahmenverhältnis für mehr als 3 Monate eingegangen worden, so ist der Ferienanspruch unabhängig von der effektiven Zeitsumme der Einsätze vorhanden (SJZ 1974 S. 188; Schönenberger/Staehelin, Komm. zu Art. 329a OR N 22; Brühwiler, a.a.O. S. 131).Die Feriendauer bzw. der Ferienlohn bemisst sich im Verhältnis zur Arbeitsleistung. Im vorliegenden Fall betrug der Bruttolohn 1983 Fr. 8059.50, der Ferienanspruch laut Art. 21 GAV 3 Wochen, sodass 3/52 der Lohnsumme die vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 465.05 ergeben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Juli 1984