SOG 1984 Nr. 35

 

 

§ 41 Abs. 1 Gesetz über die Armenfürsorge. Rückerstattungspflicht der Erben des Unterstützten.

-        Die Rückerstattungsforderung des Gemeinwesens ist öffentlichrechtlicher Natur und mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend zu machen (Erw. 1 und Erw. 2).

-        Die Erben haben dem Gemeinwesen auf keinen Fall mehr als das beim Tode ohne Berücksichtigung der Rückerstattungspflicht vorhandene Reinvermögen zurückzuzahlen (Erw. 4).

-        Die Rückerstattungsforderung gegenüber den Erben verjährt innert 10 Jahren ab Todestag des Unterstützten (Erw. 5).

 

 

Eine Bürgergemeinde musste während mehr als 40 Jahren für den ganzen Unterhalt des in einer Anstalt internierten Walter Z. aufkommen. In geringerem Umfang musste sie zudem auch Walters Bruder, ans Z., unterstützen. In den Jahren 1973 bzw. 1980 starben Walter und Hans, wobei beide einiges Vermögen hinterliessen. Die Gemeinde meldete in beiden Fällen ihre Rückerstattungsforderungen beim Inventurbeamten an, erhielt jedoch von den Erben keine Zahlungen. Anfangs 1983 klagte die Bürgergemeinde gegen die im Kanton Bern wohnhafte, an beiden Erbschaften beteiligte Schwester von Walter und Hans, Martha B., vor den bernischen Zivilgerichten auf Rückerstattung der geleisteten Unterstützungsbeiträge. Die Berner Gerichte erklärten sich jedoch als unzuständig und traten auf die Klage nicht ein. In der Folge reichte die Bürgergemeinde ihre Rückerstattungsklage gegen Martha B. beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein. In seinem Entscheid führte das Verwaltungsgericht aus:

 

1. Da die Beklagte im Kanton Bern Wohnsitz hat, stellt sich vorab die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht. Massgebend ist Art. 26 Abs. 1 des BG vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Rückerstattungspflicht des Unterstützten und seiner Erben nach dem Recht des Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton des Leistungsempfängers war. Rückforderungen geltend zu machen und zu beurteilen ist Sache der Behörden und Gerichte dieses Kantons (vgl. Werner Thomet, Das BG vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Rz. 233 ff.).Da Walter und Hans Z. zur Zeit ihrer Unterstützung ständig im Kanton Solothurn Wohnsitz verzeichneten, sind demnach die solothurnischen Behörden zuständig, die Rückforderungsansprüche nach solothurnischem Recht zu beurteilen.

 

§ 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Armenfürsorge vom 17. November 1912 (AFG; BGS 835.221) räumt dem unterstützenden Gemeinwesen gegenüber dem Leistungsempfänger und seinen Erben für die aufgewendeten Beiträge einen Rückforderdungsanspruch ein, der öffentlichrechtlicher Natur ist (BGE 76 II 114; Otto Stebler, Die armenrechtliche Rückerstattungsforderung unter besonderer Berücksichtigung des solothurnischen Armenfürsorgegesetzes, in MBVR 1957 S. 67 f; RRB 1962 S. 41).Davon zu unterscheiden gilt es den in § 44 Abs. 2 AFG erwähnten zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens gegen die im Sinne von Art. 328 ZGB unterstützungspflichten Verwandten des Bedürftigen (BGE 76 II 113 f.; Emil Jenny, Die Verwandtenunterstützung ...., in BJM 1959 S. 165).Die Klägerin hat sich an der Hauptverhandlung zur Begründung ihres Anspruchs nurmehr auf § 44 Abs. 1 AFG berufen. Die Bürgergemeinde erhebt somit gegen die Beklagte nur noch vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur. Forderungen dieser Art sind mittels Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen, welches darüber in Fünferbesetzung entscheidet (§ 48 Ab. 1 lit. a OG).Auf die Klage ist demnach einzutreten.

 

2. Rückerstattungspflichtig sind nach solothurnischem Recht nicht nur die Leistungsempfänger selbst, sondern auch deren Erben (§ 44 Abs. 1 AFG; Stebler, a.a.O. S. 78).Die Rückerstattungspflicht trifft also auch diejenigen Personen, die tatsächlich als gesetzliche oder eingesetzte Erben die Erbschaft des Unterstützten antreten (Werner Thomet, Die Rückerstattungspflicht im engeren Sinne, in: Der Armenpfleger, 1966, S. 21).... (Das Verwaltungsgericht stellte ihm Folgenden fest, dass die Beklagte sowohl Erbin von Hans wie auch von Walter Z. geworden ist.)

 

3. (Auf Grund einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Belege kam das Gericht zum Schluss, dass die Bürgergemeinde Walter Z. mit Fr. 103867.20 und Hans Z. mit Fr. 1020.65 unterstützt hat und dass die Bürgergemeinde grundsätzlich in diesem Umfange Rückerstattung verlangen kann.)

 

4. Das unterstützende Gemeinwesen kann vom Leistungsempfänger nur insoweit die Rückerstattung von Beiträgen verlangen, als dieser zu Vermögen gekommen ist. Diese Beschränkung der Rückerstattungsforderung auf die Höhe des vorhandenen Vermögens gilt es auch dann zu beachten, wenn diese gegenüber den Erben des Unterstützten geltend gemacht wird. Die Erben haben dem Gemeinwesen auf keinen Fall mehr als das beim Tode ohne Berücksichtigung der Rückerstattungsforderung vorhandene Reinvermögen des Erblasses zurückzuzahlen. Die Rückerstattungsforderung darf also nie zur Ueberschuldung der Erbschaft führen. In diesem beschränkten Umfang haften die Erben jedoch solidarisch und mit ihrem eigenen Vermögen (vgl. Stebler, a.a.O. S. 78 f.; Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 1971, S. 108; von Dach, Der armenrechtliche Rückerstattungsanspruch und seine Vollstreckung im schweizerischen Recht, in: Der Armenpfleger 1941, S. 28; Thomet, Die Rückerstattungspflicht im engern Sinne, in: Der Armenpfleger 1966, S. 22).Diese Beschränkung wirkt sich im Zusammenhang mit Hans Z. nicht aus, reichen doch allein die nach Abzug aller übrigen Erbschaftsschulden verbleibenden Sparguthaben bei weitem zur Rückzahlung der für ihn erbrachten Unterstützung in Höhe von Fr. 1020.65 aus. Anders liegen die Verhältnisse jedoch im Zusammenhang mit Walter Z. Dieser musste von der Bürgergemeinde mit mehr als Fr. 100000.-- unterstützt werden, hinterliess aber gemäss Erbschaftsinventar lediglich ein Reinvermögen erheblich geringeren Umfangs. Der konkrete Wert seines Nachlasses hängt entscheidend davon ab, ob man bei der Bewertung der Aktiven vom Verkehrswert oder vom Ertragswert ausgeht. Im vorliegenden Fall, wo die Höhe der Rückerstattungsforderung von der Bewertung der Aktiven abhängig ist, können grundsätzlich weder der unter den Erben bei der Teilung geltende Ertragswert noch ein von den Erben frei bestimmter Anrechnungswert massgeblich sein. Vielmehr muss in der Regel vom Verkehrswert ausgegangen werden. Nach diesem Vorgehen, dessen Richtigkeit von der Beklagten nicht bestritten worden ist, ergibt sich gemäss Erbschaftsinventar ein Haftungssubstrat von Fr. 29584.55. Nur diesen Betrag kann die Bürgergemeinde folglich von der Beklagten als solidarisch haftender Erbin zurückverlangen.

 

Zusammenfassend ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass die Klägerin grundsätzlich befugt ist, von der Beklagten für die an Hans Z. erbrachten Beiträge Fr. 1020.65 und für die Walter Z. geleistete Fürsorge Fr. 29584.55 zurückzufordern.

 

5. Die Beklagte erhebt nun aber die Einrede der Verjährung. Sie führt aus, gemäss § 44 Abs. 1 AFG werde die Rückerstattungsforderung fällig, sobald erwiesen sei, dass die unterstützte Person Vermögen besitze oder unter Hinterlassung von Vermögen gestorben sei. Mit dem Eintritt der Fälligkeit beginne auch die Verjährung zu laufen. Allerdings sage das Gesetz nichts zur Dauer der Verjährungsfrist. Diese Lücke habe der Richter gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllen. Dabei dränge sich die Uebernahme der in § 75 Abs. 2 des Entwurfs zu einem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vorgesehenen zweijährigen Frist auf. Folglich seien die Rückerstattungsansprüche der Klägerin, die bereits zu Lebzeiten von Walter und Hans Z. fällig geworden seien, längstens verjährt. -- Die Klägerin vertrat in der Klageschrift gestützt auf den Wortlaut von § 44 Abs. 1 AFG die Ansicht, Rückforderungsansprüche seien generell unverjährbar. Sie räumte aber anlässlich der Hauptverhandlung ein, aus Gründen der Rechtssicherheit müsse unter Umständen auch die Verjährung derartiger Ansprüche angenommen werden. Dabei dürfe aber nur die ordentliche Frist von zehn Jahren angewendet werden, welche in casu jedenfalls eingehalten worden sei.

 

Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 AFG sind Rückerstattungsforderungen, seien sie gegen den Unterstützten oder gegen dessen Erben gerichtet, unverjährbar. Dies mag -- auch wenn de lege ferenda einer andern Lösung der Vorzug zu geben wäre -- für die Rückforderungsansprüche gegenüber dem Unterstützten selbst angehen, sprechen doch auch heute noch beachtenswerte Gründe für diese Lösung. Für den Unterstützten hat die Unverjährbarkeit den Vorteil, dass ihn das Gemeinwesen nicht ständig wegen des drohenden Rechtsverlustes mit Fragen über seine finanziellen Verhältnisse belästigen muss. Auch dürften, solange der Unterstützte noch lebt, keine unlösbaren Beweisschwierigkeiten auftreten. Insoweit lässt sich die Unverjährbarkeit mit dem öffentlichen Interesse an der Rechtssicherheit und dem Bedürfnis des Einzelnen auf Schutz gegen unbillige Belästigung durch Ansprüche aus lange zurückliegender Zeit vereinbaren. Hingegen führt die Unverjährbarkeit bei den Rückerstattungsforderungen gegenüber den Erben des Unterstützten zu unhaltbaren Ergebnissen. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, die Rückforderung von Unterstützungsleistungen über Generationen hinweg für zulässig zu erklären. Eine derartige Rechtsausübung liefe dem öffentlichen Interesse an der Rechtssicherheit krass zuwider und müsste als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bezüglich der Verjährung von Rückerstattungsforderungen gegenüber den Erben eines Unterstützten eine unechte Gesetzeslücke vorliegt, welche vom Richter auszufüllen ist (vgl. Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, S. 148 f.).

 

Für öffentlich-rechtliche Rückerstattungsansprüche periodisch erbrachter Leistungen des Bundesrechts hat das Bundesgericht bei der Füllung von Lücken schon wiederholt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren angenommen (vgl. BGE 98 Ib 359 mit Hinweisen).Die solothurnischen Behörden haben sich zwar in einigen wenigen älteren Entscheiden (vgl. die Darstellung bei Hagmann, Die Verjährung im Verwaltungsrecht des Kantons Solothurn, in: Festgabe Max Obrecht, S. 212 f.) für die Übernahme der ordentlichen Zehnjahresfrist des Art. 127 OR ausgesprochen. Es ist aber anzunehmen, dass sich das Verwaltungsgericht künftig der überzeugenden Praxis des Bundesgerichts anschliessen und für öffentlich-rechtliche Rückerstattungsansprüche von periodisch erbrachten Leistungen im allgemeinen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren annehmen wird. Bei dem zu beurteilenden Rückforderungsanspruch aus dem Armenfürsorgegesetz gilt es nun aber ganz besonders auf die Interessenlage der Gläubiger Rücksicht zu nehmen (zum Gebot der Rücksichtnahme im allgemeinen vgl. BGE 98 Ib 356).Der Wortlaut der Bestimmungen kann beim rückforderungsberechtigten Gemeinwesen den Eindruck erwecken, der Grundsatz der Unverjährbarkeit gelte auch für die Forderung gegenüber den Erben des Unterstützten. Wenn nun trotz des Wortlauts von § 44 Abs. 1 AFG ein Rechtsverlust zufolge Zeitablaufs angenommen wird, wäre es zu streng, die Verjährungsfrist auf fünf Jahre festzusetzen. Es ist vielmehr -- obwohl es um die Rückerstattung periodisch erbrachter Leistungen geht -- von der ordentlichen Zehnjahresfrist auszugehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Beginn der zehnjährigen Frist auf den Todestag des Unterstützten, d.h. auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rückforderungsanspruchs festzusetzen. Wollte man nämlich auf den Zeitpunkt abstellen, in dem die Gemeinde vom hinterlassenen Vermögen Kenntnis erhält, würde dies wiederum zum unerwünschten Ergebnis führen, dass der Anspruch noch nach ungebührlich langer Zeit gegenüber den Erben geltend gemacht werden könnte.

 

Hans Z. ist am 28.9.1980 gestorben. Mit der Klage vom 25.7.1983 ist die Zehnjahresfrist also eingehalten worden. Mehr als zehn Jahre bis zur Klageanhebung sind indes seit dem Tod Walter Z. am 29.6.1973 verstrichen. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Klägerin diese Frist mit der Anmeldung ihrer Forderung in das Erbschaftsinventar sowie mit der Klageanhebung vor den -- unzuständigen -- bernischen Zivilgerichten rechtzeitig unterbrochen hat (vgl. Imboden/Rhinow a.a.O. S. 204). Die Verjährungseinrede der Beklagten dringt also nicht durch. Sie hat folglich der Klägerin für die Hans Z. geleistete Unterstützung Fr. 1020.65 und für die Walter Z. erbrachte Fürsorge Fr. 29584.55, total Fr. 30605.20 zurückzuzahlen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 1985