SOG 1984 Nr. 37

 

 

§ 59 Abs. 1 GO; § 55 Ziff. 2 Wasserrechtsgesetz. Die Schadenersatzforderung einer Gemeinde gegenüber einem Konsumenten für Wasserverlust, der durch eine nicht reglementskonform unterhaltene Privatleitung verursacht wird, ist von der Schätzungskommission zu beurteilen.

 

 

Als die Firma S. der rechtskräftig festgesetzten Pflicht, ihre defekte Hausanschlussleitung zu sanieren, nicht nachkam, kündigte ihr die Gemeinde an, sie werde für den auftretenden Wasserverlust Rechnung stellen. Als die S. weiter untätig blieb, setzte die Gemeinde die Exekution der Sanierungspflicht durch und stellte der S. anschliessend für Wasserverlust Rechnung. Die von der S. beim Regierungsrat gegen die Rechnungsverfügung erhobene Beschwerde wurde an die Schätzungskommission überwiesen, welche darauf jedoch nicht eintrat. Die Gemeinde erhob gegen diesen Entscheid erfolgreich Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

 

1. Die Schätzungskommission gelangte zum Schluss, der Anspruch der Gemeinde müsse rechtlich als Schadenersatzforderung qualifiziert werden, für deren Beurteilung vermutungsweise der Zivilrichter zuständig sei. Jedenfalls falle die Streitsache nicht in die sachliche Zuständigkeit der Schätzungskommission. Aus diesen Überlegungen schloss die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Diese Folgerung ist auf jeden Fall verfehlt. Läge nämlich tatsächlich eine zivilrechtliche Streitigkeit vor, so hätte die Schätzungskommission die Beschwerde gutheissen und die Rechnungsverfügung der Wasserkommission sowie den Einspracheentscheid des Gemeinderates aufheben müssen. Das blosse Nichteintreten auf die Beschwerde hätte allenfalls zur Folge gehabt, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtskräftig und damit vollstreckbar geworden wäre.

 

2. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend nur zu entscheiden, ob die Gemeinde für die Durchsetzung ihres behaupteten Anspruchs den richtigen Rechtsweg eingeschlagen hat. Bestand und Höhe der Forderung sind hingegen nicht Prozessgegenstand.

 

Die Gemeinde verlangt den Ersatz eines Schadens, den ihr die Beschwerdegegnerin durch mangelhaften Unterhalt der Hausanschlussleitung für die Liegenschaft GB Nr. 701 zugefügt haben soll. Die Rechtsgrundlage für diese Forderung erblickt die Gemeinde in ihrem Reglement über die Wasserversorgung vom 9. Oktober 1967 (WR), zu dessen Erlass sie durch § 33 des kantonalen Gesetzes über die Rechte am Wasser (WRG; BGS 712.11) verpflichtet war. Das Wasserreglement der Einwohnergemeinde verpflichtet die Benützer der kommunalen Wasserversorgung, auf eigene Kosten für die Erstellung sowie den fachgerechten Unterhalt von Hausanschlussleitungen aufzukommen und allfällige Schäden daran unverzüglich zu beheben (§§ 31 Abs. 1. und 39 WR).Gemäss § 41 Abs. 1 WR sind die Hauseigentümer und die Wasserbezüger für jeden durch sie oder ihre privaten Wasserversorgungseinrichtungen verursachten Schaden gegenüber Gemeinde und Dritten haftbar. Unter diese Normen, welche ohne Zweifel öffentlich-rechtlicher Natur sind (zur Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen kommunalen Wasserversorgungen und ihren Benützern vgl. RRB 1956 Nr. 2), ist der von der Gemeinde behauptete Sachverhalt zu subsumieren. Beruht ihre Forderung aber auf einer öffentlich-rechtlichen Haftungsnorm, so hat mit Sicherheit nicht der Zivilrichter über deren Bestand und Höhe zu befinden. Die Beurteilung des Anspruchs fällt vielmehr in die Zuständigkeit der Verwaltungsrechtspflegeinstanzen.

 

3. Es bleibt die Frage nach dem richtigen verwaltungsinternen Rechtsweg zu beantworten. -- Gemäss § 48 Abs. 1 lit. a GO urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und Gemeinden. Andererseits weist § 59 Abs. 1 GO Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungen, namentlich über Ansprüche nach dem Wasserrechtsgesetz in die Zuständigkeit der kantonalen Schätzungskommission. In § 55 Ziff. 2 WRG wird präzisiert, die Schätzungskommission als erste und das Obergericht (heute das Verwaltungsgericht) als zweite und letzte kantonale Instanz hätten "über alle in diesem Gesetz begründeten streitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aus öffentlichem Recht, wie Perimeterbeiträge, Ausgleichsansprüche und Entschädigungen" zu entscheiden.

 

Das Verhältnis zwischen diesen sich teilweise überschneidenden Zuständigkeitsnormen braucht für das vorliegende Verfahren nicht abschliessend geklärt zu werden. Insbesondere kann die Frage offen gelassen werden, ob die §§ 59 Abs. 1 GO und 55 Ziff. 2 WRG als leges speciales in jedem Fall der lex generalis des § 48 Abs. 1 lit. a GO vorgehen. Es genügt die Feststellung, dass jedenfalls der vorliegend geltend gemachte Anspruch im Verfahren vor der Schätzungskommission durchzusetzen ist. Es liegt nämlich eine mit dem normalen, gebührenpflichtigen Wasserkonsum durchaus vergleichbare Situation vor. Die Besonderheit besteht lediglich darin, dass das bezogene Wasser nicht wie üblich in einem Haushalt oder Gewerbebetrieb Verwendung fand, sondern bereits vor der Registrierung durch den Wasserzähler nutzlos aus der defekten Hausanschlussleitung der Beschwerdegegnerin in den Boden versickerte. Der aus diesem, der ordentlichen Benutzung der Wasserversorgung ähnlichen Verhältnis entstehende öffentlich-rechtliche Ersatzanspruch der Gemeinde lässt sich zwanglos unter die Vorschrift des § 55 Ziff. 2 WRG subsumieren, auch wenn derartige Ansprüche nicht in der beispielhaften Aufzählung dieser Bestimmung enthalten sind. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb die Beurteilung der vorliegend streitigen Foderung nicht im Verfahren vor der Schätzungskommission, sondern auf dem Weg der verwaltungsgerichtlichen Klage direkt durch das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung erfolgen soll.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1984