SOG 1984 Nr. 39

 

 

§§ 23 und 83 ff. VRG. Zum Umfang des rechtlichen Gehörs im Vollstreckungsverfahren.

 

 

Mit Vollstreckungsbefehl vom 30.5.1980 hatte der Oberamtmann gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer aufgefordert, seinen ohne entsprechende Baubewilligung in seinem Haus eingerichteten Carosserie- und Spenglereibetrieb einzustellen und die installierten Maschinen sowie die herumstehenden alten Autos wegzuschaffen. Nach einigem Hin und Her wurden die Maschinen und Autos schliesslich am 31.8.1983 entfernt. Nur wenig später betrieb der Beschwerdeführer jedoch erneut einen eigentlichen Carosseriebetrieb auf seiner Liegenschaft. Auf entsprechendes Gesuch der Gemeinde ordnete der Oberamtmann am 3.2.1984 direkt den Vollzug des Vollstreckungsbefehls vom 30.5.1980 an, ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören. Das Verwaltungsgericht hiess die gegen das Vorgehen des Oberamtmanns erhobene Beschwerde mit folgender Begründung gut:

 

1. Vorab gilt es die Frage zu beantworten, ob der Oberamtmann den verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (zum Umfang im Verwaltungsverfahren im allgemeinen vgl. BGE 105 Ia 193 ff.) verletzt hat, als er ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers den Vollzug des Vollstreckungsbefehls vom 30. Mai 1980 angeordnet hat. Die Verletzung dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs führt nämlich wegen seines formellen Charakters unabhängig von der materiellen Rechtslage regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz (vgl. Saladin, Das Verfassungsprinzip der Fairness, in: Festschrift 100 Jahre Schweizerisches Bundesgericht, S. 44 f.; SOG 1980 Nr. 32).

 

Im erwähnten Grundsatzentscheid SOG 1980 Nr. 32 (S. 16 unten) hat das Verwaltungsgericht festgehalten, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gelte nach solothurnischem Recht -- unter Vorbehalt der zeitlichen Dringlichkeit und der ernstlichen Vereitelungsgefahr -- auch für das Vollstreckungsverfahren. Das hat zur Folge, dass der Oberamtmann vor Erlass eines Vollstreckungsbefehls dem Betroffenen Gelegenheit einräumen muss, sich zu äussern. Hingegen ist grundsätzlich nicht erforderlich, den Betroffenen vor der Anordnung des Vollzugs einer in einem rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl angedrohten Zwangsmassnahme erneut anzuhören.

 

2. Im vorliegenden Fall glaubte der Oberamtmann offenbar, er dürfe von der Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, weil es nurmehr um den Vollzug des rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls vom 30. Mai 1980 gehe. Selbst wenn die angefochtene Verfügung tatsächlich als blosse Vollzugsanordnung zu qualifizieren wäre, hätte der Oberamtmann angesichts des Zeitablaufs nicht auf die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers verzichten dürfen, bestand doch die grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Vollstreckungsbefehls vor beinahe vier Jahren entscheidend verändert hatten. Unter diesen konkreten Umständen hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich zur Frage zu äussern, ob die im Vollstreckungsbefehl angedrohten Zwangsmassnahmen auch den heutigen Verhältnissen noch angemessen seien.

 

Entscheidend ist jedoch, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht einfach um eine Vollzugsanordnung, sondern zumindest teilweise um einen neuen, eigenständigen Vollstreckungsbefehl handelt. In der Verfügung wird nämlich nicht nur der Vollzug bereits angedrohter Zwangsmassnahmen angeordnet; vielmehr werden auch Zwangsmassnahmen überhaupt zum ersten Mal (vgl. Ziff. 2, 3, 6, 9 und 11 der Verfügung) angedroht. Das Androhen von Zwangsmassnahmen ist aber gerade der typische Inhalt eines Vollstreckungsbefehls (vgl. § 86 VRG; §§ 325 ff. ZPO) Da im vorliegenden Fall weder zeitliche Dringlichkeit noch ernstliche Vereitelungsgefahr gegeben sind, hätte der Oberamtmann den Beschwerdeführer aber vor dem Erlass des teilweise neuen Vollstreckungsbefehls anhören müssen. Indem er dies unterliess, verweigerte er diesem das rechtliche Gehör.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1984