SOG 1984 Nr. 3
Art. 340c Abs. 2 OR. Wegfall eines Konkurrenzverbotes, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
H. arbeitete seit 1979 als Handelsreisender für die D.-AG. Im Mai 1983 kündigte er das Arbeitsverhältnis und trat bei einer Konkurrenzfirmma ein. Die D.-AG klagte hierauf wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes auf die vereinbarte Konventionalstrafe. H. stellte sich auf den Standpunkt, er sei durch das Verhalten der Arbeitgeberin zur Kündigung gezwungen worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, ebenso das Obergericht die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 340c OR fällt das Konkurrenzverbot u.a. dahin, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis "aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass" auflöst. Ein "begründeter Anlass" liegt vor, wenn nach vernünftigen Erwägungen ein erheblicher Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, wobei eine weitherzige Auslegung gerechtfertigt erscheint (Haefliger, Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, S. 90).Haefliger führt als Beispiele u.a. Nichteinhalten von Versprechen, schlechte sanitäre Einrichtungen etc. auf.
Der Arbeitgeber ist ferner für die in seiner Person eingetretenen Zufälle verantwortlich; d.h. kündigt der Arbeitnehmer aus einem solchen Grund, fällt das Verbot ebenfalls dahin. Solche Umstände sind z.B. wesentlich uninteressanter gewordene Arbeit wegen schlechten Geschäftsganges, Automation etc. (Haefliger, a.a.O. S. 94).
Es genügt ein Verhalten, das nach venünftigen kaufmännischen Überlegungen einen erheblichen Anlass zur Kündigung eines Arbeitsvertrages bildet (Schürer, Arbeit und Recht, S. 108).Weitere Beispiele aus Literatur und Praxis sind etwa: persönliches Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewährleistet, Domizilwechsel (der Arbeitnehmer müsste dem Arbeitgeber "nachfahren"), erhebliche Lohneinbusse (vgl. Kuhn, Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertragsrecht, S. 104/105).
(Unter lit. b und c stellte das Obergericht anschliessend den vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalt im einzelnen dar und überprüfte die Beweiswürdigung).
d) Zusammenfassend ergibt sich: Der Beklagte war für die Klägerin kaufmännisch nicht mehr tragbar geworden. Diese drängte deshalb darauf, dass H. die Stelle wechselte, war aber mit der von diesem gefundenen Firma R. AG nicht einverstanden. H. war hierauf bereit, bei der Klägerin zu bleiben. Diese wollte dann H. einen neuen Vertrag auf Provisionsbasis unterbreiten, was der Beklagte ablehnte, da dies für ihn -- wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte -- unter den gegebenen Umständen nur zu einer wesentlichen Verschlechterung hätte führen können. Der Beklagte musste in der Folge damit rechnen, dass ihm -- möglicherweise zu einem sehr ungünstigen Zeitpunkt -- gekündigt würde. Er nützte die günstige Gelegenheit, kündigte selber und wechselte zur Firma R. AG.
In der Gesamtheit all dieser Umstände muss im Sinne der zitierten Literatur und Rechtsprechung ein "begründeter Anlass" zur Kündigung erblickt werden, der im wesentlichen durch die Klägerin zu verantworten ist.
Das Konkurrenzverbot fiel demnach dahin, und die Klage ist zurecht abgewiesen worden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. Dezember 1984