SOG 1984 Nr. 8
§§ 55 Abs. 2 lit. e, 255 lit. c ZPO; Art. 926 ff. ZGB. Besitzesschutzverfahren.
- War der Sachverhalt, auf den sich die um einstweiligen Besitzesschutz nachsuchende Partei beruft, bereits Gegenstand eines Rechtsstreites zwischen den gleichen Parteien, kann auf das neue Begehren nicht eingetreten werden, wenn es im Ergebnis auf eine Aufhebung oder Abänderung des rechtskräftigen Entscheides hinausläuft (Erw. 2).
- Besitzesschutz kann nur beanspruchen, wer die tatsächliche Herrschaft über die betreffende Sache inne hat (Erw. 3).
Dr. V. hatte die Nutzung seiner drei landwirtschaftlichen Grundstücke in K. seit 1966 gegen einen bescheidenen Pachtzins O.T. überlassen. 1982 gab O.T. seinen Landwirtschaftsbetrieb auf. Den Pachtzins pro 1982 und 1983 bezahlte daraufhin sein Neffe A.T., der den Hof jetzt bewirtschaftet.
Im Mai 1984 schloss Dr. V. mit B. einen schriftlichen Pachtvertrag über die drei Grundstücke, mit Wirkung ab 1. April 1984. A.T. war damit nicht einverstanden, sondern vertrat die Meinung, er sei Pächter,; das mit ihm bestehende Pachtverhältnis sei nie rechtsgültig aufgelöst worden. Dr. V. beharrte auf dem Vertrag mit B.
Am 10. Juni 1984 mähte A.T. zwei der drei Grundstücke ab, worauf B. am 12. Juni vom Gerichtspräsidenten eine einstweilige Verfügung erwirkte, die A.T. verbot, das auf den zwei Grundstücken liegende Heu einzubringen oder anderweitig darüber zu verfügen. Diese Verfügung blieb unangefochten; hingegen liessen A.T. und O.T. am 15. Juni ihrerseits ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, wobei sie unter Anrufung des Besitzesschutzes (§ 255 lit. c ZPO) B. verbieten lassen wollten, die drei Grundstücke des Dr. V. zu bewirtschaften und zu betreten. Der Gerichtspräsident wies das Begehren der beiden Gesuchsteller ab. Den dagegen eingereichten Rekurs wies das Obergericht, nachdem es zunächst die bestrittene Aktivlegitimation A.T.'s bejaht hatte (Erw. 1), aus folgenden Gründen ab:
2. Die Rekursgegner erheben wie schon bei der Vorinstanz den Einwand, die Gesuchsteller würden damit, dass sie mit ihrem Gesuch und ihrem Rekurs Besitzesschutz beanspruchten, eine Rechtsfolge anstreben, die bereits mit der Verfügung vom.12.6.1984 rechtskräftig gegenteilig entschieden worden sei. Es liege res iudicata vor. Dieser Einwand beurteilt sich inbezug auf den Gesuchsteller und Rekurrenten 1, A.T., wie folgt:
a) Es geht um die Frage, ob die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses fehle, wie es nach § 55 lit. e ZPO beispielsweise zutrifft, wenn der gleiche Streitgegenstand bereits rechtskräftig beurteilt ist. Da Prozessvoraussetzungen während des ganzen Verfahrens und insbesondere im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sein müssen, also auch im Rekursverfahren von Amtes wegen zu prüfen sind (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, Seite 220, 229), spielt es für die Rekursinstanz keine Rolle, dass der Vorderrichter materiell auf die Sache eingetreten ist und dabei die geltend gemachte Prozesseinrede der res iudicata nicht weiter geprüft hat. Es ist also im Rekursverfahren eine diesbezügliche Nachprüfung vorzunehmen.
b) Einstweilige Verfügungen gemäss § 255 ZPO erwachsen, wenn sie nicht durch Rekurs angefochten sind, in materielle Rechtskraft mit der Folge, dass der Richter sie in einem neuen summarischen Verfahren nur abändern oder aufheben darf -- diejenigen des Befehlsverfahrens gemäss § 255 lit. a ZPO sind dabei ausgenommen --, wenn sich die Umstände verändert haben (§ 263 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 590; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 1984, S. 246; Huber, Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 90).
Der einstweiligen Verfügung vom 12. Juni 1984, die im normalen summarischen Verfahren mit vollem rechtlichem Gehör von A.T. als Gesuchsteller erging, also entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht "superprovisorischer" Natur sein konnte (Huber, a.a.O., S. 65), kam somit mangels Anfechtung durch Rekurs materielle Rechtskraft zu. Es fragt sich, ob das, was mit ihr gegenüber A.T. aufgrund des damals ermittelten Sachverhalts angeordnet wurde, dem Gesuch des A.T. im Sinne einer res iudicata im Wege steht.
c) Nach der herrschenden schweizerischen Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob über ein Rechtsbegehren, das sich auf die gleichen Parteien und den gleichen Streitgegenstand bezieht, bereits rechtskräftig entschieden wurde, nicht allein nach der Identität der Antragstellung im früheren und neuen Verfahren. Sondern es kommt auch wesentlich darauf an, ob den Rechtsbegehren nach dem behaupteten Lebensvorgang ein identischer Streitgegenstand zugrunde liegt (Vogel, a.a.O., S. 147).Das will besagen: Wenn der Sachverhalt, auf den sich die klagende Partei zur Begründung ihres Antrags beruft, bereits Gegenstand eines rechtskräftig beigelegten Rechtsstreites zwischen den gleichen Parteien war, und wenn das neue Begehren im Ergebnis auf eine Aufhebung oder Abänderung des rechtskräftigen Entscheides hinausläuft, so ist das Eintreten auf den neuen Antrag verwehrt. Und zwar gilt dies auch dann, "wenn das neue Begehren bei umgekehrten Parteirollen das frühere Urteil negiert" (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 1982, S. 322). Dabei entscheidet sich die Identitätsfrage darnach, wie die betreffenden Rechtsbegehren objektiv -- nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (BGE 105 II 152) -- auszulegen sind, wobei es gilt, zur Auslegung die Urteilserwägungen heranzuziehen (Vogel, a.a.O. S. 148 mit Verweis auf BGE 101 II 378; Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 323).
d) Im vorliegenden Fall beriefen sich die Gesuchsteller zur Begründung ihres neuen Rechtsbegehrens, dem Gesuchsgegner B. sei zum Schutz ihres Besitzes die Bewirtschaftung und das Betreten der streitigen Parzellen zu verbieten, ausdrücklich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Summarverfahrens zwischen B. als Gesuchsteller und A.T. als Gesuchsgegner war. Sie stützten also ihren Antrag auf den gleichen Sachverhalt ab, der zur rechtskräftigen Verfügung vom 12. Juni 1984 führte. Nach dieser Verfügung ging es um den Schutz des Besitzes von B. gegen die Besitzesstörung durch A.T., der auf den fraglichen Parzellen zur Heuerte geschritten war. Die rechtskräftige Verfügung lautet wohl nur dahin, dass A.T. die Heuerte nicht vornehmen dürfe. Sie beinhaltet aber nach den heranzuziehenden Entscheidgründen unmissverständlich, dass dies eine Folge der geschützten Besitzesrechte B.'s sei, dem die Befugnis zur Bewirtschaftung zuerkannt wurde. Damit, dass B. mit dem Hinweis auf seine Bewirtschaftungsrechte umfassend in seinem hiefür nötigen, bereits ausgeübten Besitz geschützt worden ist, wurde A.T. zwangsläufig die tatsächliche Herrschaft über die Parzellen und damit das Recht auf Besitzesschutz abgesprochen. Sein jetziges Begehren um Besitzesschutz läuft also im Ergebnis darauf hinaus, das, was aufgrund des gleichen Sachverhalts bereits rechtskräftig gegen ihn entschieden ist, umzustossen, was nach den angestellten rechtlichen Erwägungen als unzulässig zu erachten ist.
Daran vermag der Umstand, dass zwischen ihm und B. nunmehr die Parteirollen vertauscht sind, wie bereits ausgeführt, nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch, dass zur Stützung des behaupteten Besitzes im Rekursverfahren noch neue Beweismittel eingereicht wurden. Es handelt sich dabei um solche über Tatsachen (Bundesbeiträge mit Auszahlung im Februar 1983 und Januar 1984), welche zur Zeit der früheren Verfügung vom 12. Juni 1984 bereits eingetreten waren, aber nicht vorgebracht wurden. Derartige Noven, die nur dem Beweis des Sachverhalts dienen, der schon dem früheren Entscheid zugrunde lag, sind eben nicht geeignet, mit einem neuen Rechtsbegehren die Umstossung des früheren Entscheides zu erwirken (Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 323).Anders könnte es nur sein, wenn ein anderer Sachverhalt als derjenige, welcher der früheren Beurteilung zugrunde lag, geltend gemacht wäre, d.h. veränderte Verhältnisse angerufen würden. Das trifft vorliegend aber in klarer Weise nicht zu.
e) Demnach hat es dabei zu bleiben, dass das Begehren des A.T. um Besitzesschutz als unzulässig zu erachten ist. Auf dieses Gesuch hätte der Vorderrichter zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung eigentlich nicht eintreten sollen. Da er das Gesuch abwies, ändert sich im Ergebnis nichts. Der Rekurs ist bezüglich des Gesuchstellers und Rekurrenten 1 als unbegründet abzuweisen, ohne dass im Urteilsdispositiv aufzunehmen ist, auf das Gesuch werde nicht eingetreten.
3. Was den Gesuchsteller und Rekurrenten 2 O.T. anbelangt, so treffen die prozessualen Erwägungen gemäss Ziff. 2 auf diesen nicht zu. Er war ja nicht Partei im Verfahren, das zur rechtskräftigen Verfügung vom 12. Juni 1984 führte. Sein Rekurs beurteilt sich vielmehr massgeblich nach besitzesschutzrechtlichen Gesichtspunkten.
Besitzesschutz kann nur beanspruchen, wer die tatsächliche Herrschaft über die betreffenden Sachen inne hat. Ob ein vertraglicher Anspruch auf den Besitz besteht, kann nicht Gegenstand eines Besitzesschutzverfahrens sein. Ohne Anhaltspunkte dafür, dass Besitzerfunktionen effektiv ausgeübt werden, reicht selbst der Nachweis einer zum Besitz berechtigenden Rechtsstellung nicht aus, um die tatsächliche Sachherrschaft als gegeben zu erachten (Kommentar Stark, Der Besitz, zu Art. 926 bis 941 ZGB, Vorbemerkungen, Besitzesschutz, Art. 929, N 12, S. 6/7; Weber, Die Besitzesschutzklagen, Diss. 1975, S. 9; Tuor/-Schnyder, ZGB, 9. Aufl., S. 481).
Da O.T. anerkanntermassen seit 1982 seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben hat und die fraglichen Parzellen nicht mehr bewirtschaftete, steht fest, dass er seither über diese keine tatsächliche Sachherrschaft mehr inne hatte und nicht mehr in deren Besitz war. Ob er gestützt auf seine Behauptung, das Pachtverhältnis mit Dr. V. sei nicht zum Erlöschen gekommen, ein Recht auf Besitz hat, ist -- wie ausgeführt -- unerheblich. Er kann deshalb im geltend gemachten Besitzesschutzanspruch entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz nicht geschützt werden. Sein Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Dezember 1984