SOG 1984 Nr. 9

 

 

§ 262 Abs. 2 ZPO. Kommt einer einstweiligen Verfügung im Rekursfall keine aufschiebende Wirkung zu, hat der Gesuchsteller die erstinstanzlich angesetzte Klagefrist einzuhalten.

 

 

Im Zusammenhang mit dem Abstimmungskampf um die Atom- und Energieinitiative erwirkte das Initiativkomitee beim zuständigen Amtsgerichtspräsidenten eine einstweilige Verfügung, mit der der Elektrizitätsgesellschaft X verboten wurde, im Abstimmungskampf eine bestimmte Behauptung zu publizieren oder weiterzuverbreiten, und gleichzeitig dem Gesuchsteller Frist gesetzt wurde, Klage einzureichen. Im Rekursverfahren verlangte das Initiativkomitee, ihm sei eine neue Klagefrist anzusetzen. Das Obergericht wies dieses Begehren mit folgender Begründung ab:

 

Gestützt auf die Weisung des Obergerichtes betreffend aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 19.11.1969 (RB 1969 Nr. 18), die seit ihrem Erlass von der Gerichtspraxis unbeanstandet befolgt wurde, sind u.a. auch die durch Rekurs angefochtenen einstweiligen Verfügungen nicht von der gesetzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung erfasst. Sie haben nur dann Suspensiveffekt, wenn der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter entsprechend verfügt. Eine neue Klagefrist im Sinne von § 262 Abs. 2 ZPO ist demnach nur dann zu setzen, wenn im betreffenden Rekursverfahren der einstweiligen Verfügung aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Ohne dies gilt es für die Parteien, sowohl das einstweilig Verfügte, als auch die erstinstanzlich angesetzte Klagefrist bis zu einem allfällig die Verfügung aufhebenden Entscheid der Rekursinstanz zu befolgen. Dass dabei die Einhaltung der vom Vorderrichter angesetzten Klagefrist der Prozessökonomie oder dem Verhältnismässigkeitsprinzip widerspräche, indem der Gesuchsteller verhalten ist, die Klage unbekümmert um den Ausgang des Rekursverfahrens anhängig zu machen, ist nicht ersichtlich. § 56 Abs. 2 ZPO gestattet nämlich die Klageanhebung durch das höchst einfache, aufwand- und kostenmässig nur unbedeutend ins Gewicht fallende Mittel des schriftlichen Vorladungsbegehrens. Es erscheint daher keineswegs als unzumutbar, vom Gesuchsteller -- auch im Hinblick darauf, dass die Gegenpartei ihrerseits ja an die Befolgung des einstweilig Verfügten gebunden ist -- zu verlangen, dass er die erstinstanzlich angesetzte Klagefrist mit der Folge, dass sonst die einstweilige Verfügung dahinfällt, einhält, auch wenn an der Klage bei allfälliger Gutheissung des Rekurses eventuell nicht mehr festgehalten werden sollte.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Juli 1984