SOG 1985 Nr. 15
Art. 306 ff. SchKG. Bestätigung eines Prozentvergleichs.
- Die Nachlassbehörde ist befugt, von den Schätzungen des Sachwalters abzuweichen (Erw. 2).
- Nach solothurnischem Prozessrecht genügt es, wenn die ausreichende Sicherstellung im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erst im Appellationsverfahren vorliegt (Erw. 6).
- Sicherstellung hat auch für die nicht rechtzeitig angemeldeten Forderungen zu erfolgen (Erw. 6a).
- Einen im Nachlassvertrag vorgesehenen Verzicht auf Sicherstellung müssen sich nur diejenigen Gläubiger entgegenhalten lassen, die dem Nachlassvertrag explizit zugestimmt haben (Erw. 6b).
- Bestreitet der Schuldner den Bestand einer öffentlich-rechtlichen Forderung, so ist die Nachlassbehörde nicht befugt, eine Klagefrist im Sinne von Art. 310 SchKG anzusetzen (Erw. 8).
D. legte dem Amtsgericht einen Nachlassvertrag zur Bestätigung vor, in welchem die Ausrichtung einer Dividende von 20% in zwei Raten vorgesehen war. Auf die Sicherstellung der zweiten Rate sollte verzichtet werden. Das Amtsgericht lehnte die Bestätigung ab, weil der Vollzug des Nachlassvertrages nicht hinreichend sichergestellt war. D. erhob Appellation und beschaffte sich nachträglich die zur Sicherstellung erforderlichen Mittel. In seinem Bestätigungsentscheid führte das Obergericht unter anderem aus:
2. Bei der Bestätigung eines Nachlassvertrages hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob die formellen Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind. In dieser Hinsicht ist im vorliegenden Fall einzig fraglich, ob der Sachwalter befugt war, auf die Intervention von zwei Pfandgläubigern hin die ursprünglichen Schätzungen der Liegenschaften von sich aus um Fr. 176000.-- zu erhöhen.
Gemäss Art. 301b Abs. 2 SchKG kann zwar jeder am Nachlassverfahren Beteiligte innerhalb der Beschwerdefrist gegen Vorschuss der Kosten eine Neuschätzung durch Sachverständige verlangen. Ein derartiges Gesuch ist jedoch bei der Nachlassbehörde und nicht beim Sachwalter einzureichen, so dass der Sachwalter grundsätzlich nicht mehr befugt ist, auf seine ursprünglichen Schätzungen zurückzukommen. Wie es sich damit verhält, braucht indes für das vorliegende Verfahren nicht endgültig entschieden zu werden. Die Schätzungen des Sachwalters sind nämlich für die Nachlassbehörde nicht verbindlich. Will die Behörde die ihr vom Gesetz übertragene Aufgabe der umfassenden materiellen Prüfung aller Voraussetzungen des Zustandekommens eines Nachlassvertrages erfüllen, muss sie von den Feststellungen des Sachwalters abrücken und einen eigenen Entscheid begründen können (vgl. ZR 1983 Nr. 51; Coradi, Der Sachwalter im gerichtlichen Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG, S. 80).Im vorliegenden Fall erweisen sich die vom Sachwalter ursprünglich verwendeten, aus einem vorgängigen Betreibungsverfahren übernommenen Schätzungen als eindeutig zu tief, während die abgeänderten Beträge durchaus realistisch erscheinen. Es ist deshalb im Bestätigungsverfahren -- unbekümmert darum, ob der Sachwalter zur nachträglichen Erhöhung noch befugt war -- jedenfalls von den korrigierten Schätzungswerten auszugehen.
(Im folgenden stellte das Obergericht fest, die materiellen Erfordernisse der Nachlasswürdigkeit, des ausreichenden Angebots und der Zustimmungsquoten seien erfüllt. Im Zusammenhang mit dem weitern Erfordernis der hinreichenden Sicherstellung des Vollzuges führte es aus:)
6. Im erstinstanzlichen Verfahren ist die Bestätigung des Nachlassvertrages wegen Fehlens einer hinlänglichen Sicherstellung gescheitert. Nach solothurnischem Prozessrecht genügt es jedoch, wenn die ausreichende Sicherheit erst im Appellationsverfahren beigebracht wird (vgl. BlSchK 1967 S. 89). Im Zusammenhang mit der Sicherstellung gilt es vor allem zwei Fragen zu beantworten, nämlich a) ob auch die nicht rechtzeitig angemeldeten Forderungen sichergestellt werden müssen und b) ob sich auch die nichtzustimmenden Gläubiger den im Nachlassvertrag vorgesehenen teilweisen Verzicht auf Sicherstellung entgegenhalten lassen müssen.
a) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, die auf verspätet angemeldete Forderungen entfallende Dividende müsse nicht sichergestellt werden (vgl. Blumenstein, Schuldbetreibungsrecht, S. 904; Coradi a.a.O. S. 72).Ob dies zutrifft, erscheint indes fraglich. Das Gesetz sieht in Art. 300 Abs. 1 SchKG als Rechtsfolge der verspäteten Anmeldung nur den Verlust des Stimmrechts vor. Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage darf aber wohl kaum angenommen werden, die Gläubiger müssten es auch auf sich nehmen, dass ihnen aus der Säumigkeit bei der Forderungsanmeldung mit dem Verlust ihres Anspruchs auf Sicherstellung ein weiterer schwerwiegender Nachteil erwachse. Es ist deshalb davon auszugehen, dass grundsätzlich auch die verspätet angemeldeten und die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Forderungen sicherzustellen sind (vgl. Jäger, Kommentar, 3. A., N 5 zu Art. 300 SchKG; Jäger/Daeniker, Praxis, Bd. I, N 5 zu Art. 300 SchKG; Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, S. 321; ZR 1977 Nr. 4).Die Frage braucht jedoch für das vorliegende Verfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden, da der Schuldner -- wie nachstehend ersichtlich wird -- auch die Dividende für verspätet angemeldete oder aus den öffentlichen Büchern ersichtliche Forderungen sichergestellt hat.
b) Der Sachwalter ist in seinem Bericht davon ausgegangen, es seien sämtliche Dividendenansprüche nur zur Hälfte sicherzustellen. Im Entscheid 64 I 82 hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, die Verzichterklärung auf Sicherstellung einzelner Gläubiger berühre die Rechte der übrigen Gläubiger selbst dann nicht, wenn die Verzichtenden das in Art. 205 SchKG geforderte Quorum darstellten (vgl. auch Blumenstein a.a.O. S. 915; Jäger/Daeniker a.a.O. N 8 zu Art. 306 SchKG; Fritzsche, a.a.O. S. 330; ZR 1977 Nr. 4).Demnach müssen die Forderungen aller Gläubiger, die nicht ausdrücklich durch Zustimmung zum Nachlassvertrag auf Sicherstellung verzichtet haben, im vollen Umfang der vorgesehenen Dividende sichergestellt werden.
(Das Obergericht hielt in den folgenden Erwägungen fest, der Schuldner habe sich über eine ausreichende Sicherstellung ausgewiesen. Es seien mithin alle materiellen Erfordernisse erfüllt und der Nachlassvertrag sei zu bestätigen.)
8. In Anwendung von Art. 310 SchKG ist den Gläubigern, deren Forderungen bestritten worden sind, zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche peremptorisch Frist zu setzen. Dies betrifft jedoch nur die Forderungen zivilrechtlicher Natur. Soweit der Schuldner Forderungen öffentlich-rechtlichen Charakters bestreiten will (Eingaben Nr. 12, EG Egerkingen; Eingabe Nr. 56, Gemeinde Kerns), hat er seine Einwendungen im ordentlichen Verwaltungsverfahren vorzubringen. Die Nachlassbehörde ist in diesen Fällen nicht befugt, eine Klagefrist anzusetzen (Jäger/Daeniker a.a.O. N 2 zu Art. 310 SchKG; vgl. auch Furrer, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, S. 101 ff.; Muster-Kollokationsplan der Gesellschaft der Notar- Stellvertreter des Kantons Zürich, S. 186 f.).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. November 1984