SOG 1985 Nr. 19
Art. 4 BV; § 6 Abs. 3 KV; § 52 Abs. 3 GO. Nichtwiederwahl eines Lehrers.
- Der Entscheid über die Wiederwahl eines Beamten muss sich an die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsgebot halten (Erw. 2a).
- Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet in der Regel, einem fehlbaren Beamten vor der endgültigen Nichtwiederwahl durch vorgängige Ermahnung oder bloss provisorische Wiederwahl Gelegenheit zur Besserung einzuräumen (Erw. 2b).
- Das der Wahlbehörde zustehende Ermessen entbindet sie nicht von der Pflicht, die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe zu konkretisieren (Erw. 3d).
- Die Wahlbehörde kann ihr Ermessen auch dadurch überschreiten, dass sie, statt von der Möglichkeit einer bloss provisorischen Wiederwahl Gebrauch zu machen, die Wiederwahl überhaupt verweigert (Erw. 4).
Im Sommer 1983 führte die Primarschule H. für die 5. und 6. Klasse eine Schulverlegungswoche (Klassenlager) durch, welche unter der Leitung von Lehrer X. und dessen Kollegin Frau Y. stand. In der Folge kritisierten Eltern von Lagerteilnehmern die Lagerführung, vor allem beanstandeten sie, dass den Mädchen und Knaben gestattet worden war, gemeinsam in einem Raum zu übernachten. Die Schulkommission befasste sich mit der Angelegenheit und erteilte den beiden verantwortlichen Lagerleitern einen "gleichwertigen Verweis".Später kam die Kommission auf den Verweis zurück und stellte fest, dass sie zu einer solchen Sanktion gar nicht zuständig gewesen sei. Sie erachtete indessen eine weitere Behandlung der Angelegenheit als notwendig und ersuchte den zuständigen kantonalen Schulinspektor, Herrn F., um Erstellung eines Berichtes.
Als im Dorf eine ganze Reihe weiterer Vorbehalte gegen Lehrer X. und dessen Schulführung kursierten, verlangte dieser die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Der Regierungsrat gab dem Begehren statt und setzte eine Untersuchungskommission ein. Diese kam in ihrem Bericht zum Schluss, X. habe sich Dienstpflichtverletzungen zuschulden kommen lassen und zwar in folgender Beziehung:
-- ungenügende Orientierung der Eltern über das Klassenlager;
-- Erteilung der Erlaubnis an Knaben und Mädchen zum Ubernachten im gleichen Raum;
-- Duldung einer ungehörigen Umgangssprache der Schüler sowie eigener Gebrauch einer ungehörigen Umgangssprache gegenüber den Schülern.
Die Kommission beantragte, X. sei wegen dieser Pflichtwidrigkeiten disziplinarisch mit einer Busse zu bestrafen. Der Regierungsrat erliess einen entsprechenden Entscheid.
Noch vor Abschluss des Disziplinarverfahrens hatte der Gemeinderat von H., weil eine Amtsperiode ablief, über die Wiederwahl der Lehrerschaft zu befinden. Mit dem Stimmenverhältnis 3: 2 lehnte er es entgegen dem Antrag der Schulkommission ab, Herrn X. für die Amtsperiode 1985-1991 wieder zu wählen. Er teilte den Entscheid dem Betroffenen mit und begründete ihn mit den folgenden Vorwürfen:
-- unruhiger Schulbetrieb
-- Launenhaftigkeit
-- fehlende Einsicht bei Kritik
-- grobe Umgangssprache
-- mangelnde Verantwortung (Pausenaufsicht, Lagerführung, Schulreisen)
-- kein Erteilen von Gesangsunterricht
-- schlechtes Vorbild im Verhalten und Auftreten
-- Nebenbeschäftigung, die mit dem Lehrauftrag nicht vereinbar ist
-- Tatsache, dass ein Disziplinarverfahren eröffnet worden ist
-- Äusserungen von Eltern, die sich mit den Erhebungen von Inspektor F. decken.
X. beschwerte sich gegen diesen Entscheid beim Erziehungsdepartement. Dieses wies die Beschwerde ab. Es erachtete die Vorwürfe der groben Umgangssprache und damit des schlechten Vorbildes, der mangelnden Verantwortung bei der Lagerführung, der Launenhaftigkeit und des unruhigen Schulbetriebes als stichhaltig. Angesichts des dem Gemeinderat zustehenden Ermessens seien bereits diese Gründe ausreichend, um einen Nichtwiederwahlentscheid zu rechtfertigen.
Gegen den Entscheid des Departementes erhob X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung:
1. Der Nichtwiederwahlentscheid stellt eine anfechtbare Verfügung dar, die auf dem Beschwerdeweg zuerst beim Erziehungsdepartement und anschliessend beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.
Bezüglich der Kognition des Verwaltungsgerichts gilt es § 52 GO zu beachten. Nach dieser Bestimmung können vor dem Verwaltungsgericht bei Streitigkeiten über eine Nichtwiederwahl Rechtsverletzung unter Einschluss des Ermessensmissbrauchs bzw. der Ermessensüberschreitung sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber blosse Unangemessenheit gerügt werden.
2. a) Aus dem verfassungsrechtlichen Institut der beschränkten Amtsdauer (vgl. Art. 6 KV) folgt, dass ein Beamter keinen rechtlichen Anspruch auf Wiederwahl hat. Wird indes eine Nichtwiederwahl ins Auge gefasst, so hat der betroffene Beamte in formeller Hinsicht immerhin Anspruch auf ein ordnungsgemässes Verfahren (vgl. BGE 105 Ia 276; SOG 1977 Nr. 29).Auch darf die Wahlbehörde in materieller Hinsicht beim Entscheid über die Wiederwahl nicht, wie das ein privater Arbeitgeber bei einer Kündigung aufgrund der Privatautonomie tun kann, völlig frei, unter Umständen auch willkürlich entscheiden. Der Entscheid über die Wiederwahl muss sich wie jedes behördliche Handeln an die verfassungsrechtlichen Grundsätze -- namentlich das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsgebot -- halten (vgl. Schroff/Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, S. 79 ff.; Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, S. 227 f.; BJM 1981 S. 216).Stehen Nichtwiederwahlgründe, die in der Person des Beamten liegen (im Gegensatz zu den objektiven Gründen wie Stellenaufhebung u.ä.), zur Diskussion, so fallen nicht nur besonders qualifizierte Vorkommnisse in Betracht. Insbesondere wird nicht -- wie bei der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses -- wie "wichtiger Grund" (vgl. zu diesem Begriff Schroff/Gerber, a.a.O., S. 84 ff.; Jud, a.a.O. S. 193 ff.) vorausgesetzt. Erforderlich ist lediglich, dass ein sachlicher (triftiger, beachtlicher) Grund vorliegt, der im richtigen Verhältnis zur Tatsache steht, dass der Nichtwiedergewählte seine Existenzgrundlage verliert. Jede Nichtwiederwahl setzt demnach eine Interessenabwägung voraus: Das Gewicht des Verwaltungsinteresses an einer störungsfreien und geordneten Diensterfüllung muss gegen das Interesse des Beamten an einer Weiterbeschäftigung gewogen und ein Entscheid im richtigen Verhältnis getroffen werden (Schroff/Gerber a.a.O. S. 81; Jud, a.a.O. S. 227).
b) Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt sodann dem Erfordernis der Ermahnung wesentliche Bedeutung zu. Auch in Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Nichtwiederwahl muss der Beamte grundsätzlich vorgängig ermahnt und ihm Gelegenheit eingeräumt worden sein, sich zu bessern. Vom Erfordernis der vorgängigen Ermahnung ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen sich der Beamte völlig untragbar gemacht oder in denen er eine Dienstauffassung an den Tag gelegt hat, welche der wohlverstandenen Dienstpflicht völlig zuwiderläuft, so dass eine Ermahnung nach allgemeiner Lebenserfahrung als aussichtslos erscheint (Schroff/Gerber, a.a.O., S. 81, 253 f., 265). Erfahren die zuständigen Behörden während der laufenden Amtsperiode von Anständen, so haben sie den betreffenden Beamten unverzüglich zu ermahnen. Fruchtet die Mahnung und bessert sich der Beamte während der verbleibenden Amtsdauer, so besteht kein Anlass, ihn nicht wiederzuwählen. Bessert sich der Beamte jedoch nicht oder nicht genügend, so hat er die Folgen seines uneinsichtigen Verhaltens, insbesondere auch eine allfällige Nichtwiederwahl, zu tragen. Kann ein Beamter aus zeitlichen Gründen vor dem Wahltermin nicht mehr ermahnt werden oder reicht der zwischen der Ermahnung und dem Wiederwahlakt liegende Zeitraum zur schlüssigen Beurteilung, ob eine Besserung eingetreten ist, nicht aus, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es vom Verhältnismässigkeitsprinzip her geboten ist, dem Betroffenen auf dem Wege der provisorischen Wiederwahl Gelegenheit zur Besserung einzuräumen. Auf keinen Fall aber dürfen die Behörden trotz Kenntnis von Anständen einfach untätig bleiben und auf den grossen "Aufwasch" im Zusammenhang mit der Wiederwahl warten (vgl. Schroff/Gerber a.a.O. S. 254, insbes. N 1).Bleibt eine Behörde während der Amtsdauer untätig, so riskiert sie zumindest in Fällen, in denen eine Ermahnung eine Besserung hätte bewirken können, dass ihr nachträglicher, nicht angekündigter und mit dem Verlust der Existenzgrundlage verbundener Nichtwiederwahlentscheid als unverhältnismässig qualifiziert wird.
3. Es gilt im Nachstehenden zu prüfen, ob der auf zehn Vorwürfe abgestützte Nichtwiederwahlentscheid des Gemeinderates von H. vor den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen standhält.
a) Das Erziehungs-Departement hat zurecht einige der erhobenen Vorwürfe als irrelevant bezeichnet. So kann -- wie das Departement zutreffend festgehalten hat -- der Tatsache als solcher, dass gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eröffnet worden ist, keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden. Das Gleiche gilt für den Vorhalt "Äusserungen von Eltern, die sich mit den Erhebungen von Inspektor F. decken".Erheblich können allenfalls die hinter diesen Pauschalbezeichnungen steckenden konkreten Vorwürfe sein. Im weitern hat das Departement die Vorhalte, der Beschwerdeführer erteile keinen Gesangsunterricht und gehe einer unzulässigen Nebenbeschäftigung nach, zurecht als nicht massgeblich erachtet. Der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben nicht singen kann, hat dafür gesorgt, dass an seiner Stelle eine andere Lehrkraft den Schülern Gesangsunterricht erteilt. Diese Lösung wurde während Jahren nie beanstandet, so dass der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, sein Arrangement werde von den zuständigen Aufsichtsbehörden (Inspektorat, Schulkommission) gebilligt. Bezüglich der Nebenbeschäftigung als Verwaltungsrat der A. AG geht der angefochtene Entscheid zutreffend davon aus, diese sei zwar nach § 24 des Lehrerbesoldungsgesetzes nicht statthaft; sie könne aber für den Entscheid in der Frage der Nichtwiederwahl nicht ins Gewicht fallen, nachdem der Beschwerdeführer bis anhin von keiner Seite darauf angesprochen worden sei. Es fehlt mithin an der für einen derartigen Vorwurf erforderlichen Abmahnung.
b) Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in der Schule eine grobe Umgangssprache geduldet und gelegentlich selber eine solche verwendet. Zu diesem Vorwurf ist festzuhalten, dass offensichtlich die Umgangssprache an der Primarschule H. im allgemeinen zu Anständen Anlass gab. An ihrer Sitzung vom 13.12.1983 hielt die Schulkommission fest, die Sprache der Schüler von H. gleite "allzuoft und mit Duldung der Lehrer ins Vulgäre" ab; vor allem Lehrer X. sei in dieser Beziehung nicht gerade ein Vorbild. Mit Beschluss vom 20.12.1983 verlangte die Schulkommission, "dass im Schulhaus H. eine von der Mehrheit der Bevölkerung akzeptierte Umgangssprache" gesprochen werde. Die Abklärungen der Disziplinaruntersuchungskommission haben konkret ergeben, dass sich der Beschwerdeführer, ohne einzuschreiten, von einem Schüler als "Arschloch" betiteln liess. Derselbe Ausdruck wurde vom Beschwerdeführer und einer Lehrerin gegenüber zwei Schülern verwendet. Der Beschwerdeführer nannte im weitern einen Schüler "Sauhund".Der Beschwerdeführer wendet ein, grobe Worte gehörten nicht zu seinem Standardwortschatz; er habe die beanstandeten Ausdrücke allenfalls im Scherz oder beim Spiel gebraucht. Mit der Disziplinaruntersuchungskommission und der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass das Dulden bzw. der eigene Gebrauch solcher Ausdrücke, selbst wenn es im Scherz oder beim Spiel geschieht, ungehörig ist und eine klare Verletzung des Erziehungsauftrages darstellt.
Die Schulkommission hat die sprachlichen Missstände an der Primarschule H. erkannt und richtigerweise umgehend mit einer Ermahnung reagiert. Sie hat diese Mahnung jedoch bezeichnenderweise nicht an den Beschwerdeführer allein, sondern an die ganze Lehrerschaft der Schule gerichtet. Im Hinblick auf den Nichtwiederwahlentscheid ist nun von Bedeutung, dass sich die Situation nach Aussagen der Präsidentin der Schulkommission auf die Ermahnung hin gebessert hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis Dezember 1983 nie ermahnt worden ist; die Ermahnung vom 20.12.1983 hatte dann aber sofort Erfolg. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Mahnung auch nur noch ein einziges Mal bezüglich der Umgangssprache versagt hätte. Unter diesen Umständen darf aber dem Vorwurf der ungepflegten Sprache im Zusammenhang mit der Wiederwahl keine entscheidende Bedeutung mehr beigemessen werden.
c) Als an sich berechtigt erweisen sich auch die Vorhalte betreffend Lagerführung. Der Beschwerdeführer hat als eine der beiden für die Lagerführung verantwortlichen Lehrkräfte einem Ersuchen der Schüler entsprochen und diese weitgehend unbeaufsichtigt -- nach eigenen Angaben verbrachte er eine einzige Nacht bei den Schülern -- in einem gemeinsamen Schlafraum übernachten lassen. Nach den Abklärungen der Disziplinaruntersuchungskommission hat als erstellt zu gelten, dass es unter den Schülern zu "Schmusereien" (Küsse, inkl. Zungenküsse), nicht aber zu weitergehenden Handlungen sexuellen Charakters gekommen ist. Der Beschwerdeführer führt zu diesem Vorhalt aus, er habe in Sachen Sexualität eine eigene Auffassung. Kinder müssten miteinander umgehen können; gegen Zärtlichkeiten unter Schülern wehre er sich nicht. Im übrigen -- offenbar bezogen auf eigentliche sexuelle Handlungen -- habe er vollstes Vertrauen in seine Schüler gehabt. Seine Erwartungen seien denn auch nicht enttäuscht worden.
Unabhängig von der Frage nach einer zweckmässigen Sexualerziehung ist mit den Disziplinarbehörden und der Vorinstanz davon auszugehen, dass es jedenfalls nicht angeht, dass ein Lehrer elf- bis vierzehnjährige Knaben und Mädchen ohne räumliche Notwendigkeit und weitgehend unbeaufsichtigt in einem gemeinsamen Schlafraum übernachten lässt. Ein solches Vorgehen verstösst eindeutig gegen die herrschenden, von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung getragenen und auch von den Lehrkräften zu respektierenden ethischen und moralischen Überzeugungen. Wenn der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung ausführt, er habe eben "eine andere Haltung", so macht er damit nur deutlich, dass auch ihm die herrschenden Moralvorstellungen durchaus bekannt waren. Das hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, auf seine eigene, abweichende Haltung abzustellen und die herrschenden Moralvorstellungen, welche zweifellos für die Mehrzahl der Kinder aufgrund der Erziehung in ihrem Elternhaus einen gültigen Massstab darstellten, ausser acht zu lassen. Ein solches Verhalten verstösst aber auf nicht leicht zu nehmende Art gegen die einem Lehrer obliegende Pflicht, auf harmonische Weise die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen (vgl. § 1 Abs. 1 des Volksschulgesetzes; BGS 413.111).
Die Schulkommission ist auch in diesem Fall richtigerweise unverzüglich tätig geworden und hat dem Beschwerdeführer deutlich ihre Missbilligung seines Verhaltens zur Kenntnis gebracht. Bereits ihr "Verweis" stellte eine relevante Ermahnung dar (vgl. Schroff/Gerber a.a.O. S. 254).Anders als beim Vorwurf der groben Umgangssprache hatte der Beschwerdeführer aber wegen der besondern Natur des Vorwurfs nicht eigentlich Gelegenheit, vor dem Wiederwahltermin den Tatbeweis der Besserung zu erbringen. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer schon Ende 1983 einsichtig gezeigt und versichert, er werde das Gleiche nicht mehr machen. Anders als beim Vorwurf der groben Umgangssprache kann aber trotzdem nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe den Vorhalt bereits vor dem Wiederwahltermin durch den Besserungsbeweis weitgehend entkräftet.
d) Dem Beschwerdeführer wird eine Reihe weiterer Vorwürfe zur Last gelegt, denen gemeinsam ist, dass sie nicht oder doch nur notdürftig substantiiert und belegt sind. Auch in einem Wiederwahlverfahren darf indes nicht einfach auf unzureichend konkretisierte (vgl. SOG 1977 Nr. 29) oder nicht belegte Pauschalvorwürfe abgestellt werden; das der Wahlbehörde bei ihrem Entscheid zustehende Ermessen entbindet sie nicht von der Pflicht, die erhobenen Vorwürfe zu konkretisieren und den behaupteten Sachverhalt zu belegen. Zwar dürfen in dieser Hinsicht an das Protokoll eines Gemeinderates aus praktischen Gründen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Spätestens in den Rechtsschriften des Beschwerdeverfahrens ist die Wahlbehörde jedoch gehalten, die erhobenen Vorwürfe genau zu konkretisieren und zu belegen. Nur wenn dies der Fall ist, lässt sich der Nichtwiederwahlentscheid überhaupt auf seine Berechtigung hin überprüfen.
(Das Verwaltungsgericht ging anschliessend auf die unter lit. a-c hievor noch nicht behandelten Vorwürfe ein und legte im einzelnen dar, dass sie zu wenig substantiiert oder zu wenig belegt sind, um Grundlage für eine Nichtwiederwahl zu bilden.)
4. Bei der Prüfung der Frage, ob die beiden belegten Vorwürfe eine Nichtwiederwahl zu rechtfertigen vermögen, gilt es zu beachten, dass der groben Umgangssprache angesichts der auf die Ermahnung hin eingetretenen Besserung kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden kann (vgl. oben Ziff. 3b).Ob es aber vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält, allein aufgrund der Erlaubnis zum gemeinsamen Übernachten von Knaben und Mädchen eine Nichtwiederwahl zu verfügen, erscheint zweifelhaft. So gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer dem Vorwurf durch seine Einsicht und sein Versprechen, Gleiches in Zukunft nicht mehr zu machen, doch einiges von seiner ursprünglichen Schärfe genommen hat.
Einiges Gewicht kommt auch dem Urteil der Schulkommission zu. Der Meinung dieser gemeindeeigenen, mit den Verhältnissen am besten vertrauten, unmittelbaren Aufsichtsbehörde (vgl. § 71 Volksschulgesetz) kommt besondere Bedeutung zu (vgl. Schroff/Gerber a.a.O. S. 84 und 145).Die Schulkommission hat aber von jeher konsequent die Auffassung vertreten, die Vorfälle im Sommer-Lager 1983 vermöchten angesichts der im übrigen zufriedenstellenden Leistungen des Beschwerdeführers eine Nichtwiederwahl nicht zu rechtfertigen. Nach Aussagen der Präsidentin hat die Schulkommission ursprünglich ihren "Verweis" für ausreichend gehalten. Die Schulkommission hat offenbar auch frühzeitig erkannt, dass die gegen den Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren behandelten Vorwürfe zu einem grossen Teil nicht berechtigt waren und hat deshalb dem Gemeinderat trotz Kenntnis vom hängigen Verfahren die Wiederwahl des Beschwerdeführers empfohlen. Nach dem Nichtwiederwahlentscheid erklärte sich die Kommission "mit der Beschwerdeführung grösstenteils einverstanden".
Betrachtet man nun aber die mit beachtlichen Gründen von der gemeindeeigenen Fachinstanz konsequent vertretene Auffassung sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Vorwurf betreffend Lagerführung durch seine Einsicht und sein Besserungsversprechen doch einiges von seiner Schärfe genommen hat, so muss der Nichtwiederwahlentscheid des Gemeinderates als unverhältnismässig bezeichnet werden. Wohl ist der Gemeinderat als Wahlbehörde nicht an die Anträge und Auffassungen der Schulkommission gebunden. Er sollte aber vom Urteil dieser Fachinstanz auch nicht ohne gewichtige und hinreichend belegte Gründe abweichen. Im vorliegenden Fall hätte das dem Gemeinderat als Wahlbehörde zustehende Ermessen diesem gestattet, anstelle der von der Schulkommission vorgeschlagenen vorbehaltlosen bloss eine provisorische Wiederwahl des Beschwerdeführers vorzunehmen. Wenn der Gemeinderat im Gegensatz zur Schulkommission der Einsicht und dem Besserungsversprechen des Beschwerdeführers nicht zu trauen wagte, so wäre es vom Verhältnismässigkeitsprinzip her geboten gewesen, den Beschwerdeführer vorerst bloss provisorisch zu wählen und ihm derart Gelegenheit zu bieten, sich während einer angemessen befristeten "Probezeit" zu bewähren. Mit diesem Vorgehen hätte der Gemeinderat für den fraglichen Zeitraum eine entscheidende Lockerung des Dienstverhältnisses erreicht, welche es gestattet hätte, den Beschwerdeführer bei weitern Anständen auch während der Amtsperiode zu entlassen; für die Beendigung des provisorischen Dienstverhältnisses bedarf es ja nicht mehr eines wichtigen, sondern bloss noch eines triftigen Grundes (vgl. Schroff/Gerber a.a.O. S. 52/4 und 122).Indem der Gemeinderat von der ihm offenstehenden (und auch diskutierten Möglichkeit der provisorischen Wiederwahl keinen Gebrauch gemacht und dem Beschwerdeführer kurzweg die Wiederwahl verweigert hat, hat er das ihm zustehende Ermessen überschritten. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der Nichtwiederwahlentscheid des Gemeinderates von H. vom 21.1.1985 sowie Ziffer 1 der Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 10.4.1985 sind aufzuheben. Diese Aufhebung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich für die Amtsperiode 1985-91 als wiedergewählt gilt. Offen bleibt lediglich die Frage, ob eine vorbehaltlose oder bloss eine provisorische Wiederwahl am Platz ist. Da die Beantwortung dieser Frage in den Ermessensbereich des Gemeinderates fällt, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, darüber zu befinden. Es wird am Gemeinderat liegen, sich für eine der beiden Varianten zu entscheiden. Falls er sich zu einer provisorischen Wiederwahl entschliessen sollte, hätte er die Dauer des Provisoriums angemessen zu befristen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 1985
Eine von der Einwohnergemeinde gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 92 Abs. 1 OG ab.