SOG 1985 Nr. 1
Art. 289 ZGB; Art. 105 Ziff. 1, Art. 135 Abs. 1 OR. Unterhaltsbeiträge. Verjährung und Verzugszins.
- Nur die dem Gläubiger bzw. dessen gesetzlichem Vertreter gegenüber erfolgende Anerkennung durch Zins- oder Abschlagszahlung unterbricht die Verjährung (Erw. 3b). Die blosse Zahlung der laufenden Unterhaltsbeiträge unterbricht die Verjährung rückständiger Beiträge nicht (Erw. 3c).
- Auch bei familienrechtlichen Unterhaltsrenten ist Verzugszins erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage zu bezahlen (Erw. 6).
Im Rahmen eines Rechtsöffnungs-Rekursentscheides, der sich auf Kinderunterhaltsbeiträge bezog (vgl. hinten Nr. 11), hatte sich das Obergericht u.a. zur Verjährung der Unterhaltsbeiträge und zur Frage des Verzugszinses zu äussern. Die entsprechenden Erwägungen lauten wie folgt:
3. a) Der Schuldner erhebt die Einrede, die Alimentenforderung bis zum 22. Juni 1979 sei verjährt. Nach der Auffassung des Gläubigers ist die Verjährung nicht eingetreten, weil der Schuldner immer wieder Abzahlungen an die Ausstände geleistet habe. Jedenfalls sei die Verjährung aber durch die am 1. Dezember 1983 zusammen mit dem Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn eingereichte Klage unterbrochen worden.
Der Unterhaltsanspruch steht dem Kinde um seiner Persönlichkeit willen zu und ist darum unverjährbar (Hegnauer, Berner Kommentar, 3. Aufl., N 13 zu Art. 272 aZGB).Der einzelne Unterhaltsbeitrag dagegen unterliegt der fünfjährigen Verjährung gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR (Hegnauer, a.a.O., N 169; Hinderling, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zusatzband zur 3. Auflage, S. 115).Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. Unterhaltsbeiträge sind, wenn nichts anderes angeordnet ist, im voraus zahlbar (Egger, Zürcher Kommentar, N 18 zu Art. 319 aZGB; Art. 285 Abs. 3 ZGB).Die Verjährungsfrist für den einzelnen Unterhaltsbeitrag beginnt somit am ersten Tag desjenigen Monates zu laufen, für den der Beitrag bestimmt ist.
b) Gemäss Art. 135 Ziff 1 OR wird die Verjährung der Forderung durch Anerkennung des Schuldners, namentlich durch Zins- und Abschlagszahlungen unterbrochen. Anerkennung ist jede Kundgebung, mit welcher der Schuldner dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten dartut, dass die früher begründete Schuld weiterhin bestehe (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, § 24 VIII. 1., S. 404 f.).Nur die dem Gläubiger gegenüber erfolgende Äusserung des Schuldners unterbricht die Verjährung, weil der Gläubiger sich nur in diesem Fall auf die vom Schuldner geäusserte Meinung verlassen darf und daher keinen Anlass hat, sein Recht einzuklagen (Von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, § 81 I. 1., S. 225; Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band I, § 153, S. 355 f.).Nur die vom Schuldner an den Gläubiger, dessen Vertreter oder auf Anweisung hin an einen Dritten geleisteten Zahlungen bedeuten eine Anerkennung der Schuld; erbringt der Schuldner, ohne dazu angewiesen zu sein, einem Dritten eine Leistung, so kann der Gläubiger nicht annehmen, Rechtsgrund dieser Leistung sei seine Forderung und diese werde vom Schuldner durch die Leistung an den Dritten zwar nicht getilgt, aber doch anerkannt.
Aus der vom Gläubiger eingereichten Aufstellung geht hervor, dass der Schuldner in den Jahren 1974 und 1975 und vom Oktober 1983 an Zahlungen an die Amtsvormundschaft Grenchen als Zahlstelle des gesetzlichen Vertreters des Gläubigers geleistet hat. Der Gläubiger rechnet dem Schuldner darüber hinaus auch Leistungen als Zahlungen an, die dieser dem Gläubiger persönlich und Dritten erbracht hat. Da der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nur durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter erfüllt werden kann (Art. 289 Abs. 1 ZGB), kann aus Zahlungen oder Naturalleistungen des Schuldners an den Gläubiger persönlich oder an Dritte nicht geschlossen werden, er anerkenne die Forderung auf Unterhaltsbeiträge. Diese Leistungen wurden vom Schuldner offenbar freiwillig erbracht. Dass der Gläubiger diese Leistungen nachträglich als Erfüllung seiner Forderung anerkennt, vermag ihnen keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu verschaffen. Als Schuldanerkennung können somit einzig die Zahlungen des Schuldners an die Amtsvormundschaft Grenchen gewertet werden. Die Zahlung vom Januar 1975 ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht mehr relevant: Sie hätte bloss bewirken können, dass eine neue fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte (Art. 137 Abs. 1 OR). Diese wäre aber bereits im Januar 1980 wieder abgelaufen, da bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Unterbrechung der Verjährung stattfand. Als Zahlung des Schuldners, welche die Verjährung zu unterbrechen vermocht hätte, fällt daher einzig noch diejenige vom Oktober 1983 in Betracht.
c) Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, die Zahlung laufender monatlicher Unterhaltsbeiträge unterbreche die Verjährung in bezug auf rückständige Raten (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 277 zu Art. 156 ZGB; von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 436), beziehungsweise hinsichtlich der ganzen verfallenen Schuld (Hegnauer, a.a.O., N 34 zu Art. 319 aZGB; Zp. in: ZR 53, 1954, S. 91).Hegnauer und Zp. begründen ihre Ansicht damit, die verfallenen Unterhaltsbeiträge liefen in ihrer Gesamtheit zu einer Kapitalschuld auf und die Zahlung der laufenden Unterhaltsbeiträge stelle eine Abschlagszahlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR dar. Von Büren führt aus, wenn verschiedene Verpflichtungen interessemässig auf das engste zusammenhängen, so wirke die Anerkennung so weit, wie das eine und in sich gleiche Interesse gehe. Die Zahlung später verfallener Unterhaltsbeiträge sei daher als Anerkennung der Verpflichtung zu betrachten, auch die früher verfallenen zu bezahlen. Mit Recht legt dagegen Spiro dar (a.a.O., § 155 N 32), die Tilgung einzelner Raten sei keine Abschlagszahlung; sie anerkenne zwar die Gesamtforderung, nicht aber ohne weiteres die anderen, namentlich nicht die älteren Raten als rückständig und unterbreche auch nicht deren besondere fünfjährige Verjährung. Das blosse Auflaufen der Rückstände enthalte weder eine Novation noch eine Umwandlung in eine Kapitalforderung; die Verzinsung rückständiger Raten sei denn auch nur zulässig, soweit Zinseszinsen zulässig seien. Die blosse Zahlung der laufenden Unterhaltsbeiträge unterbricht daher für sich allein die Verjährung rückständiger Unterhaltsbeiträge nicht (ebenso ZR 53, 154, Nr. 34).Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu beachten, dass der Schuldner, welcher monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 170.-- an den Gläubiger zu entrichten hatte, im Oktober 1983 (und in den folgenden Monaten) der Vormundschaftsbehörde Fr. 200.-- überwies. Damit tilgte er nicht bloss die Unterhaltsbeitragsforderung für den Monat Oktober 1983 sondern leistete darüber hinaus eine Zahlung von Fr. 30.-- an die rückständigen Raten. Daraus durfte der Gläubiger mit Fug schliessen, der Schuldner anerkenne die rückständigen Unterhaltsbeiträge, soweit sie in jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Das genaue Datum der Zahlung des Schuldners geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Da vom Gläubiger nicht nachgewiesen wurde, dass die Zahlung am 1. Oktober 1983 erfolgte, muss davon ausgegangen werden, dass die bis und mit Oktober 1978 fällig gewordenen, aber nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge verjährt sind. Da die Verjährung bereits durch die Zahlung des Schuldners im Oktober 1983 unterbrochen wurde und die dadurch ausgelöste neue 5jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob auch der am 1. Dezember 1983 eingereichten Klage verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt. Es ergibt sich somit, dass die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate November 1978 bis Februar 1984 nicht verjährt sind und heute noch rechtlich durchgesetzt werden können.
6. Der Gläubiger forderte im Rechtsöffnungsbegehren 5% Verzugszins ab 28. Februar 1984. Der Gerichtspräsident entsprach diesem Begehren. Nach der allgemeinen Regel von Art. 104 Abs. 1 OR, welche gemäss Art. 7 ZGB auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse Anwendung findet, hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug ist, Verzugszins von 5% zu bezahlen. Art. 105 Abs. 1 OR statuiert aber eine Ausnahme unter anderem für den Schuldner, der mit der Zahlung von Renten in Verzug ist. Verzugszinse sind in diesem Fall erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen. Unter Art. 105 Abs. 1 OR sind auch die familienrechtlichen Unterhaltsrenten zu subsumieren (Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 1984 i.S. K.c.K.).Da aus den Akten weder das Datum des Betreibungsbegehrens noch das Datum, an welchem der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, ersichtlich ist, muss auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner abgestellt werden. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 22. Juni 1984 zugestellt. Von diesem Datum an hat der Schuldner somit Verzugszinse zu bezahlen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. November 1985