SOG 1985 Nr. 26
§ 22 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Kantonales Baureglement.
Grenzabstand. Beim Mehrlängenzuschlag zum ordentlichen Grenzabstand ist jede Fassadenseite separat zu berechnen. Derjenige Abschnitt einer Gebäudefassade, der nicht mehr als 1,5 m über die massgebliche Terrainlinie hinausragt, ist nicht mitzuberücksichtigen.
T. beabsichtigte, auf seinem Grundstück mit leichter Hanglage ein Wohnhaus mit Werkstatt zu errichten. Nach den Baugesuchsakten war ein 17,5 m langes Gebäude mit einem Kellergeschoss vorgesehen. Nach den Plänen ragte an der Ostfassade das Kellergeschoss im nördlichen Bereich auf einer Länge von ca. 12 m etwas weniger als 1,5 m, im südlichen Bereich dagegen rund 2,5 m über das massgebliche Terrain hinaus. Gegen das Bauvorhaben erhob die Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstücks eine Einsprache, welche von der Baukommission abgewiesen wurde. Gegen die Erteilung der Baubewilligung beschwerte sich die Einsprecherin erfolglos beim Baudepartement und dem Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes:
a) § 22 Abs. 2 KBR stellt bei der Normierung des minimalen Grenzabstandes auf die Geschosszahl eines Gebäudes ab. Abs. 3 der gleichen Bestimmung schreibt in den Sätzen 1 und 2 zusätzlich vor, dass sich der Grenzabstand bei Gebäuden mit einer Fassadenlänge von mehr als 12 m um einen Viertel der Mehrlänge -- maximal um 5,5m -- vergrössert; nach Satz 3 sind eingeschossige Bauten für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages nicht zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung knüpft das Grenzabstandsrecht an die Bestimmungen über die Ermittlung der Geschosszahlen an. Von besonderem Interesse ist dabei § 17 Abs. 1 KBR, wonach Untergeschosse als Vollgeschosse gelten, "wenn sie auf mindestens einer Fassadenseite durchschnittlich mehr als 1,50 m" über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen.
b) Das geplante Gebäude soll 4 m neben die Grundstücksgrenze zu liegen kommen. Die Beschwerdeführerin hält diesen Abstand für ungenügend. Sie stützt sich auf den Wortlaut von § 17 Abs. 1 KBR und leitet daraus ab, die ostseitige Fassade des Bauvorhabens müsse als zweigeschossig gelten, da sie durchschnittlich mehr als 1,5 m über die massgebliche Terrainlinie hinausrage. Folglich sei für die 17,5 m lange Fassade ein Mehrlängenzuschlag von 1,38 m einzuhalten.
Die beiden Vorinstanzen gingen dagegen von einer ideellen Unterteilung der Fassade aus. Soweit das Untergeschoss bzw. dessen Fassade nicht mehr als 1,5 m über die massgebliche Terrainlinie hinausrage, sei das Gebäude als eingeschossig anzusehen; lediglich der restliche Fassadenteil, der mehr als 1,5 m über die massgebliche Linie hinausrage, könne als zweigeschossig bezeichnet werden. Da dieser zweigeschossige Abschnitt aber die Länge von 12 m nicht überschreite, sei kein Mehrlängenzuschlag einzuhalten.
Gegen diese Betrachtungsweise wendet die Beschwerdeführerin ein, die Unterteilung einer Fassade in mehrere Abschnitte sei nur statthaft, "wenn es sich funktionell und konstruktiv um 2 verschiedene Bauten handle, die für sich allein als Baukörper bestehen könnten".
c) Grenzabstandsvorschriften und insbesondere Bestimmungen über Mehrlängenzuschläge bezwecken in erster Linie einen schematischabstrakten Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen ideeller Art wie dem optisch erdrückenden Anblick einer in unmittelbarer Nähe hochragenden Fassade oder dem mit einer solchen verbundenen Schattenwurf. Bei der Normierung dieses schematisierten Nachbarschutzes stellte der Gesetzgeber auf die Geschosszahl als einfachen Indikator der von einer Baute zu erwartenden Immissionen ab.
Dass der Gesetzgeber an die Geschosszahl als massgebliches Kriterium angeknüpft hat, heisst nun aber noch nicht, dass die in einem andern Abschnitt stehenden spezifischen Vorschriften zur Ermittlung der massgeblichen Geschosszahl unbesehen für die Grenzabstandsberechnung übernommen werden dürfen. Wollte man beispielsweise bei der Grenzabstandsberechnung einfach auf den Wortlaut des § 17 Abs. 1 KBR abstellen, so wäre für ein ganzes Gebäude rundherum bereits dann der grössere Grenzabstand für zweigeschossige Bauten einzuhalten, wenn eine einzige Fassadenseite durchschnittlich um mehr als 1,5 m über die massgebliche Terrainlinie hinausragen würde. Das würde namentlich bei Hangbauten zu unvernünftigen und unhaltbaren Grenzabständen führen. Ausgehend von der Überlegung, dass ein Nachbar jeweils nur durch die seinem Grundstück gegenüberliegende Fassadenseite gestört wird, haben die Baubehörden deshalb in ständiger, auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin richtiger Praxis den Grenzabstand in teleologischer Auslegung von § 22 KBR für jede Fassadenseite separat berechnet.
Ahnlich stellt sich die Ausgangslage im vorliegend zu beurteilenden Streitpunkt dar. Die Baubehörden argumentieren, man dürfe für die Grenzabstandsberechnung nicht einfach aus § 17 Abs. 1 KBR ableiten, es sei die durchschnittliche Höhe eines Untergeschosses auf seiner ganzen Fassadenlänge massgeblich. Bei Hangbauten, Terrassenhäusern und ähnlichen Bauten führe eine solche Auslegung zu unhaltbaren Ergebnissen. Dass eine äusserlich aneinandergebaute Fassade für die Berechnung des Grenzabstandes unterteilt werden darf, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Abbildung 3 im Anhang II des KBR, welcher gemäss § 22 Abs. 1 letzter Satz KBR einen Bestandteil des Reglements bildet.
Die gleiche Folge ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 3 KBR. Nach Satz 3 dieser Bestimmung werden eingeschossige Bauten für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages nicht berücksichtigt. Diese Formulierung besagt einerseits, dass durchgehend eingeschossige Bauten unabhängig von deren Länge keinen Mehrlängenzuschlag einzuhalten haben; sie besagt aber auch, dass eingeschossige Anbauten und Gebäudeteile von mehrgeschossigen Bauwerken bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages nicht in Betracht fallen. Von den vorstehenden Überlegungen geht grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin aus. Sie hält eine Fassadenunterteilung indes nur bei funktionell und konstruktiv unterscheidbaren Gebäudeteilen für zulässig. Es ist nun aber nicht einzusehen, weshalb eine Unterteilung nur unter diesen einschränkenden Voraussetzungen statthaft sein soll. Vom teleologischen Standpunkt aus, also ausgehend vom Schutzzweck der Grenzabstandsvorschriften spielt es nämlich grundsätzlich keine Rolle, wie die hinter einer nach aussen in Erscheinung tretenden Fassade liegenden Räumlichkeiten aufgeteilt und benutzt werden. Massgeblich ist einzig, ob eine Fassade von einer Grösse vorliegt, welche den schematisierten Nachbarschutz in Form eines Mehrlängenzuschlages erforderlich macht. Zurecht argumentieren die Vorinstanzen deshalb, es sei für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages belanglos, ob ein Bauherr an ein zweigeschossiges Bauwerk eine funktionell und konstruktiv unterscheidbare Anbaute (wie z.B. eine Garage) anhänge oder ob er ein funktionell und konstruktiv nicht aufteilbares Gebäude mit gleicher Fassadenstruktur errichte; in beiden Fällen müsse der Grenzabstand gleich sein.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zur Diskussion stehende Auslegung von § 22 Abs. 3 KBR -- nämlich denjenigen Abschnitt einer Gebäudefassade, der nicht mehr als 1,5 m über die massgebliche Terrainlinie hinausragt, bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages nicht mitzuberücksichtigen -- unter teleologischen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1985