SOG 1985 Nr. 36

 

 

§§ 11bis, 22, 23 VRG; § 9 kant. Forstgesetz. In welchem Verfahren kann sich ein Dritter, der durch die Erteilung einer Polizeierlaubnis (Ausnahmebewilligung betreffend Waldabstand) in schützenswerten Interessen berührt wird und bei der Erteilung nicht angehört worden ist, nachträglich zu Gehör bringen?

 

 

Das Forstdepartement erteilte einem Grundeigentümer eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes nach § 9 des kantonalen Gesetzes über das Forstwesen. Später reichte der Eigentümer ein Baugesuch ein; das Bauprojekt sah eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes entsprechend der erteilten Ausnahmebewilligung vor. Durch das Baugesuch erfuhr ein Nachbar (Eigentümer eines anstossenden Grundstücks) zum ersten Mal von der erteilten Waldabstands-Ausnahmebewilligung. Er erhob Einsprache und stellte zudem beim Forstdepartement das Gesuch, der Entscheid über die Ausnahmebewilligung sei in Wiedererwägung zu ziehen und die Bewilligung sei zu entziehen. Das Departement wies das Gesuch ab. Der Nachbar erhob hierauf Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht äusserte sich im Beschwerdeurteil zu den verfahrensrechtlichen Fragen wie folgt:

 

Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer durch eine Verfügung, welche für das Nachbargrundstück GB Nr. ... die Unterschreitung des Waldabstandes und damit eine weitergehende Überbauungsmöglichkeit zulässt, grundsätzlich berührt ist und ein schützenswertes Interesse am Entscheid über die Ausnahmebewilligung hat. Das Forstdepartement hat sein Wiedererwägungsgesuch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 28 VRG geprüft und hat dementsprechend ausschliesslich darnach gefragt, ob neue Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen ist insofern begreiflich, als der Beschwerdeführer selber sein Schreiben als Wiedererwägungsgesuch gemäss § 28 VRG bezeichnet hat und sich in der Begründung neben andern Vorbringen ausdrücklich auf eine angeblich neue Tatsache im Sinne von § 28 VRG berufen hat.

 

Es geht nun aber kaum an, denjenigen, der durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an einen andern in seinen schützenswerten Interessen berührt worden ist und der im Bewilligungsverfahren nicht zu Gehör gekommen ist, weil er von diesem Verfahren nichts wusste, nachher, wenn er von der Sache erfährt und sich wehren will, auf den Rechtsbehelf des § 28 VRG zu verweisen. Eine Einschränkung auf neue Tatsachen und Beweismittel (neu inbezug worauf?) ist hier offensichtlich ungerechtfertigt und auch unlogisch. Ein solcher Betroffener sollte vielmehr Gelegenheit haben, eine grundsätzlich umfassende Neuüberprüfung auszulösen, welche seine Stellungnahme (mit)berücksichtigt. Welches Verfahren hiefür zur Verfügung steht, ist allerdings nicht leicht zu sagen; das Verwaltungsgericht hatte sich noch nie dazu zu äussern. Die Lösung könnte in folgender Richtung liegen:

 

Da es dem Dritten, der sich nachträglich gegen die Ausnahmebewilligung wehrt, genau besehen letztlich um den Widerruf einer bereits erteilten Bewilligung geht, liegt es wohl am nächsten, dass man ihn direkt im Rahmen des Widerrufsverfahrens nach § 22 VRG agieren lässt. Zwar gehen die Abänderungs- und Widerrufsverfahren im Sinne von § 22 VRG normalerweise von der Verwaltung aus. Es steht aber grundsätzlich nichts entgegen, dass Dritte, welche in schützenswerten Interessen berührt sind, den Erlass einer solchen Verfügung beantragen. Es dürfte deshalb angebracht sein, in einem Fall wie dem vorliegenden dem Dritten, welcher dazu legitimiert gewesen wäre, sich am Bewilligungsverfahren als Partei zu beteiligen, dies aber mangels Kenntnis vom Verfahren nicht tun konnte, ein Antragsrecht auf Widerruf zuzugestehen -- ein Antragsrecht in dem Sinne, dass die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, seinen Antrag zu behandeln (Eintretenspflicht).Die Behörde hätte dann die Argumentation des Antragstellers grundsätzlich umfassend zu prüfen, wobei aber zu beachten ist, dass letztlich eben doch die Schranken des Widerrufsverfahrens gelten würden. Sollte die Prüfung ergeben, dass die Ausnahmebewilligung tatsächlich zu unrecht erteilt worden ist, käme es gleichwohl nur dann zum Widerruf, wenn die spezifischen Widerrufsvoraussetzungen gegeben wären, wie sie in § 22 Abs. 2 und 3 VRG in allgemeiner Formulierung erwähnt werden und durch die Rechtsprechung über die Interessenabwägung, welche beim Widerruf fehlerhafter Verfügung anzustellen ist, näher umschrieben worden sind (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 244; Grisel, Traité de droit administratif, Vol. I, S. 431 ff.).

 

Mit diesen Überlegungen soll das heikle verfahrensmässige Problem nicht abschliessend und verbindlich beantwortet sein. Für den vorliegenden Fall kann es nämlich letztlich offen bleiben, denn: Wie auch immer man die verfahrensmässige Situation beurteilt, kommt es sicher dann nicht zu einem Widerruf oder zu einer andern Form von Aufhebung der Verfügung, wenn sich die erteilte Bewilligung (auch) bei freier Überprüfung als rechtmässig erweist. (Das Verwaltungsgericht legte im Folgenden dar, dass die Ausnahmebewilligung in materiellrechtlicher Beziehung zurecht erteilt worden sei, und kam deshalb zu einer Abweisung der Beschwerde.)

 

(In diesem Urteil wurde der Weg aufgezeigt, auf dem sich der berührte Dritte nachträglich zu Gehör bringen kann. Der Fall macht aber auch deutlich, dass es erwünscht wäre, wenn berührte Dritte schon im ursprünglichen Bewilligungsverfahren zu Gehör kämen. Das sollte, soweit möglich, von den Verwaltungsbehörden angestrebt werden.)

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1985