SOG 1985 Nr. 37
§ 136 BauG; § 9 Kantonales Baureglement. Weist die Baukommission die Einsprachen gegen das Baugesuch ab, hat sie in der Regel sofort auch über die Baubewilligung zu entscheiden.
Gegen das Baugesuch von Z. erhoben verschiedene Nachbarn Einsprache. Die Baukommission wies die Einsprachen ab, ohne über das Baugesuch selbst zu befinden. Auf Beschwerde hin wies das Bau-Departement die Streitsache zur verfahrensmässig richtigen Erledigung an die Baukommission zurück. Hierzu hielt das Verwaltungsgericht fest:
Die Beanstandung des Verfahrens erfolgte zurecht; die speziell in Gemeinden des Schwarzbubenlandes lange Zeit übliche Praxis, über die Baubewilligung erst nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen zu entscheiden, ist unzweckmässig und nach richtiger Auslegung des neuen Baurechts nicht mehr zulässig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1985