SOG 1985 Nr. 4
Art. 32 Abs. 2 Verordnung über das Handelsregister; § 255 lit. b und lit. d ZPO. Für eine vorsorgliche Verfügung zum Schutz eines privatrechtlichen Einspruchs gegen einen noch nicht vollzogenen Handelsregistereintrag müssen jedenfalls auch die Voraussetzungen von § 255 lit. d ZPO erfüllt sein.
Die Usego-Trimerco Holding AG (UTH) hatte an ihrer ordentlichen Generalversammlung vom 4. Juni 1984 die Änderung von Statutenbestimmungen traktandiert. S., der als Besitzer von Namen- und Inhaberaktien an der Generalversammlung teilnahm, konnte sich mit der vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Statutenänderung nicht in allen Teilen einverstanden erklären, brachte dies in einem Votum zum Ausdruck und stimmte dagegen.
Den Änderungsbeschluss liess er in der Folge durch seinen Anwalt in einem Zivilprozess anfechten. Nachdem ihm das Handelsregisteramt auf einen privatrechtlichen Einspruch hin nach Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über das Handelsregister (HRV) Frist gesetzt hatte, verlangte er vom zuständigen Gerichtspräsidenten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, worin dem Handelsregisteramt untersagt würde, die Beschlüsse der Generalversammlung der UTH vom 4. Juni 1984 im Handelsregister einzutragen, bevor der Hauptprozess rechtskräftig erledigt sei. Der Gerichtspräsident entsprach dem Gesuch, das Obergericht hiess indessen einen dagegen erhobenen Rekurs der UTH gut. Dabei nahm es zur Frage, welche Art vorsorglicher Massnahmen des kantonalen Rechts für ein Verbot nach Art. 32 Abs. 2 HRV in Frage kommt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie folgt Stellung:
2. Das Bundesgericht hat in einem neuesten Entscheid (BGE 110 II 337 ff.) im Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen gemäss Art. 706 OR unter anderem zur Frage Stellung genommen, unter welche der verschiedenen Arten vorsorglicher Massnahmen die Anordnung eines Verbots gemäss Art. 32 Abs. 2 HRV auf Eintragung im Handelsregister einzureihen ist. Darnach -- wie auch nach BGE 97 I 486 -- stellt ein solches vorläufiges Eintragungsverbot eine reine Sicherungsmassnahme nach kantonalem Recht dar. Und zwar kann es nur darauf ausgerichtet sein, den bestehenden Zustand bis zum rechtskräftigen Urteil im Hauptprozess zu erhalten, soll also der vorläufigen Vollstreckung dessen dienen, was mit der Anfechtungsklage angestrebt wird, nämlich die Beibehaltung des Zustandes, wie er ohne die beschlossene und angefochtene Änderung war. Es handelt sich also um eine Sicherungsmassnahme, welche insbesondere auch die künftige Vollstreckung des Urteils gewährleisten soll (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 1984, S. 252, N 192).Bei einer derartigen Kombination des angestrebten Schutzes -- Sicherung des bestehenden Zustandes und der Vollstreckung -- müssen aber nicht nur die Voraussetzungen für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstandes im Sinne von § 255 lit. b ZPO, sondern zugleich diejenigen erfüllt sein, die im Sinne von § 255 lit. d ZPO für die Sicherung der Vollstreckung erforderlich sind (BGE 108 II 231; Entscheid des Obergerichts vom 10.1.1984 i.S. H. & Co./P.).Dementsprechend ist denn auch in einem nicht publizierten Entscheid des Obergerichts vom 28.1.1980 festgestellt worden, dass bei Anfechtungen von Generalversammlungsbeschlüssen im Hauptprozess die anbegehrte einstweilige Verfügung zur Sicherung fälliger Anfechtungsansprüche verbunden mit einem Verbot von Eintragungen im Handelsregister eine antizipierte Vollstreckung zum Gegenstand habe und sich ausschliesslich nach den Voraussetzungen gemäss § 255 lit. d ZPO beurteile. Zur Begründung, warum eine Verfügung nach lit. b nicht angängig sei, wurde dabei allerdings angeführt, der persönliche Anfechtungsanspruch sei nur mittelbarer Streitgegenstand, der einstweilige Rechtsschutz gegen wesentliche Veränderung oder Veräusserung im Sinne von lit. b setze indessen einen unmittelbaren Streitgegenstand voraus. Diese Begründung hält einer Nachprüfung stand. Es ginge zuweit, auch einen persönlichen Anfechtungsanspruch als Streitgegenstand nach Massgabe von § 255 lit. b ZPO zu schützen. Der Schutz vor Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstandes ist nämlich darauf angelegt, hinsichtlich einer Sache oder eines Rechts im Sinne eines persönlichen Anspruches die Beweiserschwerung oder den Erwerb durch einen gutgläubigen Dritten zu verhindern (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 1982, zu § 110 N 9 i.V.m. § 107 N 16 und §49 N 1).Dass bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen zur Erhaltung des bisherigen statutengemässen Zustandes wie im vorliegenden Fall ein solches Schutzbedürfnis bestünde, ist jedoch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers, der den anbegehrten einstweiligen Rechtsschutz gleich auf alle vier Anwendungsfälle von § 255 lit. a bis d ZPO abstützt, kann demnach sowohl mit der letzteren Begründung, als auch mit derjenigen, dass, wenn kombiniert Sicherung des bestehenden Zustandes und der Vollstreckung verlangt ist, die Voraussetzungen für beides erfüllt sein müssen, ausschliesslich eine vorsorgliche Massnahme nach § 255 lit. d ZPO in Frage kommen. Es müssen somit die -- erschwerten -- Voraussetzungen dieses Anwendungsfalles erfüllt sein, wobei sie sich gemäss den zitierten Bundesgerichtsentscheiden allein nach kantonalem Zivilprozessrecht beurteilen.
3. Die Berechtigung zur Erwirkung einer vorsorglichen Massnahme nach § 255 lit. d ZPO hängt von folgenden kumulativen Anforderungen ab:
a) Voraussetzung ist zunächst, dass sich die Rechtsbegehren im Hauptprozess bzw. die in diesem angestrebten und mit der vorsorglichen Massnahme zu sichernden Rechtsfolgen nach summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet erweisen, was sich hinsichtlich der erforderlichen tatbeständlichen Gegebenheiten und der rechtlichen Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs nach materiellem Recht beurteilt (Vogel, a.a.O., S. 256 N 211; Isaak Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 145 f.; Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 433 N 26; Walder, Zivilprozessrecht, 1983, S. 398, N 26; zitierter Entscheid des Obergerichts vom 28.1.1980, S. 4).
b) Es muss zudem vom Gesuchsteller ebenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass diesem ohne die anbegehrte vorsorgliche Massnahme entsprechend dem Wortlaut von lit. d "ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht".Ein Schaden im Sinne einer finanziellen Einbusse ist dabei nicht erforderlich; es genügt über den Gesetzeswortlaut hinaus auch ein sonstiger Nachteil, der dem Gesuchsteller droht; die Gefährdungslage muss aber darin bestehen, dass der Gesuchsteller die Rechtsfolgen, die er im Falle eines positiven Ausgangs des Hauptprozesses erwirkt, wegen der Ablehnung der vorsorglichen Massnahme entweder überhaupt nicht mehr oder doch nicht rechtzeitig durchsetzen und dadurch eine relevante Benachteiligung erleiden könnte (Vogel, a.a.O., S. 256, N 209 und 210; Huber, Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 24).
(Im folgenden verneinte das Obergericht für den konkreten Fall zum Teil hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage, zum Teil die Gefahr eines Schadens bei Ablehnung der vorsorglichen Massnahme.)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. Juni 1985