SOG 1985 Nr. 6
§ 55 Abs. 2. lit. e, § 220 Abs. 3 ZPO. Schreibt der Gerichtspräsident eine Klage wegen Ausbleibens des Klägers ab, so kann dieser erneut klagen (keine "res iudicata").
Frau T. erhob gegen die Firma S. eine Forderungsklage. Der Gerichtspräsident lud die Parteien zum ersten Rechtstag und eventuell zur präsidiellen Hauptverhandlung vor. Als die Klägerin nicht erschien, schrieb er das Verfahren am 9. Mai 1984 in Anwendung von § 220 Abs. 3 ZPO ab. Die Verfügung blieb unangefochten. Drei Monate später klagte Frau T. dieselbe Forderung erneut ein. Die Beklagte erhob die Einrede der abgeurteilten Sache. Der Gerichtspräsident schützte die Einrede und trat auf die Klage nicht ein. Die Klägerin zog den Entscheid ans Obergericht weiter. Dieses hob ihn auf mit folgender Begründung:
a) Es ist unbestritten, dass die Klage des vorliegenden Verfahrens identisch ist mit der am 9.5.1984 abgeschriebenen Klage. Strittig ist einzig, ob der Abschreibungsbeschluss vom 9.5.1984 eine materielle Beurteilung der Klage in einem neuen Verfahren ausschliesst.
In der Zivilprozessrechtslehre wird zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterschieden. Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn ein Urteil unabänderlich wird, weil der Instanzenzug erschöpft ist oder weil kein Rechtsmittel eingereicht wird. Die materielle Rechtskraft bedeutet dagegen, dass ein Urteil auch in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien verbindlich ist (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, S. 154 f.).In materielle Rechtskraft erwachsen grundsätzlich nur Sachurteile, nicht aber Prozessurteile und prozessleitende Verfügungen (Vogel, a.a.O., S. 157).Den Sachurteilen gleichgestellt sind die sogenannten Sachurteilssurrogate, also verfahrenserledigende Entscheide und Verfügungen, die nicht aufgrund richterlicher Anspruchsprüfung, sondern auf Parteierklärung hin ergehen (Walder- Bohner, Zivilprozessrecht, S. 271).§ 216 ZPO bestimmt denn auch ausdrücklich, dass ein Abschreibungsbeschluss, der ergeht, weil die Parteien sich verleichsweise einigen oder weil die Klage mit Abstandswirkung zurückgezogen oder anerkannt wird, wie ein rechtskräftiges Urteil vollstreckbar ist.
Zu prüfen ist die Frage, ob die Abschreibung des Prozesses wegen Ausbleibens des Klägers gemäss § 220 Abs. 3 ZPO zur Folge hat, dass die Klage als zurückgezogen und rechtskräftig beurteilt gilt.
b) Im Interesse einer geordneten Prozessführung knüpft die ZPO verschiedentlich Säumnisfolgen an die Unterlassung prozessualer Vorkehren. § 220 Abs. 3 ZPO ordnet die Abschreibung des Prozesses an, wenn der Kläger der Vorladung des Gerichtspräsidenten zum ersten Rechtstag unentschuldigt nicht Folge leistet.
Dieser Abschreibungsbeschluss könnte nur dann ein Urteilssurrogat, welches die erneute Erhebung der Klage ausschlösse, darstellen, wenn das Ausbleiben des Klägers einem Rückzug der Klage mit Abstandswirkung gleichgesetzt würde. Das Gesetz fingiert dies jedoch nicht. Aus dem unentschuldigten Ausbleiben des Klägers kann nicht auf den Willen geschlossen werden, die Klage vorbehaltlos zurückzuziehen. Das Ausbleiben kann vielmehr verschiedenste Ursachen haben; zu denken ist an Nachlässigkeit oder Ortsabwesenheit der Partei oder ihres Vertreters, an Missverständnisse zwischen der Partei und ihrem Vertreter oder zwischen einer dieser Personen und ihren Hilfspersonen. Dazu kommt, dass nach solothurnischem Zivilprozessrecht nicht einmal jeder ausdrückliche Klagerückzug den Kläger hindert, die Klage erneut anzubringen. § 145 ZPO bestimmt, dass im schriftlichen Verfahren die Klage bis zur Einreichung der Klageantwort ohne Verlust des Anspruches zurückgezogen werden kann. Wird die Klage vorher zurückgezogen, so kommt dem Abschreibungsbeschluss keine materielle Rechtskraft zu. Der Abschnitt über das mündliche Verfahren vor dem Einzelrichter enthält keine Bestimmung über den Klagerückzug. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, im mündlichen Verfahren komme jedem Klagerückzug Abstandswirkung zu. Vielmehr bestimmt § 223 ZPO, dass für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten sinngemäss die Bestimmungen des amtsgerichtlichen Verfahrens gelten, soweit das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht. § 145 ZPO ist daher sinngemäss auch im mündlichen Verfahren vor dem Einzelrichter anwendbar: Auch in diesem Verfahren kann der Kläger die Klage jedenfalls bevor die Gegenpartei ihre Begehren und Beweisanträge bekanntgegeben hat (§ 221 ZPO) ohne Verlust seines Anspruchs zurückziehen. Selbst wenn man also im unentschuldigten Ausbleiben des Klägers am ersten Rechtstag einen Klagerückzug erblicken wollte, so könnte diese Säumnis keine weitergehenden zivilrechtlichen Folgen haben, als ein ausdrücklicher Klagerückzug in diesem Verfahrensstadium hätte. Die dem Kläger mit der Abschreibung des Prozesses regelmässig auferlegte Pflicht, die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und der Gegenpartei eine Parteientschädigung auszurichten, ist eine angemessene Sanktion für seine Säumnis.
Aus dem Gesagten folgt, dass die vom Vorderrichter vertretene Auffassung, die Klägerin habe ihr Klagerecht durch das unentschuldigte Fernbleiben am ersten Rechtstag des ersten Verfahrens verwirkt, in der ZPO keine Stütze findet und wohl auch gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts und Art. 4 BV verstösst. Im Entscheid Eckert (BGE 104 Ia 105 ff., insb. 109 ff.) legt das Bundesgericht nämlich dar, das kantonale Zivilprozessrecht dürfe die gerichtliche Geltendmachung bundeszivilrechtlicher Ansprüche nicht aus einem Grund verhindern, dessen Gewicht in keinem Verhältnis zu dem Nachteil steht, den der Kläger durch die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts erleidet und der mit der materiellen Seite des klägerischen Anspruchs in keinem sachlichen Zusammenhang steht. Unter Hinweis auf den Entscheid BGE 93 II 371 (= Praxis 1968, Nr. 65) wird ausgeführt, die Nichtbeachtung einer prozessualen Frist (zur Einreichung der Klage) durch eine Partei könne zwar den Verlust des Prozesses zur Folge haben, nicht aber den Verlust des Anspruchs nach Zivilrecht, da das kantonale Prozessrecht nicht einen durch das Bundesrecht geordneten Anspruch untergehen lassen kann. Es ergibt sich also, dass die Ansicht des Vorderrichters, über die Forderung der Klägerin sei bereits rechtskräftig entschieden worden, nicht haltbar ist.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. März 1985