SOG 1985 Nr. 7
§ 144 Abs. 2 ZPO; § 30 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Vorgehen und Kostenfolgen bei einer Klageänderung, welche die Kompetenz des angerufenen Arbeitsgerichtes wegfallen lässt.
Der Kläger belangte die Beklagte, nachdem sie ihn fristlos entlassen hatte, auf Bezahlung von Lohnforderungen. Nach einer ersten Aussöhnungsverhandlung vor dem Obmann des zuständigen Arbeitsgerichts nahm der Kläger seine Arbeit für die Beklagte auf deren Veranlassung wieder auf. Wegen der Entlöhnung entstanden erneut Differenzen zwischen den Parteien. Nach einer weiteren Vermittlungsverhandlung entliess die Beklagte den Kläger wiederum fristlos, worauf der Kläger sein Rechtsbegehren entsprechend erweiterte. Weil die Streitsache damit die Kompetenz des Arbeitsgerichts überstieg, übertrug der Obmann sie dem Amtsgericht. Auf Antrag der Beklagten verfügte er in der Folge, die bisherigen Gerichtskosten erlägen auf dem Staat und der Kläger habe der Beklagten für das arbeitsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen. Den dagegen gerichteten Rekurs des Klägers hiess das Obergericht gut, u.a. mit folgenden Erwägungen:
Wird das Rechtsbegehren erweitert, liegt eine Klageänderung vor (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 225).Gemäss § 144 Abs. 1 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (§ 30 AGG), ist eine Änderung des Klagebegehrens, mit der mehr oder anderes verlangt wird, bis zum Schluss des Beweisverfahrens und gestützt auf den gleichen Klagegrund zulässig. Der Kläger stützt seine Klage nach wie vor auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Klageänderung war daher zulässig.
Bewirkt die Klageänderung, dass ein anderer Richter zur Beurteilung zuständig wird, so wird ihm der Prozess überwiesen (§ 144 Abs. 2 ZPO). Diese Bestimmung gilt auch im Verhältnis zwischen Arbeitsgericht und Amtsgericht, da es sich bei beiden Verfahren um Zivilprozessverfahren handelt. Der von der Beklagten gezogene Vergleich mit dem Verhältnis zwischen Zivilprozess und Rechtsöffnungsverfahren ist nicht stichhaltig, weil es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein Vollstreckungsverfahren und nicht um einen Zivilprozess handelt.
Die Klageänderung kann nicht einem Klagerückzug und der Neueinreichung der Klage gleichgesetzt werden; sie zeichnet sich vielmehr gerade dadurch aus, dass der Prozess bestehen bleibt. Dies gilt nicht nur, wenn die Klageänderung an der Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage nichts ändert, sondern auch dann, wenn wegen der Klageänderung ein anderer Richter zur Beurteilung der Klage zuständig wird. In diesem Fall ist der Prozess dem neuerdings zuständigen Richter zu überweisen und dieser Richter hat im verfahrensabschliessenden Entscheid über die Tragung der gesamten Prozesskosten zu entscheiden.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Obmann des Arbeitsgerichtes richtigerweise das Verfahren vor Arbeitsgericht nicht abgeschrieben, sondern die Streitsache dem Amtsgericht übertragen hat. Dabei hatte er allerdings keinen Anlass, über die Tragung der vor Arbeitsgericht entstandenen Parteikosten zu entscheiden. Der Rekurs des Klägers ist daher gutzuheissen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Juni 1985