SOG 1986 Nr. 10

 

 

Art. 92 Ziff. 10 SchKG. Unpfändbarkeit von Invalidenpensionen der staatlichen Pensionskasse des Kantons Solothurn.

-        Nur Leistungen der staatlichen Pensionskasse des Kantons Solothurn nach § 29 Abs. 2 lit. a der Kassenstatuten sind Invalidenpensionen im Sinne von Art. 29 Ziff. 10 SchKG (Erw. 2).

-        Die Pfändung der Invalidenpension ist auch in der Betreibung für Unterhaltsforderungen von Familienangehörigen ausgeschlossen (Erw. 4).

-        Möglichkeiten der Unterstützungsberechtigten zur Sicherung von Unterhaltszahlungen (Erw. 5).

 

 

Mit Scheidungsurteil vom 14. September 1978 wurde B. zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet. Mit Entscheid vom 1. März 1982 verfügte der Verwalter der Staatlichen Pensionskasse des Kantons Solothurn die vorzeitige Pensionierung des B. aus gesundheitlichen Gründen und setzte die Höhe der Invalidenpension fest. In der Pensionierungsverfügung berief sich der Pensionskassenverwalter auf die Bestimmung von § 29 Abs. 2 lit. b der Kassenstatuten. In der Betreibung der geschiedenen Ehefrau für ausstehende Unterhaltsforderungen stellte das Betreibungsamt am 5. Juni 1986 einen Verlustschein aus und berief sich dabei auf die Unpfändbarkeit von Invalidenpensionen. Eine von der geschiedenen Ehefrau des Schuldners dagegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde mit folgender Begründung ab:

 

2. Nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG sind auch unpfändbar die Pensionen und Kapitalbeiträge, welche als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen, oder im Falle seines Todes, seiner Familie geschuldet oder ausbezahlt werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die Leistungen der staatlichen Pensionskasse des Kantons Solothurn nach § 29 Abs. 2 der Kassenstatuten unpfändbar im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG sind. § 29 Abs. 2 der Kassenstatuten lautet wie folgt:

 

"2 Anspruch auf eine Invalidenpension hat das pensionsversicherte Mitglied:

 

a) welches dauernd oder nach einjähriger Dienstaussetzung vorübergehend wegen Krankheit oder Unfall dienstunfähig geworden ist;

 

b) welches nach Vollendung des vierzigsten Alterjahres und nach mindestens fünfzehn Mitgliedschaftsjahren ohne eigenes Verschulden entlassen oder nicht wiedergewählt worden ist."

 

Beide Pensionen, sowohl diejenige nach lit. a, als auch diejenige nach lit. b werden als Invalidenpensionen bezeichnet. Hingegen handelt es sich grundsätzlich nur bei den nach lit. a ausgerichteten Leistungen um Invalidenpensionen im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG. Leistungen nach lit. b finden ihre Anspruchsgrundlage nicht in der Invalidität des Versicherten, sondern sind Entschädigungsleistungen für die durch unverschuldete Entlassung oder Nichtwiederwahl entgangene Altersvorsorge, weshalb diese grundsätzlich der beschränkten Pfändbarkeit nach Art. 93 SchKG unterliegen.

 

3. (In diesem Abschnitt kam das Obergericht zum Schluss, dass es sich bei der vom Verwalter der Pensionskasse in der Pensionierungsverfügung angerufenen Bestimmung von § 29 Abs. 2 lit. b der Kassenstatuten um einen offensichtlichen Verschrieb handelte; in Tat und Wahrheit erfolgte eine Pensionierung nach lit. a der angerufenen Bestimmung.)

 

4. Büsst ein Familienoberhaupt durch Unfall oder Krankheit seine Arbeitsfähigkeit ein, und erhält es dafür eine Invalidenrente, so dient diese, da sie einen Ersatz für die verlorene Erwerbstätigkeit darstellt, gleich wie der Arbeitsertrag oder die Altersrente nicht nur den persönlichen Bedürfnissen des Invaliden, sondern auch zur Befriedigung seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Hieraus liessen sich bezüglich der Vollstreckung solcher Unterhaltsforderungen beachtliche Gründe ableiten für eine Lösung, die hinsichtlich der Pfändbarkeit zwischen Alters- und Invalidenpensionen des Schuldners keinen Unterschied macht. Weder Wortlaut noch Zweckgedanke von Art. 92 Ziff. 10 SchKG lassen jedoch eine Ausnahme zu. Die Invalidenrente ist an sich ein für die Pfändung gänzlich untaugliches Vermögensobjekt. Hieraus folgt, dass auch eine Pfändung für Unterhaltsforderungen von Familienangehörigen ausgeschlossen sein muss (vgl. zu diesem Abschnitt BGE 65 III 56 f, 64 III 16).

 

5. Dadurch, dass Invalidenrenten der Zwangsvollstreckung nicht zugänglich sind, ist den Unterstützungsberechtigten nicht jeder gesetzliche Schutz versagt. So hat der Unterstützungspflichtige, der aufgrund seiner Invalidenrente leistungsfähig ist, namentlich mit Strafsanktionen gemäss Art. 217 StGB zu rechnen, wenn er im Blick auf die Unpfändbarkeit von Invalidenrenten Zahlungen verweigert und der Unterstützungsberechtigte rechtzeitig Strafantrag gestellt hat. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin aber auch von den spezifischen Möglichkeiten Gebrauch machen können, welche die Pensionskassenstatuten vorsehen. Nach § 11 Abs. 2 der Kassenstatuten ist die Kassenverwaltung befugt, Massnahmen zu treffen, damit die Kassenleistungen zum Unterhalt des Bezugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. Wie sich die Kassenverwaltung allerdings heute zu einem Begehren auf Erlass von Massnahmen nach § 11 der Kassenstatuten stellen würde, kann im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. Ein solcher Entscheid wäre von der zuständigen Behörde der staatlichen Pensionskasse zu fällen.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 29. August 1986

 

Einen von der geschiedenen Ehefrau des Schuldners erhobenen Rekurs wies das Bundesgericht ab.