SOG 1986 Nr. 11

 

 

Art. 93 SchKG. Einkommenspfändung.

-        Die Betreibungsbehörden haben von Amtes wegen abzuklären, ob der Schuldner selbständig- oder unselbständigerwerbend ist (Erw. 1).

-        Kriterien zur Qualifikation der Erwerbstätigkeit (Erw. 2).

-        Vorgehen bei der Ermittlung des pfändbaren Verdienstes eines selbständigerwerbenden Schuldners (Erw. 3).

-        Vorgehen bei der Pfändung eines umstrittenen Lohnes (Erw. 4).

 

 

Das Betreibungsamt vollzog beim Schuldner S. eine Lohnpfändung. Die Höhe des Lohnes ermittelte es dabei aufgrund von Schätzungen. Die Gläubigerin erhob gegen diese Lohnpfändung Beschwerde und verlangte unter anderem, es sei nicht eine Lohn-, sondern eine Verdienstpfändung vorzunehmen. Zu diesem Zweck habe das Betreibungsamt die massgeblichen Einkommensverhältnisse des Schuldners von Amtes wegen abzuklären und hernach den das Existenzminimum von höchstens Fr. 970.-- übersteigenden Betrag zu pfänden. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut, wies die Sache zur näheren Abklärung der Einkommensverhältnisse des Schuldners an das Betreibungsamt zurück und nahm generell zum Vorgehen bei Einkommenspfändungen Stellung.

 

Aus den Erwägungen:

 

1. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären (Pr 75/1986, S. 496; BGE 108 III 12, 106 III 13, 102 III 15; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 3. Aufl. 1983, § 23 Rz 49, S. 1982 f.).

 

Aus den vom Schuldner anlässlich der Aufnahme der Erwerbsverhältnisse gemachten Angaben sowie dem Auszug aus dem Handelsregister leitet das Betreibungsamt ab, dass der Schuldner Arbeitnehmer seiner Ehefrau sei. Dies ergebe sich im übrigen auch aus der Vereinbarung vom 15. Oktober 1985 über die Geschäftsübernahme durch die Ehefrau und der Tatsache, dass nie erklärt worden sei, dass sich die Ehefrau des Schuldners nur der Haushaltführung widme.

 

Die Beschwerdeführerin ihrerseits behauptet, nicht die Ehefrau, sondern der Schuldner selbst führe das Geschäft. Der gesamte Ertrag fliesse in die Taschen des Schuldners und in den gemeinsamen Haushalt der Ehepartner. Die Ehefrau des Schuldners trete nur formell gegenüber den Behörden als Geschäftsinhaberin auf. In Tat und Wahrheit übe der Schuldner jedoch eine völlig selbständige Erwerbstätigkeit aus, weshalb eine Verdienst- und nicht eine Lohnpfändung anzuordnen sei.

 

2. Korrekterweise hat sich das Betreibungsamt im vorliegenden Fall nicht nur auf die Angaben der Ehefrau wie auch des Schuldners verlassen, sondern einen Auszug aus dem Handelsregister, sowie die Vereinbarung über die Geschäftsübernahme vom 15. Oktober 1985 eingeholt. Diese Unterlagen bilden jedoch noch keine hinlängliche Grundlage für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Schuldners. Im Gegenteil, alle übrigen Umstände sprechen für eine selbständige Geschäftstätigkeit des Schuldners. Hier sei insbesondere die Tatsache erwähnt, dass er sein "Technisches Büro W. S.", das er vorher erwiesenermassen alleine führte, am 29. November 1985, "umtaufte" in "Technisches Büro W. S., Inhaberin S. S.-B.", und ins Handelsregister eintragen liess. Darauf, dass die Übertragung des Geschäftes mit allen Aktiven und Passiven offenbar nicht zum Zwecke vorgenommen wurde, der Ehefrau des Schuldners die Geschäftsführung zu übertragen, sondern wohl eher deswegen, um die Gläubiger des Ehemannes vor dem Zugriff auf das Geschäftsvermögen zu schützen, deutet auch der Ehevertrag vom 29. März 1985 hin, worin der Ehefrau auch noch das Eigentum an sämtlichem Hausrat verschafft wurde. Ein solches Verhalten verdient keinerlei Schutz.

 

Aber auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als zuwenig substantiiert, um bereits an dieser Stelle einen endgültigen Entscheid über die Art der Erwerbstätigkeit des Schuldners zu fällen. Im vorliegenden Fall gilt es insbesondere noch die in BGE 106 III 13 erwähnten massgeblichen Abklärungen zu treffen, bevor die Erwerbstätigkeit des Schuldners als selbständige oder unselbständige qualifiziert werden kann. Es sind dies:

 

a) Welche Rolle nimmt der Schuldner, welche sein Ehefrau im Geschäft ein?

b) Wer tätigt die massgeblichen Geschäfte des Unternehmens?

c) Wohin fliesst der Ertrag des Geschäftes?

d) Arbeitet die Ehefrau des Schuldner vorwiegend im Haushalt?

 

3. Ergibt sich bei der erneuten Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Schuldners, dass dieser tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, so ist das nachfolgend erzeigte Vorgehen zu wählen:

 

a) Bei der Ermittlung des pfändbaren Verdienstes von Selbständigerwerbenden ist vorerst zu unterscheiden zwischen buchführungspflichtigen und nichtbuchführungspflichtigen Schuldnern. Im ersteren Fall gilt es für das Betreibungsamt, den Schuldner (nötigenfalls unter Androhung von Strafe) zu veranlassen, die Geschäftsbücher zur Einsichtnahme vorzulegen, und gestützt darauf den pfändbaren Verdienstanteil festzulegen; das Betreibungsamt darf sich nicht allein auf die Angaben des Schuldners verlassen.

 

b) Hingegen kann es nicht Aufgabe des Betreibungsamtes sein, durch umfassende, oft sehr weitreichende, aber kaum erfolgversprechende Nachforschungen beim nichtbuchführungspflichtigen Selbständigerwerbenden die Ertragslage des Geschäftes eingehend zu ermitteln und so im nachhinein quasi eine Buchhaltung zur Feststellung des Verdienstes anzufertigen. Führt der Schuldner jedoch von sich aus weitgehend lückenlose buchhaltungsähnliche Aufzeichnungen über den Geschäftsverkehr, so hat das Betreibungsamt auch den nichtbuchführungspflichtigen Schuldner aufzufordern, die betreffenden Aufzeichnungen vorzulegen und unter Würdigung dieser Aufzeichnungen den Verdienst festzusetzen. In den übrigen Fällen darf sich das Betreibungsamt auf die Angaben des Schuldners verlassen, wenn nicht Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Bestehen Zweifel an den Angaben des nichtbuchführungspflichtigen Schuldners, der keine buchhaltungsähnlichen Aufzeichnungen über den Geschäftsverkehr führt, so ist der Ertrag durch Vergleich mit anderen Geschäften, nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln (vgl. BGE 106 III 14 E. 2), wobei insbesondere auch die letzte Steuereinschätzung als Hilfsmittel beigezogen werden kann (Aufsichtsbehörde für SchK vom 4. November 1986 i.S. Interinkasso/E.

 

4. Führt die Überprüfung der Einkommensverhältnisse jedoch zum Schluss, dass der Schuldner als Angestellter seiner Ehefrau zu betrachten ist, so hat das Betreibungsamt nicht von sich aus eine Schätzung des Lohnes vorzunehmen, wenn es der Ansicht ist, das durch den Schuldner und dessen Ehefrau angegebene Einkommen entspreche nicht der Wahrheit. Vielmehr ist bei einem Unselbständigerwerbenden der Gläubiger mit Formular Nr. 11 (Anzeige an den Gläubiger über den Bestand eines nicht feststellbaren Lohnanspruches) aufzufordern, dem Betreibungsamt mitzuteilen, ob und allenfalls mit welchem Betrag nach seinem Dafürhalten der Lohn des Schuldners dessen Existenzminimum übersteige. Behauptet der Gläubiger, der Lohn des Schuldners übersteige in Wirklichkeit dessen Existenzminimum, so ist der behauptete Mehrbetrag als bestrittenes Lohnguthaben zu pfänden (BGE 110 III 23, 106 III 14 E. 2; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 24 Rz 77, S. 344).

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 20. November 1986