SOG 1986 Nr. 16

 

 

§ 99 Abs. 1 StPO. Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses. Der Verletzte ist bei Offizialdelikten nur dann befugt, die Einstellung der Voruntersuchung anzufechten, wenn er Strafanzeige eingereicht oder einen privatrechtlichen Anspruch geltend gemacht hat.

 

 

Nach einem Verkehrsunfall reichte die Kantonspolizei gegen den beteiligten Motorfahrzeugführer Strafanzeige ein. Der Untersuchungsrichter überwies die Akten dem Gerichtspräsidenten, der ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Lenker eröffnete. Nach Einholen von Gutachten und andern Abklärungen stellte der Gerichtspräsident das Verfahren ein und eröffnete dies neben dem Verteidiger und der Kantonspolizei auch dem Verletzten. Dieser liess in der Folge Beschwerde erheben. Das Obergericht hielt in seinem Entscheid zunächst fest, dass der Gerichtspräsident nicht befugt gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, weil der Untersuchungsrichter mit seiner Überweisungsverfügung bereits bejaht habe, dass die Voraussetzungen für eine Voruntersuchung -- das folgende Verfahrensstadium -- vorlägen; der Gerichtspräsident hätte deshalb das von ihm eingeleitete Verfahren als Voruntersuchung bezeichnen müssen; der Sache nach habe er ja auch eine Voruntersuchung geführt. Anschliessend verneinte das Obergericht die Beschwerdelegitimation des Verletzten mit folgender Begründung:

 

2. Der Amtsgerichtspräsident kann nach Durchführung der Voruntersuchung entweder die Akten an das Kantonale Untersuchungsrichteramt zurückweisen, weil er glaubt, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten in Frage steht, oder das Strafverfahren einstellen oder ein Urteil in der Sache fällen (SOG 1979 Nr. 15).Will er das Strafverfahren einstellen, so hat er eine Einstellungsverfügung zu erlassen (§ 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 4 StPO).Diese ist dem Beschuldigten, bei Offizialdelikten auch dem Staatsanwalt, ferner dem Verletzten, sofern er Strafanzeige oder Strafantrag eingereicht oder einen privatrechtlichen Anspruch geltend gemacht hat, zu eröffnen (§ 99 Abs. 1 StPO).Der Staatsanwalt und der Verletzte können gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erheben, wenn sie ihnen zu eröffnen ist (§ 99 Abs. 1 StPO).

 

Der Geschädigte hat im eingestellten Strafverfahren weder eine Anzeige eingereicht noch einen privatrechtlichen Anspruch geltend gemacht. Nach dem Wortlaut von § 99 StPO ist er nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Es ist jedoch noch zu prüfen, ob entgegen dem Wortlaut von § 99 StPO Verletzte allgemein zur Beschwerde gegen Verfügungen, mit denen eine Voruntersuchung eingestellt wird, zuzulassen sind ...

 

In der vorberatenden Kommission des Kantonsrates warf Regierungsrat Jeger die Frage auf, ob dem Verletzten das Beschwerderecht gegen Verfügungen, mit denen einer Anzeige nicht Folge gegeben wird, nicht generell eingeräumt werden sollte. Bundesrichter Haefliger antwortete, man habe das Beschwerderecht des Verletzten einschränken wollen. Die Kommission schloss sich dieser Auffassung an (Protokoll, S. 111 f.). Weder in der vorberatenden Kommission noch im Kantonsrat gab die Legitimation zur Beschwerde gegen Verfügungen, mit denen eine Voruntersuchung eingestellt wird, zu Bemerkungen Anlass (Protokoll, S. 132; KRV 1970, S. 202)....

 

Die Voruntersuchung kann nur durch den Richter eingestellt werden; Verfügungen und Beschlüsse, mit welchen das Verfahren durch den Richter eingestellt werden, stellen Prozessurteile dar. Das solothurnische Strafprozessrecht legt die Wahrung des staatlichen Strafanspruches bei Offizialdelikten in die Hände des Staatsanwaltes. Der Verletzte kann im Strafpunkt nur dann Parteirechte ausüben, wenn der Staatsanwalt die Anklage nicht vor Gericht vertritt (§ 14 StPO).Er kann nicht neben dem Staatsanwalt als Ankläger auftreten (vgl. § 179 StPO).Rechtsmittel gegen ein Sachurteil, mit dem Offizialdelikte beurteilt werden, kann er nur ergreifen, wenn der Beschuldigte freigesprochen wurde und wenn er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung tatsächlich im Strafpunkt Parteirechte ausübte (§ 174 Bst. b Ziff. 2 und § 192 Bst. b. Ziff. 2 StPO).Es ist daher folgerichtig, wenn die StPO das Recht des Verletzten, gegen gerichtliche Einstellungsverfügungen und -beschlüsse, welche Offizialdelikte betreffen, Beschwerde zu erheben, ebenfalls beschränkt. Da der Verletzte ebenso wie der Staatsanwalt in den Stadien vor der Hauptverhandlung am Strafverfahren nicht als Partei mitwirken kann (SOG 1976 Nr. 15) und keine Hauptverhandlung stattfindet, wenn die Voruntersuchung eingestellt wird, kann die Ausübung von Parteirechten im Strafpunkt nicht als Kriterium dienen. Die StPO stellt deshalb darauf ab, ob der Verletzte Anzeige erstattet und damit ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung bekundet hat. Konsequenz dieser Regelung ist allerdings, dass der Verletzte in den Fällen des Beschwerderechtes verlustig geht, in denen die Strafverfolgungsbehörden von sich aus oder auf Anzeige eines Dritten hin tätig geworden sind. Jedoch ist es nach solothurnischem Strafprozessrecht in erster Linie Sache des Staatsanwaltes, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu wahren. Wenn private Verfügungen des Untersuchungsrichters über das Nichteintreten auf eine Strafanzeige und die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens unter erleichterten Voraussetzungen anfechten können, findet dies seine sachliche Rechtfertigung darin, dass in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwalt nur ausnahmsweise -- in Fällen schwerster Kriminalität -- zur Beschwerde legitimiert ist (§ 81 Abs. 2 und § 85 Abs. 1 StPO).

 

Es ergibt sich somit, dass gegen Verfügungen, mit denen eine Voruntersuchung wegen Offizialdelikten eingestellt wird, der Verletzte nur in den in § 99 Abs. 1 StPO genannten Fällen Beschwerde erheben kann. Auf die von H. gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten erhobene Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. April 1986