SOG 1986 Nr. 19

 

 

§§ 30, 33, 146 BauG; § 61 Abs. 1 Kantonales Baureglement. In welchem Ausmass können vom Bauherrn immissionshemmende Massnahmen verlangt werden? Welcher Massstab gilt insbesondere bei zonenüberschreitenden Immissionen?

 

 

Die Firma M. stellte ein Baugesuch für eine Erweiterung ihrer Fabrikgebäude in B. Die Gebäude befinden sich am Rande einer Industriezone. Die Grenzen des Fabrikgrundstücks fallen über eine gewisse Strecke mit der Zonengrenze zusammen. Die Nachbargrundstücke gehören dort zur Wohnzone. Zwei Eigentümer solcher benachbarter Wohnzonen-Grundstücke erhoben gegen das Baugesuch Einsprache, wobei sie vor allem einwandten, dass aus dem erweiterten Betrieb übermässige Immissionen auf ihre Grundstücke zu erwarten seien. Die Baubehörde erteilte die Baubewilligung, auferlegte aber der Bauherrin diverse Auflagen, welche die befürchteten Immissionen vermindern sollten. Sowohl die Bauherrin wie die Einsprecher zogen dann die Frage der Auflagen bis ans Verwaltungsgericht weiter. Dieses machte zu Beginn seiner Erwägungen folgende Ausführungen über die Rechtsgrundlage derartiger Auflagen und über das Problem der zonenüberschreitenden Immissionen:

 

Rechtsgrundlage für derartige Auflagen sind § 146 BauG und § 61 KBR. Nach diesen Vorschriften sind die Bauten nach dem jeweiligen Stand der Technik so auszuführen, abzuändern oder zu unterhalten, dass sie "möglichst wenig" Immissionen erzeugen. Gemeint ist dabei nicht -- so ist die Auslegung nach ständiger Praxis --, dass der Eigentümer alles unternehmen muss, was technisch überhaupt möglich ist, sondern es genügt, dass er innerhalb des Rahmens des technisch Möglichen das tut, was ihm zugemutet werden kann. Was ihm zugemutet werden kann, hängt andrerseits auch wieder mit der Frage zusammen, was der Nachbarschaft an Immissionen zugemutet werden kann (s. § 61 KBR, zweiter Halbsatz).

 

Für die Frage, was dem Eigentümer an Einschränkungen und dem Nachbar an Immissionen zugemutet werden kann, spielt u.a. der Zonencharakter eine Rolle. Die Fabrik befindet sich in der Industriezone, die Liegenschaften der einsprechenden Nachbarn liegen in der Wohnzone. Es geht also um zonenübergreifende Immissionen. Man kann nun für das Grenzgebiet zweier aneinandergrenzender Bauzonen nicht einfach den Immissionsmassstab der einen oder andern Zone anwenden. Das Grenzgebiet ist vielmehr als Übergangsbereich anzusehen, wo auf beiden Seiten der Zonengrenze auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen ist: Den Einwohnern der Wohnzone ist etwas mehr an Immissionen zuzumuten, als wenn sie im Innern einer ruhigen Wohnzone sich befänden, und den industriellen Betrieben ist etwas mehr an immissionshemmenden Massnahmen zuzumuten, als wenn sie im Innern einer (grossen) Industriezone sich befänden (zum Gedanken des Übergangsbereichs s. Meier-Hayoz, Kommentar zum Sachenrecht, N 266 zu Art. 684).

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1986