SOG 1986 Nr. 20

 

 

§ 32 und § 51 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren; § 11 Reglement der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh über Erschliessungsbeiträge und -gebühren.

-        Die sogenannte "Hydrantensteuer" der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh ist eine wiederkehrende Benützungsgebühr, die von den Hauseigentümern für die ständige Betriebsbereitstellung der Löschwassereinrichtungen zu leisten ist (Erw. 2).

-        Es ist zulässig, eine solche Benützungsgebühr nach der Gebäudeversicherungssumme zu bemessen (Erw. 3).

-        Für eine solche Benützungsgebühr gilt das Kostendeckungsprinzip (Erw. 4).

-        Zur Handhabung des Kostendeckungsprinzips (Erw. 6).

 

 

Die Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh eröffnete Herrn X. eine Rechnung für die "Hydrantensteuer" pro 1984 und zwar im Betrage von Fr. 195.30. X. erhob dagegen beim Gemeinderat Einsprache und nach deren Abweisung bei der kantonalen Schätzungskommission Beschwerde. Der Präsident der Schätzungskommission wies die Beschwerde ab. X. erhob hierauf beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er die verlangte Hydrantensteuer nicht schulde. Das Verwaltungsgericht erliess vorab einen Beweisbeschluss, in welchem es die Rechtsnatur der "Hydrantensteuer" untersuchte, dabei mit dem Beschwerdeführer zum Schluss kam, es handle sich um eine Benützungsgebühr, und schliesslich, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung des bei Benützungsgebühren geltenden Kostendeckungsprinzips behauptete, ein Gutachten zur Frage des Deckungsprinzips anordnete. Die wichtigsten Erwägungen zu diesem Beschluss lauteten folgendermassen:

 

2. a) Die Gemeinde beruft sich für ihre angebliche Hydrantensteuer-Forderung auf § 11 Abs. 2 des Reglementes der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 30. Januar 1980 (vom Regierungsrat genehmigt am 15. April 1980).Die betreffende Bestimmung lautet:

 

"Für die Bereitstellung der Löscheinrichtungen erhebt die Gemeinde jährlich eine Hydrantensteuer in der Höhe von 1/2% der Gebäudeversicherungssumme."

 

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass auf dieser Rechtsgrundlage eine Abgabe erhoben werden kann. Er behauptet, die Abgabe könne im Zusammenhang des solothurnischen Erschliessungsrechts weder als Steuer noch als Beitrag oder Anschlussgebühr aufgefasst werden; gemeint sei die Abgabe vermutlich als Benützungsgebühr, doch könne eine solche nur verlangt werden, wenn die Anlage von Verfügungsadressaten wirklich benützt werde. Da der Beschwerdeführer in der fraglichen Periode nie zur Bekämpfung eines Brandes Löschwasser benutzt habe, habe er die Anlage nie benutzt und könne nicht zur Gebührenzahlung verpflichtet werden.

 

Die Gemeinde stützt sich in ihrer Vernehmlassung auf die Darlegungen der Vorinstanz. Diese hat die Abgabe als Vorzugslast angesehen und als solche als zulässig erachtet in der Meinung, der Beschwerdeführer als Hauseigentümer könne zu einem Beitrag verpflichtet werden, weil die Errichtung des Löschwassernetzes in seinem Interesse liege und den Wert der Liegenschaft erhöhe.

 

b) Die fragliche Bestimmung befindet sich in einem Reglement über die Erschliessungsbeiträge und -gebühren, das sich ausdrücklich auf § 118 des Baugesetzes und auf § 52 Abs. 2 des kantonalen Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (KER) stützt. Es muss sich deshalb schon vom sachlichen Geltungsbereich des Reglementes her um eine Art Abgabe handeln, die im Baugesetz und im kantonalen Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren für die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vorgesehen ist. In Frage kommt also nur eine der dort erwähnten Kausalabgaben: Beitrag, Anschlussgebühr oder Benützungsgebühr (vgl. §§ 98, 108, 109 BauG; §§ 6 und 7 KER).Damit ist trotz des von der Gemeinde gewählten Ausdrucks "Steuer" ausgeschlossen, dass die fragliche Abgabe tatsächlich als Steuer (Kommunale Spezialsteuer nach § 1 Abs. 5 des alten, bzw. § 2 Abs. 1 des neuen Steuergesetzes) aufgefasst werden könnte -- ganz abgesehen davon, dass sehr fraglich ist, ob die Gemeinde eine derartige Besteuerung des Gebäudewertes vornehmen dürfte, ohne mit der kantonalen Vermögenssteuer in Konflikt zu kommen. Damit ist ferner auch klar, dass die betreffende Kausalabgabe im Zusammenhang mit Erschliessungsanlagen stehen muss. Wie die Vorinstanz mit Recht erwähnt hat, können die baulichen Anlagen, welche der Versorgung mit Löschwasser dienen, als Erschliessungsanlagen und im besondern als Anlagen der Wasserversorgung aufgefasst werden. Umgekehrt ist aber auch klar, dass die Abgabe sich nur auf bauliche Anlagen der Löschwasserversorgung und nicht etwa ganz allgemein auf Einrichtungen der Feuerwehr (Wagenpark, Schläuche, Magazine etc.) beziehen kann.

 

Die Vorinstanz hat die "Hydrantensteuer" als Vorzugslast (Beitrag) gedeutet. Das kommt indessen nach dem kantonalen Recht, auf das sich das Reglement stützt, nicht in Frage. Das neue kantonale Recht kennt keine Vorzugslasten (Erschliessungsbeiträge) mehr, welche der Struktur der "Hydrantensteuer" gemäss § 11 des Gemeindereglementes entsprechen würden. Im Gegensatz zum Rechtszustand unter dem alten Baugesetz, wo die Gemeinden bei der Gestaltung der Erschliessungsbeiträge recht frei waren, schreibt nun das kantonale Baurecht für die Erschliessungsbeiträge eine ganz bestimmte Struktur vor (direkte Überwälzung der konkreten Kosten (ganz oder teilweise); vgl. §§ 10 und 11 KER).Weil eine jährlich wiederkehrende Abgabe, berechnet nach einem Bruchteil der Gebäudeversicherungssumme, nicht dieser Struktur entspricht, wäre sie aufgefasst als Vorzugslast (Erschliessungsbeitrag) zum vornherein unzulässig.

 

Die fragliche Abgabe kann auch nicht als Anschlussgebühr verstanden werden. Die Anschlussgebühr ist nach ausdrücklicher kantonaler Vorschrift (§ 29 Abs. 1 Satz 2 KER) wie auch nach allgemeiner Lehre (BGE 106 Ia 242) eine einmalige Gebühr. Die Abgabe nach § 11 des Gemeindereglementes wird indessen jährlich wiederkehrend verlangt.

 

Somit kann die fragliche Abgabe nur eine Benützungsgebühr sein, was auch dem Marginale zu § 11 entspricht. Nach § 32 KER (vgl. zudem § 51 KER) kann zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Wasserversorgungsanlagen eine wiederkehrende Benützungsgebühr einverlangt werden, deren Höhe in einem Reglement festzusetzen ist. Weil die Versorgung mit Löschwasser ebenfalls zur Wasserversorgung gehört, kann eine solche Gebühr auch zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Löschwasseranlagen gefordert werden.

 

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, unter dem Titel einer Benützungsgebühr könne man von ihm nichts verlangen, da er die Anlagen im Jahre 1984 nie zum Löschen eines Brandes benutzt habe. So kann indessen nicht argumentiert werden: Einrichtungen wie die Löschwasseranlagen müssen, um ihren Zweck zu erfüllen, jederzeit benutzbar sein, müssen also nicht bloss vorhanden, sondern auch betriebsbereit sein, was ständigen Unterhalt erfordert. Mit der ständigen Betriebsbereitstellung, die nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch den privaten Gebäuden dient, erbringt die Gemeinde eine Leistung, für die sie von den betreffenden Grundeigentümern ein gebührenmässiges Entgelt fordern kann, welches ohne Zwang als Benützungsgebühr verstanden werden kann. Dabei ist noch folgendes zu beachten:

 

Dem Hauseigentümer steht im Brandfall nicht frei, ob er die Löschwassereinrichtungen benutzen will; er kann nicht geltend machen, er bekämpfe im Brandfall das Feuer auf andere Weise und sei deshalb auf die ständige Betriebsbereitstellung der Löschwassereinrichtungen gar nicht angewiesen. Im Brandfall benutzt vielmehr die Feuerwehr von Amtes wegen die öffentlichen Löschwassereinrichtungen und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit wie auch des vom Brand betroffenen Eigentümers. Nach der schweizerischen Rechtsprechung zu den Benützungsgebühren löst bei derartigen Sachverhalten nicht erst die tatsächliche Benützung der öffentlichen Einrichtung die Gebührenpflicht aus; Auslöser ist viel mehr bereits der Umstand, dass die Gemeinde die entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung stellt und so unterhält, dass eine Benützung jederzeit gewährleistet ist (vgl. Grisel, Traité de droit administratif, S. 609 und die dort zur betreffenden Frage zitierte Judikatur, insbesondere Zbl. 1980 S. 392 lit. b).

 

Nach allem handelt es sich bei der Abgabe nach § 11 des fraglichen Gemeindereglementes um eine grundsätzlich zulässige Benützungsgebühr nach § 32 KER, die keineswegs voraussetzt, dass im Rechnungsjahr Löschwasser bezogen worden ist.

 

3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Gebäudeversicherungssumme sei ohnehin kein taugliches Bewertungskriterium für eine derartige Benützungsgebühr. Wenn schon, wäre die Gebühr nach der Menge des effektiv bezogenen Löschwassers (m3-Preis) zu bemessen, entsprechend dem gewöhnlichen Wasserzins.

 

Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass bei der Bemessung von Gebühren nach schematischen, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellten Massstäben vorgegangen werden darf (BGE 106 Ia 244 und die dort angeführte Praxis; Grisel, a.a.O., S. 612 unten).Geht es, wie unter Ziff. 2 hievor dargetan, um eine Entgelt für die Betriebsbereitstellung der Löschwasseranlagen, kommt der Verbrauch von Löschwasser als Bemessungsgrundlage nicht in Frage, hingegen bietet die Gebäudeversicherungssumme eine brauchbare Grundlage, steht doch das Interesse des Eigentümers an einer Brandversicherung in einem logischen Zusammenhang mit dem Wert des Gebäudes. Der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht haltbar.

 

4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch geltend, wenn die "Hydrantensteuer" als Benützungsgebühr aufgefasst werde, verletze sie das Kostendeckungsprinzip, das bei solchen Gebühren zu beachten sei. Der jährliche Ertrag der "Hydrantensteuer" (1986 rund Fr. 70'000.--) übersteige die Kosten des Betriebes und des Unterhalts der Löschwasseranlagen.

 

In der Tat gilt für die Abgabe nach § 11 des Gemeindereglementes, verstanden als Benützungsgebühr, das Deckungsprinzip. Das ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung, sondern auch aus ausdrücklicher Vorschrift der Gesetzgebung. Nach § 32 KER darf nämlich die Benützungsgebühr nur "zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten" der betreffenden Versorgungsanlagen eingezogen werden. Dasselbe ergibt sich aus § 28 Abs. 2 KER; dort ist zudem näher umschrieben, was mit der Deckung der Kosten von Betrieb und Unterhalt gemeint ist, nämlich die "Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw.".Hervorzuheben ist, dass nach dieser Bestimmung ausdrücklich nicht nur die Verzinsung, sondern auch die Abschreibung der Anlagekosten dazu gezählt werden darf.

 

Es fragt sich, auf welche Weise die Einhaltung des Deckungsprinzips zu prüfen ist und ob in diesem Zusammenhang Beweismassnahmen nötig sind. Darauf ist unten in Ziff. 6 einzugehen.

 

5. (Das Gericht setzte sich in diesem Abschnitt mit zwei Einwänden des Beschwerdeführers auseinander, die hier wegen ihrer Besonderheit nicht von Interesse sind.)

 

6. Nach dem unter Ziff. 4 hievor Gesagten darf die Gebühr nur insofern eingezogen werden, als mit ihr die Betriebs- und Unterhaltskosten (Abschreibung und Verzinsung inbegriffen) der betreffenden Versorgungsanlagen gedeckt werden. Die Löschwasseranlagen sind nun, wie gesagt, Bestandteil der Wasserversorgung überhaupt. Der Grossteil der Wasserversorgungsanlagen dient sowohl für Trink- wie auch für Löschzwecke, und die Kosten für ihren Unterhalt, ihre Verwaltung und Verzinsung lassen sich für die beiden Zwecke nicht auseinandernehmen. Es gibt zwar einige Posten, die offensichtlich nur den Trinkwasserzweck betreffen können (z.B. was die Wasseraufbereitung, die Qualitätskontrolle und die Wasseruhren betrifft).Es mag auch richtig sein, dass der Trinkwasserzweck etwas stärker zu gewichten ist als der Löschwasserzweck. Die Einwohnergemeinde hat nun aber in den letzten Jahren auch effektiv immer bedeutend mehr an Anschlussgebühren und Wasserzins eingezogen denn an Hydrantensteuer. Der Ertrag der Hydrantensteuer ist zwar tatsächlich hoch, mag aber unter dem Gesichtspunkt eines Vergleichs von Trinkwasser- und Löschwasserzweck betrachtet gerade noch hingehen. Wichtiger als der Vergleich von Trinkwasser- und Löschwasserzweck ist die Frage, ob inbezug auf die Wasserversorgung als Ganzes das Deckungsprinzip gewahrt wird. Gerade die Rechnung von 1984 ergibt in dieser Beziehung eine Unklarheit. Es rechtfertigt sich, vom Gemeindeinspektorat ein Gutachten einzuholen, über die Frage, ob in der Wasserrechnung der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, betrachtet über die Jahre 1980-1985, Aufwand und Ertrag im Gleichgewicht sind oder ob zu grosse Betriebsgewinne erzielt werden. Da aus der Frage des Deckungsprinzips, welches der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend macht, Weiterungen entstehen, ist es am Platze, vom Beschwerdeführer zusätzlichen Kostenvorschuss zu verlangen.

 

(Da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete und damit auf eine Weiterführung des Prozesses verzichtete, bestand keine Gelegenheit mehr, die Frage des Kostendeckungsprinzips abschliessend zu prüfen.)

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 1986