SOG 1986 Nr. 24

 

 

§ 311 lit. a ZPO in Verb. mit § 73 VRG. Revision eines Verwaltungsgerichtsurteils.

Eine vom Urteil abweichende Rechtsauffassung, zum Ausdruck gebracht in einer nachträglich eingeholten schriftlichen Auskunft einer Amtsstelle, bildet keinen Revisionsgrund. Das gilt auch dann, wenn es um eine Rechtsfrage aus einem sehr speziellen Verwaltungsgebiet geht und diese Rechtsfrage im fraglichen Urteil nur vorfrageweise zu beurteilen war.

 

 

Das Verwaltungsgericht hatte sich im Jahre 1981 mit einer Beschwerde des Herrn X. zu befassen, bei der es um die Frage ging, ob die Baubehörde von Biberist Herrn X. zu recht gestützt auf das kommunale Antennenreglement die Bewilligung für die Erstellung einer UKW-Aussenantenne verweigert hatte. Das Verwaltungsgericht führte eine Verhandlung durch, an welcher ein Beamter der Radio- und Fernsehabteilung der Generaldirektion der PTT als Experte einvernommen wurde. Bei der Einvernahme erklärte der Experte u.a., Herr X., Inhaber einer Konzession D für Amateurfunker und Besitzer einer entsprechenden Aussenantenne könne seine Antenne auf einfache Weise so umbauen, dass er mit ihr auch UKW- Sender im Bereich 87-108 mHz empfangen könne, und ein solcher Empfang wäre ihm bundesrechtlich erlaubt, wenn er gleichzeitig Inhaber der Radiokonzession I (= normale Radiokonzession) sei. Das Verwaltungsgericht kam in jenem Verfahren zur Abweisung der Beschwerde des Herrn X. In den Urteilserwägungen spielte die erwähnte Aussage des Experten eine gewisse Rolle bei der Würdigung der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer daran interessiert sein könne, neben der vorhandenen Amateurfunkantenne noch eine weitere, dem UKW-Empfang dienende Aussenantenne aufzustellen.

 

1986 stellte Herr X. das Gesuch, das Urteil des Verwaltungsgerichtes sei in Revision zu ziehen. Zur Begründung machte er u.a. geltend, der seinerzeitige Experte habe zu unrecht erklärt, es wäre Herrn X. bundesrechtlich erlaubt gewesen, die Amateurfunk-Antenne so umzubauen, dass sie den Empfang der UKW-Sender im erwähnten Bereich ermöglicht hätte. Zum Beweis legte Herr X. eine Korrespondenz ein, welche er unterdessen mit der Abteilung Funkregal, Sektion Frequenzverwaltung und Senderegal der PTT geführt hatte. Er berief sich auf diese Korrespondenz als neues Beweismittel im Sinne von § 311 lit. a ZPO in Verbindung mit § 73 VRG. -- Das Verwaltungsgericht, welches das Revisionsgesuch abwies, äusserte sich zum erwähnten angeblichen Revisionsgrund wie folgt:

 

Der Gesuchsteller behauptet, der Experte habe eine falsche Auskunft gegeben über die Frage, was im fraglichen Punkt nach dem einschlägigen Bundesrecht erlaubt war und was nicht. Es geht also, und zwar ausschliesslich, um eine Rechtsfrage. Rechtsauffassungen stellen nun aber keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Revisionsrechts dar (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., S. 299 unten/300 oben).Deshalb bildet eine vom Urteil abweichende Auffassung über eine Rechtsfrage, zum Ausdruck gebracht in einem spätern Urteil, in einem nachträglich eingeholten privaten Gutachten oder -- wie im vorliegenden Fall -- in einer nachträglich eingeholten schriftlichen Auskunft einer Amtstelle keinen Revisionsgrund (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., S. 262; Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, S. 74 bei N 82).Das Rechtsmittel der Revision, wie es im solothurnischen Zivil- und Verwaltungsgerichtsprozess ausgebildet ist, dient eben nur der Korrektur eines unrichtig angenommenen Sachverhalts, nicht aber der Korrektur einer unrichtigen Rechtsauffassung (vgl. auch Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, 2. A., S. 383 N 3); allfällige Rechtsirrtümer des urteilenden Gerichts können nach der Rechtskraft des Urteils nicht mehr behoben werden. Das gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsfrage nur vorfrageweise zu beurteilen war, wenn sich das Gericht, weil es um ein sehr spezielles Verwaltungsgebiet ging, von einem Fachmann dieses Gebiets, den die Verwaltung (Generaldirektion PTT) zur Verfügung stellte, u.a. auch über die betreffende Rechtsfrage beraten liess, und wenn dann hinterher aus der Mitte der Verwaltung eine andere Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht wird. Eine solche abweichende Rechtsauffassung ist revisionsrechtlich nicht erheblich und deshalb ist auch die Urkunde, die sie zum Ausdruck bringt (die eingelegte Korrespondenz -- sofern sie wirklich eine andere Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt) nicht geeignet, eine Revision zu begründen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 1986