SOG 1986 Nr. 26

 

 

Art 36 Abs 2 Unfallversicherungsgesetz (UVG). Kürzung der Integritätsentschädigung. Eine Gesundheitsschädigung vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, kann entgegen dem deutschen Wortlaut des Gesetzes zu einer Kürzung der Integritätsentschädigung führen.

 

 

B. litt seit ihrer Geburt an einem beidseitigen Grauen Star, weshalb ihr schon im Kindesalter beide Augenlinsen entfernt werden mussten (Aphakie).Ein Unfall machte schliesslich die operative Entfernung des rechten Auges notwendig. Die SUVA anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht, lehnte jedoch einen Rentenanspruch ab, weil die Versicherte bei unverändert voller Arbeitsleistung einen Normallohn beziehe, und gewährte auf Einsprache hin lediglich eine (gekürzte) Integritätsentschädigung von 17%. Das Versicherungsgericht verneinte auf Beschwerde hin den Anspruch auf eine Invalidenrente ebenfalls und wies das Begehren um eine höhere Integritätsentschädigung mit folgender Begründung ab:

 

3. a) Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhanges 3 (Art. 36 Abs. 2 UVV).Dieser sieht für den Verlust der Sehfunktion auf einer Seite einen Ansatz von 30% vor. Dazu kommen 5% für die durch die Entfernung des Bulbus entstandene Entstellung des Gesichts (vgl. Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, Heft 58, Tabelle II, Ziff. 1).Die ungekürzte Integritätsentschädigung beläuft sich damit auf 35%.

 

b) Es ist zweifelhaft, ob dieser Satz zufolge der vorbestandenen Aphakie, für welche die SUVA nicht einzustehen hat, gekürzt werden kann.

 

Ist die Gesundheitsschädigung nur die teilweise Folge eines Unfalles, so werden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder und Hilflosenentschädigung nicht gekürzt (Art. 36 Abs. 1 UVG).Demgegenüber bestimmt Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG, dass Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines versicherten Ereignisses ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG). Hieraus hat die Literatur den Schluss gezogen, dass die aufgrund der Listenpositionen des Anhanges 3 zur UVV ermittelten Ansätze nicht reduziert werden dürfen, wenn der vorbestandene Gesundheitsschaden keinen wirtschaftlichen Nachteil hinterlassen hat (Maurer, a.a.O., S. 470, Anm. 1228a; so offenbar auch Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung, Bern 1984, S. 86).Diese rein am Wortlaut orientierte Auslegung würde in casu dazu führen, dass die Versicherte keine Herabsetzung der 35-prozentigen Integritätsentschädigung zu dulden hätte, da die Aphakie keine (ganze oder teilweise) Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte.

 

Diesem Resultat kann indessen nicht beigepflichtet werden. Es füllt auf, dass der deutsche Text nicht mit den romanischen Texten übereinstimmt. Diese erwähnen in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG lediglich die Renten ("en réduisant les rentes", "per la riduzione delle rendite"), weshalb sich nach ihrem Wortlaut die Beschränkung der Kürzung nicht auf die Integritätsentschädigung (indemnité pour atteinte à l'intégrité, indennità per menomazione all'integrià) bezieht. Um den Grund der Diskrepanz zwischen dem deutschen Text auf der einen und dem italienischen sowie französischen auf der anderen Seite aufzudecken, ist die Entstehungsgeschichte des Art. 36 UVG zu verfolgen. Im bundesrätlichen Entwurf figuriert die Hilflosenentschädigung noch unter Abs. 2 von Art. 36 UVG. Dessen zweiter Satz lautete wie folgt: "Vorbestehende Gesundheitsschädigungen werden jedoch für die Kürzung der Renten und der Hilflosenentschädigungen nicht berücksichtigt, wenn sie zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben" (BBl 1976 III S. 252).In der parlamentarischen Beratung wurde dann die grundsätzliche Möglichkeit der Kürzung von Hilflosenentschädigung abgelehnt, weshalb das Wort "Hilflosenentschädigung" aus Abs. 2 gestrichen und in Abs. 1 aufgenommen wurde (StenBull, Nationalrat, 1979, S. 250).Ansonsten wurde am vom Bundesrat vorgeschlagenen Text festgehalten. Erst die Redaktionskommission ersetzte den Passus "für die Kürzung der Renten" mit dem Kürzel "dabei" und übersah offensichtlich, dass sie damit insofern eine materielle Rechtsänderung vornahm, als sie das Kürzungsverbot bei einem sich nicht auf die Erwerbsfähigkeit auswirkenden Vorzustand auf die Integritätsentschädigung ausdehnte. Der deutschsprachige Text bringt daher den Willen des Gesetzgebers verfälscht zum Ausdruck, weshalb auf den romanischen Wortlaut abgestellt werden muss.

 

Die romanischen Texte dürften darüberhinaus auch den wahren Sinngehalt des Gesetzes wiedergeben. Entgegen Maurer, a.a.O., S. 470. Anm. 1228a, der dem deutschen Text den Vorzug gibt, existiert durchaus ein sachlich überzeugender Grund, die Integritätsentschädigung anders zu behandeln als die Renten. Bei der Integritätsentschädigung geht es nämlich nicht wie bei der Invaliden- und der Hinterlassenenrente um erwerbliche Kriterien (Ausgleich für die eingetretene Erwerbsunfähigkeit bzw. finanzieller Ersatz für den Verlust des Versorgers).Vielmehr wird mit ihr eine erlittene Einbusse im Lebensgenuss abgegolten. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum keine Kürzung der Integritätsentschädigung erfolgen soll, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf ein versichertes Ereignis zurückgeht, der Versicherte aber vor dem Unfall in keiner Weise in seiner Fähigkeit, durch Arbeit Geld zu verdienen, tangiert war. Analog dem in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ausgesprochenen Grundgedanken ist allerdings eine Herabsetzung der Integritätsentschädigung entsprechend ihrem anders gelagerten Ansatzpunkt dann ausgeschlossen, wenn der nicht versicherte Vorzustand zu keiner Beeinträchtigung des Lebensgenusses geführt hat.

 

c) Hat sich demnach die Versicherte eine Kürzung gefallen zu lassen, so verbleibt noch die Überprüfung von deren Ausmass. Die Anstalt hat die Integritätsentschädigung um 18% gekürzt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, entspricht doch dieser Abzug dem bei einseitiger Aphakie normalerweise gewährten Satz (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung, Heft 58, Tabelle II, Ziff. 3).Die von der Beschwerdeführerin zugestandene Reduktion von bloss 5% ist jedenfalls ungenügend.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1986