SOG 1986 Nr. 4
§ 72 ZPO. Nachweis der Zustellung. Die Absendung und Zustellung einer eingeschriebenen Sendung (Gerichtsurkunde) an die korrekte Adresse lassen vermuten, dass an eine empfangsbefugte Person zugestellt worden ist. Eine unleserliche Unterschrift auf der Empfangsbescheinigung widerlegt die Vermutung nicht.
In einem Rechtsöffnungs-Rekursverfahren machte der Rekurrent geltend, das ausserkantonale rechtskräftige Zivilurteil dürfe nicht vollstreckt werden, weil er damals nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Die unleserliche Unterschrift auf dem Empfangsschein für die Vorladung stamme weder von ihm noch von seiner Ehefrau und es wäre Sache des Gläubigers, die gehörige Vorladung nachzuweisen. Das Obergericht wies den Rekurs ab u.a. mit folgender Erwägung:
4. Für eingeschriebene Briefpostsendungen sind laut Art. 147 lit. b der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz auch die mit dem Empfänger "im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen" bezugsberechtigt, wenn jener abwesend ist. Gerichtsurkunden gelten in diesem Zusammenhang als eingeschriebene Briefpostsendungen. An Personen, die dem Postpersonal nicht oder nicht genügend bekannt sind, werden eingeschriebene Sendungen nur gegen Abgabeempfangsschein oder Nachweis ihrer Identität ausgeliefert (Art. 150 Abs. 2 VO I).Der Identitätsnachweis bezweckt die ordnungsgemässe Zustellung der Sendung.
Im vorliegenden Fall stehen die Absendung und die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung an die korrekte Adresse fest. Die Feststellung dieser indizierenden Tatsachen begründet die Vermutung, dass die Vorladung von den Postorganen vorschriftsgemäss, d.h. an eine empfangsbefugte Person, zugestellt worden ist. Diese Schlussfolgerung wird durch BGE 101 Ia 8 erhärtet, wonach eine Behörde, die sich versichern will, dass eine Sendung an den Empfänger gelangt, diese mit eingeschriebenem Brief übermitteln muss.
Die angeführte Vermutung besteht so lange nur, als nicht Tatsachen nachgewiesen werden, welche geeignet sind, die Vermutung zu entkräften. Hiezu lässt der Schuldner vorbringen, die Unterschrift auf dem Empfangsschein sei unleserlich und stamme nicht von seiner Ehefrau. Diese Tatsache allein vermag die Vermutung jedoch nicht umzustossen; andernfalls würde es einem Anspruchsberechtigten in unvertretbarer Weise erschwert, seinen Anspruch vollstrecken zu lassen, zumal eine Unterschrift sehr oft unleserlich ist. Müsste eine Partei oder das Gericht, welche über einen datierten und unterzeichneten Empfangsschein verfügen, auf blosse Behauptung der Gegenpartei, die Unterschrift sei unleserlich und stamme nicht von einer empfangsbefugten Person, nachweisen, dass der Schriftzug dennoch von einem Befugten herrührt, würde dies die Einrichtung der eingeschriebenen Sendung illusorisch machen. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Gegenpartei den Gegenbeweis erbringen, dass der Postbote bei der Zustellung weder den Adressaten noch eine andere zur Entgegennahme der Sendung berechtigte Person antraf und den Empfangsschein von einer nicht bezugsberechtigten Person unterzeichnen liess.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. August 1986