SOG 1986 Nr. 5

 

 

§§ 73 und 85 ZPO in Verbindung mit Art. 25 Ziff. 1 SchKG. Zustellung gerichtlicher Akte durch die Post im beschleunigten Verfahren. Wann ist zugestellt, wenn der Postbote keine zur Entgegennahme berechtigte Person antrifft und eine Abholungseinladung mit Fristangabe in den Briefkasten legt?

 

 

Was das Bundesgericht zu dieser Frage inbezug auf das Rechtsöffnungsverfahren festgestellt hat (BGE 104 Ia 465), gilt auch für das beschleunigte Verfahren nach Art. 25 Ziff. 1 SchKG. Insbesondere gilt auch hier, dass sich der rechtsunkundige Bürger, der von der Post die Mitteilung über einen eingeschriebenen Brief mit einer Abholungsfrist von sieben Tagen erhält, darauf verlassen darf, dass ihm diese Frist wirklich zur Verfügung steht.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. September 1986