SOG 1986 Nr. 6

 

 

§§ 86, 244 ff. ZPO. Im Rechtsöffnungsverfahren gelten die Gerichtsferien nicht.

 

 

Zur Geltung der kantonalen Gerichtsferien in Rechtsöffnungssachen nahm das Obergericht in einem Rekursentscheid wie folgt Stellung:

 

Die Regelung des Rechtsöffnungsverfahrens ist, soweit das SchKG keine eigenen Bestimmungen enthält, Sache des kantonalen Rechts (BGE 55 I 102 f.).Das SchKG beschränkt sich darauf, in Art. 25 Ziff. 2 den Kantonen die Anwendung des "summarischen Prozessverfahrens" vorzuschreiben und in Art. 84 zu bestimmen, dass der Richter im Rechtsöffnungsverfahren nach Einvernahme der Parteien binnen 5 Tagen seit Anbringung des Begehrens entscheidet. Demnach hängt es vom kantonalen Recht ab, ob gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein Rechtsmittel besteht und gegebenenfalls innert welcher Frist es einzureichen und wie die Frist zu berechnen ist (Panchaud/Caprez, Rechtsöffnung 1980 §§ 51 und 167, BGE 55 I 102 f.).

 

Die Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn regelt das summarische Verfahren in den §§ 237 ff. und erklärt es auf Verfügungen und Entscheide nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz anwendbar (§ 237 Abs. 2 lit. a).In den §§ 245 bis 247 enthält sie besondere Verfahrensvorschriften für Rechtsöffnungssachen, so die Bestimmung, dass der Gerichtspräsident den Termin auf einen der nächsten 5 Tage festsetzt und ohne Verzug zu entscheiden hat (§ 245 Abs. 2 und 3).Hinsichtlich des Rechtsmittels bestimmt sie in § 247, dass der Rekurs zulässig ist, wenn die betriebene Summe von Fr. 500.-- übersteigt, und die Rekursfrist 5 Tage beträgt. Schliesslich wird in § 249 das Bundesrecht wie folgt vorbehalten: "Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs."

 

Mit diesen Bestimmungen ist die Frage, ob die kantonalen Gerichtsferien für Rechtsöffnungssachen gelten, nicht ausdrücklich beantwortet. Im Gegensatz zu den meisten andern Kantonen, die die Anwendung der Gerichtsferien für das summarische Verfahren (z.B. Zürich GVG § 140 Abs. 2) oder für Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (z.B. Luzern §§ 5 und 82) ausschliessen (vgl. Guldener, Zivilprozessrecht 3. Auflage, S. 277 f.), fehlt im Kanton Solothurn eine entsprechende Bestimmung. Aus der zitierten Bestimmung von § 249 ZPO wird zwar vielfach gefolgert, damit sei die Anwendung der kantonalen Gerichtsferien ausgeschlossen worden. Das dort vorbehaltene Bundesrecht untersagt indessen nicht ausdrücklich die Anwendung kantonaler Gerichtsferien. Von Panchaud/ Caprez (Rechtsöffnung 1980 § 167 Nr. 6) wird denn auch angenommen, dass im Kanton Solothurn die kantonalen Gerichtsferien für Rechtsöffnungssachen gelten, und der Entscheid des Obergerichtes vom 8. Dezember 1975 (SOG 1975 Nr. 10) in dem Sinne zitiert, dass die Rechtsmittelfrist "ab dem zweiten Tag nach Ende der Gerichtsferien" läuft. Dieser Entscheid bezieht sich allerdings -- was jedoch aus dem Zitat und den angegebenen Belegstellen nicht ersichtlich ist -- nicht auf einen Rechtsöffnungsentscheid, sondern eine Verfügung über vorsorgliche Massregeln nach Art. 145 ZGB. Ein Präjudiz für die Anwendung der Gerichtsferien auf das Rechtsöffnungsverfahren kann deshalb darin nicht erblickt werden.

 

Auch wenn die Nichtanwendung der Gerichtsferien nirgends direkt vorgeschrieben wird, stellt sich doch die Frage, ob sie sich nicht aus dem Sinn von Vorschriften des SchKG und der ZPO ergibt. Da ist einmal die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Betreibungsferien zu erwähnen. Zu den Betreibungshandlungen, die nach Art. 56 SchKG in den geschlossenen Zeiten, während der Betreibungsferien und im Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden dürfen, gehören auch richterliche Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren und deren Mitteilung an den Schuldner (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibungs- und Konkurs I 129 Anm. 39, Amonn, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. § 11 N 27, BGE 50 I 224 ff., 55 I 104, Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen ZPO, 2. Aufl., S. 384 N 3).Wird ein Rechtsöffnungsentscheid trotzdem in den Betreibungsferien zugestellt, beginnt die Rechtsmittelfrist erst am 1. Tag nach Ablauf der Ferien (BGE 53 III 67, 82 III 52, 96 III 46 ff., ZR 1963 Nr. 104).Auch wenn die Anwendbarkeit der Betreibungsferien die Anwendung der kantonalen Gerichtsferien nicht direkt ausschliesst (vgl. BGE 50 I 226,), so müsste doch eine Regelung, bei der die bundesrechtlichen Betreibungsferien und die kantonalen Gerichtsferien nebeneinander gelten, als wenig sinnvoll angesehen werden.

 

Dazu kommt folgendes: Das Bundesrecht und das kantonale Recht wollen das Rechtsöffnungsverfahren nach Möglichkeit beschleunigen. Sowohl in Art. 84 SchKG wie auch in § 245 Abs. 2 ZPO wird eine Frist von 5 Tagen seit Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens genannt, innert der der Richter zu entscheiden bzw, die Rechtsöffnungsverhandlung durchzuführen hat. Mit dieser Fristbestimmung ist die Anwendung der Gerichtsferien nicht vereinbar, da während der Gerichtsferien die Fristen ruhen und keine Gerichtsverhandlungen stattfinden (§ 86 Abs. 2 ZPO).Die Nichtanwendung der Gerichtsferien für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren muss vernünftigerweise auch für das Rekursverfahren gelten (vgl. BGE 50 I 225 f.).Dafür spricht auch, dass in § 247 ZPO die Rekursfrist im Rechtsöffnungsverfahren auf 5 Tage herabgesetzt worden ist, während sie sonst 10 Tage beträgt (§ 301 Abs. 1 ZPO).Die Abkürzung der Frist wäre in vielen Fällen wirkungslos, wenn die Gerichtsferien gälten. Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass die Gerichtsferien für das Rechtsöffnungsverfahren nicht gelten. Dass das in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich festgehalten wurde, ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Meinung bestand, die Anwendung der Gerichtsferien werde durch den Vorbehalt des Bundesrechtes in § 249 ZPO ausgeschlossen.

 

(In der Zwischenzeit wurden u.a. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (§§ 237 ff. ZPO) revidiert, insbesondere auch die oben zitierten §§ 245 -- 249. Der Entscheid behält jedoch auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Dezember 1986