SOG 1987 Nr. 12

 

 

Art. 41 Ziff. 1 StGB. Fahren in angetrunkenem Zustand im Rückfall; zur Frage des bedingten Strafvollzuges.

 

 

B. wurde als Rückfalltäter wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 Wochen verurteilt. Dagegen erhob der Staatsanwalt Appellation. Er wandte sich gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Das Obergericht überprüfte die Strafzumessung; zur Frage des bedingten Vollzuges äusserte es sich wie folgt:

 

Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 1 StGB sind in objektiver Hinsicht erfüllt. Im Sinne einer subjektiven Voraussetzung verlangt aber Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zusätzlich, dass dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt werden kann.

 

Gemäss der langjährigen und konstanten Praxis des Obergerichts des Kantons Solothurn ist gegenüber einem Motorfahrzeugführer, der in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenkt und der einschlägig vorbestraft ist, grundsätzlich eine unbedingte Gefängnisstrafe auszufällen. Vom Bundesgericht und oberen kantonalen Instanzen werden dabei in der Regel Vorstrafen der letzten 10 Jahre berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Vorbestrafte wie ein Ersttäter behandelt und eine günstige Prognose entsprechend leichter bejaht. In casu erfolgte der Rückfall nach weniger als 4 Jahren seit der Ersttat und lediglich nach 20 Monaten seit Ablauf der Probezeit.

 

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (101 IV 7 = Pra 64 (1975), Nr. 129) ist eine starre Rückfallsregel unzulässig. Wenn nämlich die Gesamtwürdigung aller Umstände eine günstige Prognose erlaubt, kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Es ist somit zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ausserordentliche Umstände die Gewährung des bedingten Strafvollzuges trotz der gewichtigen einschlägigen Vorstrafe rechtfertigen.

 

Solche ausserordentlichen Umstände werden von der Praxis etwa darin erblickt, dass erst im Zustand der Angetrunkenheit oder auf Drängen anderer beschlossen wurde, das Auto zu gebrauchen, dass eine ausserordentliche Versuchungssituation vorlag, dass die Zehnjahresfrist am Auslaufen war, oder dass in der Zwischenzeit beim Beschuldigten eine radikale Gesinnungsänderung bezüglich des Alkoholkonsums eingetreten war. Gerade diesen letztgenannten Grund macht B. geltend. Er behauptet nämlich, er trinke heute "im Prinzip" nichts mehr. Verschiedene Überlegungen hätten ihn zu diesem Wandel gebracht. Er sei einsichtig geworden, und seiner Gesundheit zuliebe verzichte er heute "weitgehend" auf alkoholische Getränke. Er habe sich etwa einen Monat nach dem Vorfall in Behandlung seines Hausarztes begeben. Auf eigenen Wunsch habe er eine 7-monatige Antabuskur durchgemacht. Nach seiner Festigung habe diese abgebrochen werden können. Parallel dazu sei er auf Empfehlung des Arztes zu den Anonymen Alkoholikern gegangen. Zudem seien die beruflichen Stresssituationen, die für seine früheren Verfehlungen mitausschlaggebend gewesen seien, dank des guten Arbeitsklimas heute nicht mehr vorhanden. In einem Zeugnis schreibt der Hausarzt: "Er hat bis vor 4 Monaten Antabus eingenommen und sich demgemäss abstinent verhalten. Ich konnte diese Kur abbrechen, weil sich der Patient inzwischen derart gefestigt erwies, dass er auch ohne das Hilfsmittel Antabus abstinent leben kann. Er zeigt auch keinerlei Wesensveränderungen mehr. Zudem konnte das berufliche Milieu geändert werden, so dass die Hauptursache für den früheren Alkoholkonsum beseitigt ist. Ich glaube, dass diesem gegenwärtigen Status alkoholfreier Lebensweise Vertrauen entgegengebracht werden darf." Nur zwei Wochen früher fiel das Zeugnis desselben Arztes weniger absolut aus. Gegenüber der Administrativbehörde schrieb er nämlich: "Er hat bis vor 4 Monaten regelmässig Antabus eingenommen und sich demgemäss abstinent verhalten. Seither ist er auch ohne Antabus  weitgehend abstinent...".Auch der Ergänzungsbericht der Kantonspolizei deutet in diese Richtung: "Gemäss seinen Angaben, den Erhebungen beim Arbeitgeber und der Ehefrau des B., soll der Vorgenannte nun nur noch zu einem guten Essen gelegentlich ein Glas Wein trinken." An der heutigen Verhandlung hat B. diese Aussage noch eingeschränkt und relativiert, indem er nun behauptete, sein gelegentlicher Alkoholkonsum beschränke sich ausschliesslich auf das Anstossen bei ganz besonderen Anlässen wie Verlobungs- oder Hochzeitsfeiern oder geraden Geburtstagen. Nachdem sein Verteidiger in der Beweiseingabe an das Richteramt noch geltend gemacht hatte, sein Mandant sei willens, in der AA-Gruppe Solothurn aktiv und dauernd mitzuarbeiten, sagte dieser heute aus, wegen anderweitiger Verpflichtungen sei ihm das seit drei bis vier Monaten nicht mehr möglich.

 

Es ist offensichtlich, dass B. seine Gewohnheiten bezüglich des Alkoholkonsums geändert hat und dass daneben wohl auch sein Stellenwechsel zu einer gewissen Festigung beigetragen hat. Für die Annahme einer radikalen Gesinnungsänderung reicht das aber noch nicht aus. Nachdem sich der Beschuldigte am Anfang noch total des Alkoholkonsums enthalten hatte und bei Gleichgesinnten in der AA-Gruppe auch Stützung fand -- von diesen Voraussetzungen ging die Vorinstanz aus --, scheint er heute nicht mehr willens zu sein, ganz auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber die Gefahr eines erneuten Rückfalls hundertprozentig gebannt und die Prognose könnte dementsprechend gestellt werden. Von ausserordentlichen Umständen, die eine Gewährung des bedingten Strafvollzuges trotz der gewichtigen Vorstrafe rechtfertigen würden, kann deshalb nicht gesprochen werden. Es ist eine unbedingte Strafe auszufällen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. Mai 1987