SOG 1987 Nr. 20

 

 

§ 107 StPO. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Anwesenheit der Presse.

 

 

Ein Beschuldigter, dessen Strafsache bei Bekanntwerden grosses Aufsehen erregt hatte, stellte im Appellationsverfahren vor Obergericht den Antrag, die Presse sei auszuschliessen. Er begründete dies damit, dass er an einen neuen Wohnort gezogen und eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Die erneute Publizität seines Falles, insbesondere eine Bekanntgabe seines Wohnortes und Arbeitgebers, würde seine Bemühungen, sich eine neue Existenz aufzubauen, zu Nichte machen. Das Obergericht nahm zu diesem Antrag wie folgt Stellung:

 

 Durch die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wird es der Allgemeinheit ermöglicht, den Strafprozess unmittelbar zu verfolgen. Dieses Informationsinteresse wird nicht allein durch die Zugänglichkeit der Gerichtsverhandlung, sondern auch dadurch befriedigt, dass das Geschehen im Gerichtssaal durch die Berichterstattung in den Massenmedien einer breiten Öffentlichkeit vermittelt wird (BGE 108 Ia 92).Es ist in erster Linie Aufgabe der Presse, weite Kreise über die Tätigkeit der Gerichte objektiv zu informieren (Hauser, Kurzlehrbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl. 1984, S. 141).Die Sonderstellung der Presse als Bindeglied zwischen Allgemeinheit und Justiz betont, hat auch der Berichterstatter des Regierungsrates anlässlich der Detailberatung der Strafprozessordnung im Kantonsrat. Mit der vorberatenden Kommission vertrat er die Meinung, "dass hier auch besonders gegenüber den Presseberichterstattern eine large Praxis durch die Gerichte gehandhabt wird, wie das übrigens bisher schon der Fall war. Zum Beispiel beim Schwurgericht lässt man die Presseberichterstatter in der Regel zu, auch bei Sitzungen, bei denen sonst die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Es hat also die Meinung, dass diese large Praxis in Bezug auf die Berichterstattung durch die Presse auch inskünftig beibehalten werden soll" (Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn vom 24. Februar 1970, S. 203).

 

Verschiedene Autoren weisen darauf hin, dass die Öffentlichkeit dem Beschuldigten nicht immer dienlich ist (Roxin, Strafverfahrensrecht, München 1983, § 45 A; Hünig, Probleme des Schutzes des Beschuldigten vor den Massenmedien, Diss. Zürich 1973, S. 29; Bischofberger, Die Verfahrensgarantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Diss. Zürich 1972, S. 111; Hauser, a.a.O., S. 142 f.).Die solothurnische Strafprozessordnung ordnet den Ausschluss der Öffentlichkeit nur an, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit zu befürchten ist (§ 107 Abs. 2 StPO).Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK erlaubt darüber hinaus, die Öffentlichkeit auszuschliessen, wenn "der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangt" (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 BstP: ". .. wenn und soweit das Interesse eines Beteiligten es erfordert". ).Da die EMRK dem kantonalen Recht übergeordnet ist, sind die in ihr genannten Ausschlussgründe zu berücksichtigen, obwohl die StPO sie nicht ausdrücklich erwähnt. Das Bundesgericht hat es denn auch als zulässig erachtet, dass die Öffentlichkeit zum Schutze überwiegender Interessen eines Privaten ausgeschlossen wurde, obwohl die anwendbaren kantonalen Prozessvorschriften diesen Ausschlussgrund nicht erwähnten (BGE 102 Ia 218).Es ist demnach in Abwägung aller erkennbaren Umstände zu prüfen, ob das Interesse des Beschuldigten am Schutze seiner Privatsphäre dasjenige der Allgemeinheit und der Presse an der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung überwiegt.

 

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Öffentlichkeit der Verhandlungen die Stigmatisierung des Beschuldigten bewirken und seine - vom Strafgesetzbuch angestrebte - Resozialisierung gefährden kann (vgl. Hauser, a.a.O., S. 142 f.; Roxin, a.a.O.).Gerade weil im Strafrecht als Ausfluss des Schuldprinzips die Person und Schuld des Täters im Vordergrund stehen, bilden die Verhandlungen darüber einen wichtigen Teil des Verfahrens (vgl. Wettstein, Der Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafprozess, Diss. Zürich 1966, S. 126).Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass zur Untersuchung der Täterpersönlichkeit in seine Privat- und Geheimsphäre eingegriffen wird. Dadurch erfahren nicht nur die Richter, sondern auch das anwesende Publikum und die Berichterstatter von Angelegenheiten aus dem Privatbereich des Beschuldigten. Insofern handelt es sich bei der Frage, ob die Presse von der Verhandlung auszuschliessen sei, um ein generelles Problem des Öffentlichkeitgrundsatzes, das sich in jedem Strafverfahren und für jeden Beschuldigten stellt. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte kein grösseres Interesse am Schutz des Privatlebens als irgend jemanden sonst, der sich vor Gericht zu verantworten hat. Der einzige anwesende Journalist vertritt ein Blatt der Meinungspresse; es ist daher anzunehmen, dass er mit der gebotenen Zurückhaltung über die persönlichen Belange des Beschuldigten berichten und insbesondere dessen Namen verschweigen wird. Wollte man unter diesen Umständen dem Antrag des Beschuldigten stattgeben, so könnte die Presse -- und mithin die Öffentlichkeit -- in allen Strafverfahren ausgeschlossen werden, was die Negierung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bedeutete. Dem stehen einerseits positives Recht, andererseits schwerwiegende staatspolitische Bedenken entgegen, wie sie aus den einleitenden Ausführungen hervorgehen.

 

Ausserdem ist das Interesse der Allgemeinheit an einer öffentlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Fall besonders gewichtig, weil der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Handlung als Polizist und somit als Vertreter der Staatsgewalt begangen hat. Hier spielt der Gedanke der Kontrolle der Staatsmacht eine bedeutende Rolle.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 1987