SOG 1987 Nr. 22
§ 165 Satz 2 StPO. Das Verbot der Reformatio in peius bezieht sich nur auf die Strafe und nicht auf die rechtliche Qualifikation der Tat.
In einer Strafuntersuchung, die der Untersuchungsrichter dem Amtsgericht inbezug auf bestimmte Tatbestände wegen "Veruntreuung, eventuell Betrug) überwiesen hatte, sprach das Amtsgericht den Beschuldigten inbezug auf diese Tatbestände der Veruntreuung schuldig. Der Beschuldigte appellierte ans Obergericht. Dieses befasste sich vorerst mit der Frage, ob es bezüglich der Tatbestände, welche die Vorinstanz als Veruntreuung qualifiziert hatte, wegen des Verbots der Reformatio in peius (§ 165 Satz 2 StPO) an diese Qualifikation gebunden sei ober ob es die Tatbestände auch unter dem Aspekt des Betruges überprüfen könne. Der Verteidiger machte hiezu geltend, das in § 165 StPO statuierte Verbot der Reformatio in peius erfasse nicht nur das Strafmass, sondern auch die rechtliche Qualifikation; es sei deshalb unzulässig, ein Verhalten des Beschuldigten ungünstiger zu qualifizieren, als es die Vorinstanz getan habe. Das Obergericht lehnte diese Auffassung mit folgender Begründung ab:
In der Literatur ist die Frage, ob das Verbot der Reformatio in peius jede Verschärfung des Urteils durch die obere Instanz betreffe oder ob sich das Verbot nur auf die eigentliche Strafe beziehe, umstritten (Bernoulli, Das Verbot der Reformatio in peius im schweizerischen Strafprozessrecht, Winterthur, 1953, S. 29 f.) Bernoulli führt als Vertreter eines umfassenden Verbots deutsche Autoren an. Ihre Auffassung ist in der Schweiz nicht anzutreffen. Einzelne kantonale Strafprozessordnungen beschränken das Verbot ausdrücklich auf das Strafmass (Bern, Schwyz, Appenzell ARh), für andere ergibt es sich aus der ensprechenden Gerichtspraxis (Zürich, Freiburg, St. Gallen; vgl. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Basel und Frankfurt am Main, 1984, S. 274).Der entsprechende § 165 der solothurnischen Strafprozessordnung lautet: "(...) Legt der Beschuldigte oder Verurteilte allein ein Rechtsmittel ein, kann der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden". Aus diesem Wortlaut ist nicht herauszulesen, wie der Gesetzgeber das Verbot der Reformatio in peius der solothurnischen Strafprozessordnung konkretisiert hat. Hingegen ergibt sich aus den Materialien, dass § 165 StPO der schweizerischen Tradition folgend dahingehend auszulegen ist, dass das Verbot der Reformatio in peius lediglich das Strafmass, nicht auch die rechtliche Qualifikation umfasst. So führte der als Sachverständiger amtierende Bundesrichter Dr. Arthur Häfliger in der Kommission zur Vorberatung der Revision der Strafprozessordnung aus: "Das Verbot der Verschlechterung bezieht sich nicht auf die Schuldfrage, sondern nur auf die Sanktionen" (Protokoll der Kommission zur Vorberatung der Revision der Strafprozessordnung vom 22. September 1969).Diese Auslegung erscheint als sachgerecht. Die zweite Instanz soll das Urteil der ersten Instanz verbessern, so gut sie kann und nicht in jeder Hinsicht durch die Schranke des "non in peius" gehindert sein. Die zweite Instanz soll frei nach der Wahrheit forschen und diese feststellen können. Muss sie dabei eine schwere Qualifikation aussprechen, so darf und hat sie sie auszusprechen. Die Strafe soll sie aber nicht erhöhen dürfen (Bernoulli, a.a.O., S. 3 1; Brügger, Die Rechtsmittel der solothurnischen Strafprozessordnung, Olten 1943, S. 33f).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Juli 1987