SOG 1987 Nr. 26

 

 

§ 108 Abs. 1 BauG; §§ 6 ff. KER. Grundstücksflächen, die bereits einmal mit Beiträgen belastet waren, können erneut belastet werden, wenn seit der letzten Beitragszahlung eine neue Erschliessungsanlage erstellt oder eine bestehende ausgebaut worden ist und diese bauliche Massnahme der betreffenden Landfläche zusätzliche Vorteile verschafft hat dies gilt auch dann, wenn der frühere Beitrag auf Grund eines (kommunalen) Reglements zu leisten war, welches eine erneute Beitragserhebung ausschloss.

 

 

Die Einwohnergemeinde Kappel legte einen Beitragsplan "Rotsangelstrasse" auf, worin u.a. das Grundstück Kappel Nr. 405 des Herrn K. mit einem Beitrag belastet wurde und zwar nach Abzug eines früher geleisteten Beitrags in der Höhe von Fr. 109.50, im Betrag von Fr. 3330.90. Herr K. erachtete den Beitrag als ungerechfertigt. Die Sache gelangte schliesslich auf dem Beschwerdeweg ans Verwaltungsgericht. Hier machte Herr K. gegenüber der Beitragsforderung der Gemeinde in erster Linie geltend, er habe für die betreffende Landfläche bereits 1968 einen Beitrag geleistet; die Fläche könne nicht ein zweites Mal mit Beiträgen belastet werden. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Einwand wie folgt:

 

Das Grundstück Nr. 405 grenzt im Süden und Südwesten an die Schmiedgasse und im Nordwesten an den neu erstellten Abschnitt der Rotsangelstrasse. Die Schmiedgasse war 1968 ausgebaut worden; u.a. wurde damals auch ein Teil des mittlerweile verkleinerten Grundstücks Nr. 405 in den Perimeter einbezogen und zwar im wesentlichen derjenige Teil, der dem heutigen Grundstück Nr. 405 entspricht; im Besonderen gehörte auch diejenige Fläche zum damaligen Perimeter, die nun auch im Perimeter Rotsangelstrasse erscheint. Der Eigentümer von Nr. 405 hatte damals Fr. 373.75 zu bezahlen.

 

Herr K. ist nun der Auffassung, wegen dieses Vorgangs vom Jahre 1968 sei es ausgeschlossen, dass heute die betreffende Fläche mit einem Beitrag belastet werden könne. Die Schätzungskommission teilt diese Auffassung. Sie schreibt dazu: "Wenn für ein Grundstück und seine ganze Fläche der Beitrag bezahlt wurde, kann beim Bau einer zweiten Strasse nicht noch einmal ein Beitrag erhoben werden. Die gleiche Fläche kann nicht, auch nicht anteilmässig, in einen zweiten Beitragsplan einbezogen werden. Das Beitragsrecht erlaubt diese doppelte Belastung nicht." Die Schätzungskommission gibt nicht an, woher sie diesen Grundsatz bezieht, gibt insbesondere keine einschlägigen Gesetzesbestimmungen an. Effektiv ist kein solcher Grundsatz in Geltung. Es mag sein, dass man ein solches Prinzip für das kommunale Recht, das 1968 galt und das ein gänzlich anderes Beitragssystem kannte als das heutige Recht, annehmen durfte (vgl. die Strassen- und Beitragsordnung der Einwohnergemeinde Kappel vom 30.1.1961).Die frühere Beitragsordnung vermag sich aber nicht auf Sachverhalte auszuwirken, die sich unter der Herrschaft neuen Rechts verwirklichen. Für die Finanzierung der neuen Teilstrecke der Rotsangelstrasse ist das neue Recht massgeblich, nämlich das Baugesetz von 1978, das kantonale Reglement über Erschliessungsbeiträge und - Gebühren von 1978 (im Folgenden abgekürzt mit KER) und das Reglement über Erschliessungsbeiträge und Gebühren der Einwohnergemeinde Kappel von 1982 (im Folgenden abgekürzt mit komm. ER). Nach den heute geltenden Vorschriften besteht kein Zweifel, dass auch Grundstücksflächen, die bereits einmal mit Beiträgen belastet waren, erneut belastet werden können, nämlich dann, wenn seit der letzten Beitragszahlung eine neue Erschliessungsanlage erstellt oder eine bestehende Erschliessungsanlage ausgebaut worden ist und diese bauliche Massnahme der betreffenden Landfläche zusätzliche Vorteile verschafft hat (vgl. § 108 Abs. 1 BauG, §§ 6 ff. KER, 3 ff. komm. ER).Es gibt im geltenden Recht eine einzige Bestimmung, die ausdrücklich etwas über früher bezahlte Strassen-Beiträge sagt, nämlich § 42 Abs. 3 Satz 2 KER. In dieser Bestimmung wird erklärt, beim Ausbau bestehender Strassen sei zu berücksichtigen, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet worden seien. (Den gleichen Wortlaut hat § 31 Abs. 3 Satz 2 komm. ER; der Bestimmung kommt neben der gleichlautenden kantonalen Vorschrift keine selbständige Bedeutung zu.) Wie aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, handelt es sich um eine Bestimmung über die Bemessung der Beiträge. Die Bestimmung geht -- im Gegensatz zu den § 44 Abs. 2 Satz 1 und 48 Abs. 2 Satz 1 KER betreffend die Beiträge an Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen -- offensichtlich nicht davon aus, dass bezüglich Landflächen, für die schon einmal Strassen-Beiträge geleistet worden sind, überhaupt keine Beitragspflicht mehr bestehe. Die Bestimmung schliesst für solche Fälle eine Beitragspflicht nicht aus, sondern bestätigt sie, verlangt aber eine Berücksichtigung des Umstandes bei der Bemessung des Beitrages. Die Einwohnergemeinde Kappel hat diese Bestimmung, die sich dem Wortlaut nach auf den Ausbau bestehender Anlagen bezieht, auf den vorliegenden Fall mit seinem Strassen-Neubau analog angewendet und hat die Bezahlung des früheren Beitrages in der Weise berücksichtigt, dass sie den seinerzeit geleisteten Betrag anteilsmässig abgezogen hat. Ob die Gemeinde verpflichtet war, die Bestimmung analog anzuwenden und diesen (übrigens sehr bescheidenen) Abzug vorzunehmen, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall ergibt eine Analyse des bestehenden Rechts, dass sich die Gemeinde zurecht auf den Standpunkt stellt, die seinerzeitige, auf Grund eines ganz andern Beitragssystems eingeforderte Beitragsleistung gebe keinen Grund ab, um für den Eigentümer des Grundstücks Nr. 405 bezüglich Rotsangelstrasse eine Beitragspflicht kurzweg zu verneinen.

 

(Das Verwaltungsgericht prüfte in der Folge noch die Frage, ob die Rotsangelstrasse dem Grundstück Nr. 405 effektiv einen zusätzlichen Vorteil erbracht hat, der nach den beitragsrechtlichen Grundsätzen erheblich ist und dem der verlangte Beitrag der Höhe nach entspricht. Es bejahte die Frage und bestätigte deshalb die Beitragsforderung der Gemeinde).

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1987