SOG 1987 Nr. 28

 

 

§ 34 Abs. 1 Kantonales Baureglement. Zum Begriff der „der Öffentlichkeit offenstehenden Fahrbahn" im Sinne dieser Bestimmung.

 

 

In einem Rechtsstreit um eine Baubewilligung, wo die Berechnung der für die Ausnützungsziffer massgeblichen Ausnützung umstritten war, hatte sich das Verwaltungsgericht u.a. zum oben erwähnten Begriff zu äussern. Aus der betreffenden Erwägung:

 

Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt auf die Praxis zum Begriff der öffentlichen Strasse nach Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV. Bei diesen Bestimmungen geht es um den Geltungsbereich des Strassenverkehrsrechts. Das Bundesgericht fordert hier um der allgemeinen Verkehrssicherheit willen eine ausdehnende Interpretation des Begriffes der öffentlichen Strasse (BGE 86 IV 30; Giger, Kommentar zum SVG,4. A., S. 13).Es besteht nun aber kein Anlass, die strenge Praxis des Verkehrsstrafrechts auf den Begriff der „der Öffentlichkeit offenstehenden Fahrbahn" nach § 34 KBR anzuwenden, denn § 34 KBR hat mit dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit überhaupt nichts zu tun. Im Gegenteil rechtfertigt es sich, um der Eigentumsfreiheit willen, den Begriff der Öffentlichkeit hier zurückhaltend auszulegen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1987