SOG 1987 Nr. 29

 

 

§ 28 und § 29 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren; Ziff. 10 Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren der Einwohnergemeinde Rodersdorf.

-        Wasser-Anschlussgebühr für ein Schwimmbad, berechnet nach dem Kubikinhalt des Bassins. Überprüfung des Gebührenansatzes aufgrund der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Gebühr (Erfordernis einer genügenden gesetzlichen Grundlage, Kostendeckungsprinzip, Äquivalenzprinzip und Grundsatz der Rechtsgleichheit).

 

 

Die Einwohnergemeinde Rodersdorf stellte Herrn G. Rechnung für eine Wasser-Anschlussgebühr von Fr. 1000.-- und zwar für den Anschluss des Schwimmbades des Herrn G. an die öffentliche Wasserversorgung. Nachdem der Gemeinderat seine Einsprache und der Präsident der kantonalen Schätzungskommission seine Beschwerde abgewiesen hatten, gelangte Herr G. mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und verlangte die Abweisung der Gebührenforderung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:

 

2. Die Einwohnergemeinde beruft sich für ihre Gebührenforderung auf Ziff. 10 ihres Gemeindereglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. die Bestimmung lautet:

 

"Die Anschlussgebühr an die Wasserversorgungsanlage beträgt für Gebäude 2% der Gebäudeversicherungssumme, für Bassins Fr. 20.-- pro m3 Inhalt".

 

Da das Schwimmbassin des Herrn G., was unbestritten ist, einen Kubikinhalt von 50 m3 aufweist, ergibt sich nach dieser Bestimmung in der Tat eine Gebührenforderung von Fr. 1'000.--.

 

Nun macht aber der Beschwerdeführer geltend, der Ansatz von Fr. 20.-- pro m3 sei willkürlich und unverhältnismässig, er entspreche nicht der Gegenleistung der Gemeinde, sondern laufe auf eine Luxussteuer hinaus, und bedeute auch eine Rechtsungleichheit, weil nur die Schwimmbadbesitzer und nicht auch "andere überdurchschnittliche Wasserverbraucher" (z.B. notorische Gartenbewässerer) einer solchen Abgabe unterzogen würden. Zu diesen Einwänden ist im Folgenden Stellung zu nehmen.

 

3. Eine Anschlussgebühr, wie sie hier zur Diskussion steht, muss die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, welche nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts für solche Gebühren gelten. Das heisst: die Gebühr muss sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen können und muss vor dem sogenannten Kostendeckungsprinzip, dem sogenannten Aequivalenzprinzip und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit haltbar sein (vgl. zu diesen Voraussetzungen Grisel, Traité de droit administratif, S. 610 ff.).Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit bei der umstrittenen Gebühr verhält.

 

a) Der von der Gemeinde angewendete Gebührensatz findet sich in einem korrekten, vom Regierungsrat genehmigten Gemeindereglement, das auf Kompetenzen beruht, welche der Gemeinde in der kantonalen Baugesetzgebung klar erteilt sind (§ 109 BauG; §§ 28-30 des kant. Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (im Folgenden abgekürzt mit KER)).§ 29 Abs. 1 Satz 2 KER sieht vor, dass die Anschlussbebühren -- auch diejenigen betreffend die Wasserversorgung -- in der Regel nach der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung berechnet werden; die Gemeinden können indessen auch eine andere Berechnungsgrundlage beschliessen (§ 29 Abs. 1 ganz am Schluss).Wenn die Gemeinde Rodersdorf in Ziff. 10 ihres Reglementes als Regel von der Gebäudeversicherungssumme ausgeht, für die Schwimmbassins aber eine andere Berechnungsart vorsieht, liegt das grundsätzlich im Rahmen der Möglichkeiten, welche das kantonale Recht einräumt. Inbezug auf die gesetzliche Grundlage ist die Gebühr nicht zu beanstanden.

 

b) Was das Kostendeckungsprinzip anbelangt: Es bedeutet, dass die Gemeinde nicht mehr Gebühren erheben darf, als sie zur Deckung der Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges benötigt. Die Einwohnergemeinde Rodersdorf zieht für den Bereich Wasserversorgung zwei verschiedene Gebühren ein: eine einmalige Anschlussgebühr (Ziff. 10 des Reglementes) und eine wiederkehrende Benützungsgebühr (Ziff. 11 des Reglementes).Da -- im Gegensatz zur Finanzierung der Abwasserbeseitigungsanlagen -- für die Wasserversorgung keine Erhebung von Beiträgen vorgesehen ist, ist anzunehmen, dass die Wasser-Anschlussgebühr für das Zurverfügungstellen der Wasserversorgungsanlagen und d.h. für die Finanzierung der Erstellungskosten verlangt wird (s. § 28 Abs. 3 KER).Die wiederkehrende Benützungsgebühr hingegen wird offenbar für die Kosten des Betriebs und des Unterhalts der Anlagen erhoben (vgl. § 28 Abs. 2 KER).Nach dem Deckungsprinzip darf nun die Gemeinde Rodersdorf, was die Anschlussgebühr anbelangt, nicht mehr einziehen, als sie zur Deckung der die Wasserversorgung betreffenden Anlagekosten benötigt. Wie es sich damit verhält, müsste durch eine umfassende Prüfung der Wasserrechnung festgestellt werden, wobei auch die zu erwartenden notwendigen Neuanlagen und Erneuerungen zu berücksichtigen wären. Nachdem der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend macht, das Deckungsprinzip werde verletzt, ist von einer solchen aufwendigen Prüfung, die eine fachmännische Begutachtung verlangen würde, abzusehen. Angesichts des geringen Streitwertes einerseits und des hohen Kostenrisikos, das für den Beschwerdeführer entstünde andererseits, ist es nicht am Platze, dass das Verwaltungsgericht ohne Vorliegen einer ganz spezifischen Rüge die Frage von Amtes wegen abklären lässt. Damit ist nun aber davon auszugehen, dass die Gemeinde gesamthaft nicht zu viel Wasser-Anschlussgebühren einzieht.

 

c) Was das Aequivalenzprinzip anbelangt: Es bedeutet, dass der geforderten Gebühr eine einigermassen gleichwertige Leistung des Gemeinwesens gegenüberzustehen hat, oder anders ausgedrückt: dass die Höhe der Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistung des Gemeinwesens stehen soll. Dabei ist es zulässig und vielfach auch schlechthin unumgänglich, dass der Wertvergleich etwas schematisch angestellt wird. (Zur Handhabung des Aequivalenzprinzips in der gesamtschweizerischen Praxis vgl. Grisel, a.a.O., S. 612 lit. c und die dort angeführten Entscheide.) In diesem Sinne gilt: Darf man, wie das hier zutrifft (vgl lit. b. hievor), davon ausgehen, dass die Gemeinde für die Bereitstellung ihrer Wasserversorgung gesamthaft gesehen nicht zuviel Gebühren einzieht, ist dem Aequivalenzprinzip genüge getan, wenn die Gesamtsumme auf Grund eines Gebührensystems zusammenkommt, das auf objektiven, vernünftigen Kriterien beruht.

 

Haupteinnahmequelle ist die Anschlussgebühr für Gebäude, berechnet auf Grund der Gebäudeversicherungssumme. Diese Berechnungsart ist nicht bloss im kantonalen Recht als Regel vorgesehen (§ 29 Abs. 1 KER), sondern findet sich auch in vielen andern Kantonen und wird vom Bundesgericht als taugliches Bemessungskriterium anerkannt (BGE 106 Ia 248).Dass die Gemeinde Rodersdorf neben der so berechneten Anschlussgebühr die anders berechnete Gebühr für Schwimmbassins kennt, hat gute Gründe. Die freistehenden Schwimmbassins werden nämlich von der Gebäudeversicherung nicht erfasst, wirken sich also auf die Gebäudeversicherungssumme nicht aus (so ausdrücklich § 9 Abs. 1 lit. b der neuen Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 13.1.1987; nicht anders war aber schon vorher die Praxis zur alten Verordnung -- dazu grundsätzlicher Entscheid der Rekurs-Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 5.5.1981, bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes vom 16.5.1984).Würde für die freistehenden Schwimmbassins keine Anschlussgebühr nach speziellem Tarif verlangt, würden die Besitzer solcher Bassins im Vergleich zum gewöhnlichen Liegenschaftsbesitzer zu gut fahren, indem hier gerade solche baulichen Anlagen von der Anschlussgebühr ausgenommen wären, die zur Wasserversorgung in besonders enger Beziehung stehen. Dass die (freistehenden) Schwimmbassins speziell erfasst werden, ist also nicht zu beanstanden, ist im Gegenteil befriedigender, als wenn sie einfach unerwähnt wären und damit gebührenfrei blieben.

 

Nun fragt sich allerdings, ob bei der speziellen Anschlussgebühr die Bemessung nach dem Kubikinhalt befriedigt. Diese Berechnungsart ist vielleicht nicht die einzig denkbare, aber sie lässt sich doch gewiss vertreten und liegt im Gestaltungsspielraum, der den Gemeinden zur Verfügung steht. Die Bemessung auf Grund des Kubikinhalts steht nämlich in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Wasserverbrauch und damit auch mit dem Interesse des Eigentümers am Vorhandensein genügend dimensionierter Wasserversorgungsanlagen. Eine Gebührenbemessung, die vom Wert der Bassins ausginge (z.B. Katasterschätzung) würde eher weniger befriedigen, da wegen der Komfortverschiedenheiten der Wert gleich grosser Bassins ganz stark differieren kann, der Wasserkonsum aber grundsätzlich gleich gross ist.

 

Soll das System der Ziff. 10 einleuchten, muss nun aber die Schwimmbad-Gebühr auch der Höhe nach (dem frankenmässigen Ansatz nach) einigermassen stimmen, d.h. in einem vernünftigen Grössenverhältnis zur allgemeinen Anschlussgebühr (2% der Gebäudeversicherungssumme) stehen. Dieses Verhältnis kann hier nicht bis in die Details ausgelotet werden, eine vereinfachende Überlegung zum Wasserverbrauch muss genügen: Man darf davon ausgehen, dass im Normalfall ein Schwimmbad pro Jahr mindestens einmal gefüllt wird, was bei einem 50m3-Bassins 50m3 Wasser ausmacht. Für ein Einfamilienhaus dagegen werden pro Jahr im Durchschnitt ungefähr 200 bis 250m3 Wasser verbraucht. Geht man von einem bescheidenen Einfamilienhaus aus mit einer Gesamtversicherungssumme von Fr. 300'000.--, so macht die Wasser-Anschlussgebühr Fr. 6'000.-- aus, also sechsmal mehr als in Rodersdorf für ein 50m3-Bassin verlangt wird. Bezüglich Wasserverbrauch macht aber ein Einfamilienhaus im Durchschnitt nicht sechsmal mehr aus. Wenn man von einem teureren Haus ausgeht oder von einem Bassin, das pro Jahr mehrmals gefüllt wird, verschiebt sich das Verhältnis noch mehr zugunsten der Schwimmbad-Besitzer. Nach dieser Überlegung fahren also die Schwimmbassins-Besitzer im Vergleich mit der Belastung der Hausbesitzer jedenfalls nicht zu schlecht.

 

Nimmt man alles zusammen, so ist festzustellen, dass die Regelung der Ziff. 10 des Gemeindereglementes die Wasser-Anschlussgebühr nach vernünftigen Kriterien ordnet, wobei im Besondern die Anschlussgebühr für Schwimmbassins im Vergleich zur Anschlussgebühr für die Gebäude der Höhe nach nicht in einem grundsätzlichen Missverhältnis steht. Bei dieser Sachlage darf -- da keine Besonderheiten bekannt sind, die speziell für den konkreten Fall des Beschwerdeführers etwas anderes sagen liessen -- festgestellt werden, dass das Aequivalenzprinzip in genügendem Ausmass gewährt ist.

 

d) Was den Vorwurf rechtsungleicher Behandlung anbelangt: Der Beschwerdeführer macht geltend, es widerspreche dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn nur Schwimmbadbesitzer, nicht aber auch andere "überdurchschnittliche Wasserverbraucher" mit der Anschlussgebühr belegt würden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt er als Beispiel "notorischer Gartenbewässerer" an, in einer Eingabe an die Schätzungskommission erwähnte er noch andere Beispiele.

 

Die Wasser-Anschlussgebühr wird erhoben für den Anschluss baulicher Anlagen ans Wassernetz der Gemeinde; bei der allgemeinen Anschlussgebühr geht es um den Anschluss von Gebäuden, bei der speziellen um den Anschluss von (freistehenden) Schwimmbassins. Die Anschlussgebühr ist darauf ausgerichtet, dass für gleichwertige (Gebäudeversicherungssumme), beziehungsweise gleich grosse (Kubikinhalt) bauliche Anlagen im Durchschnitt ungefähr gleich viel Wasser konsumiert werden dürfte und  das heisst, dass die Wasserversorgungsanlagen ungefähr im gleichen Ausmass benutzt werden dürften. Von zu erwartenden Durchschnittswerten muss auch die Planung der Wasserversorgungsanlagen, insbesondere auch die Dimensionierung der Leitungen ausgehen; eine auf Durchschnittswerten beruhende Gebühr lässt sich deshalb durchaus rechtfertigen. Ob der Eigentümer eines Gebäudes oder eines Schwimmbades im täglichen Gebrauch den Wasseranschluss mehr oder weniger benutzt, ändert an der Gebührenhöhe nichts mehr. Es entspricht dem inneren Sinn der Anschlussgebühr, dass der Hauseigentümer, der als Gartenliebhaber seine Pflanzen überdurchschnittlich viel bewässert, oder Schwimmbadbesitzer, der das Badwasser überdurchschnittlich viel wechselt, gleich viel Anschlussgebühr zahlen wie Eigentümer entsprechender Anlagen, die mit dem Wasser sparsam umgehen. Zur Kasse gebeten werden die Vielverbraucher indessen über die Benützungsgebühr nach Ziff. 11 des Gemeindereglementes. Das doppelte Gebührensystem vermittelt einen gewissen Ausgleich zwischen den beiden Gesichtspunkten, nämlich dem Gesichtspunkt des für eine bestimmte bauliche Anlage zu erwartenden durchschnittlichen Wasserkonsums einerseits und dem Gesichtspunkt des individuellen, effektiv getätigten Wasserkonsums andrerseits. Bedenkt man das alles, erscheint der Vorwurf rechtsungleicher Behandlung, den der Beschwerdeführer im Hinblick auf "andere überdurchschnittliche Wasserverbraucher" erhebt, nicht gerechtfertigt.

 

4. Mit den vorstehenden Ausführungen zur Frage, ob die Gebühr den Voraussetzungen des allgemeinen Verwaltungsrechts standhält, sind gleichzeitig auch die verschiedenen Einwände des Beschwerdeführers behandelt worden. Das Resultat führt dazu, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1987

 

Eine vom Gebührenschuldner gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 92 Abs. 1 OG ab.