SOG 1987 Nr. 32
§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG. Die Gemeinden sind auch nach der neuen Fassung von. 12 VRG nicht legitimiert, gegen einen Entscheid des Baudepartementes, mit dem das Baugesuch eines privaten Eigentümers abgelehnt wird, Beschwerde zu erheben.
Die Einwohnergemeinde B. erhob gegen einen Beschwerdeentscheid des Baudepartementes, womit das Departement das Baugesuch eines Privaten (welches die Gemeindebehörden in unterer Instanz bewilligt hatten) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde der Gemeinde nicht ein. Aus der Begründung:
Der Vertreter der Einwohnergemeinde wirft selbst die Frage auf, ob die Gemeinde überhaupt legitimiert sei, gegen den Departementsentscheid Beschwerde zu führen, und verweist auf die frühere ablehnende Praxis. Infolge der Gesetzesänderung, mit welcher die Beschwerdelegitimation der Gemeinden erweitert wurde, stelle sich aber die Frage, ob die frühere Praxis noch richtig sei.
In einem grundsätzlichen Entscheid hatte das Verwaltungsgericht 1974 erkannt, dass die Gemeinden auf dem Gebiet des Baupolizeirechts, das grundsätzlich zum Autonomiebereich der Gemeinden gehöre, gegen das Bau-Departement Beschwerde führen könnten (SOG 1974 Nr. 33).Im gleichen Jahr entschied es, dass dies aber nur in denjenigen Fällen gelte, wo das Departement im Gegensatz zu den Gemeindebehörden das Bauen gestatte, nicht hingegen, wenn es einen Entscheid fälle, der auf eine Ablehnung des Baugesuchs hinauslaufe (SOG 1974 Nr. 35).Inzwischen wurde sowohl die Baugesetzgebung wie die Bestimmung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Beschwerdelegitimation der Gemeinden geändert: im Bereich des Bauwesens wurden die Kompetenzen der Gemeinden durch das verbindliche kantonale Baureglement weiter eingeschränkt; § 12 Abs. 2 VRG legitimiert neu die Gemeinden zur Beschwerde, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
Die erweiterte Beschwerdebefugnis nützt der Einwohnergemeinde im vorliegenden Fall aber nichts. Bereits unter dem alten Rechtszustand wurde ja die Gemeinde in Baupolizeisachen generell als zur Beschwerde befugt betrachtet, allerdings eben nur, wenn der Entscheid des Baudepartements das Bauen gestattete, weil ihr andernfalls ein schützenswertes Interesse fehle. Diesbezüglich hat sich gegenüber der Situation, wie sie in SOG 1974 Nr. 35 zu beurteilen war, nichts verändert. In der vorliegenden Konstellation, wo es allein in der Hand des Baugesuchstellers liegt, ob er die Abweisung seines Gesuchs hinnehmen und auf das Bauprojekt verzichten will, sind keine schützenswerten kommunalen Interessen gegeben, die die Gemeinde zur Beschwerde legitimierten. Die Gemeinde macht denn auch in ihrer Beschwerde keine kommunalen Interessen geltend, sondern betont lediglich, sie habe -- im Interesse des Baugesuchstellers -- zurecht eine Ausnahmebewilligung erteilt und im Übrigen in richtiger Anwendung der kommunalen und kantonalen Bauvorschriften entschieden. Die Verteidigung der Entscheide ihrer Behörden genügt jedoch nicht zur Beschwerdelegitimation; sie kann im Übrigen im Rahmen der Vernehmlassung erfolgen, wozu die Gemeinde als entscheidende Vorinstanz regelmässig eingeladen wird.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 1987