SOG 1987 Nr. 3

 

 

§ 255 lit. b und lit. d ZPO. Unter welchen Voraussetzungen kann die vorläufige Vollstreckung dessen, was im Hauptprozess verlangt wird, gewährt werden?

 

 

Beim Richteramt Balsthal waren zwei Zivilprozesse hängig, welche verschiedene Erwerber von Namenaktien der Usego-Trimerco-Holding AG (im Folgenden mit UTH abgekürzt) gegen diese Gesellschaft angehoben hatten. Die Kläger wollten erwirken, dass sie als Erwerber der Namenaktien entgegen der Weigerung der UTH im Aktienbuch eingetragen und stimmberechtigt wurden und dass die UTH die sogenannten Buchaktionäre nicht mehr zu den Stimmberechtigten zählen durfte. Im Zusammenhang mit diesen Prozessen stellen die Kläger beim Richteramt Balsthal gegenüber der UTH das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung, und zwar mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, die Stimmen der Buchaktionäre an den 32'799 den Gesuchstellern gehörenden Namenaktien der Usego-Trimerco-Holding AG bei Wahlen und Abstimmungen an ihren Generalversammlungen zu berücksichtigen.

 

2. Es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, die Stimmen anderer Buchaktionäre, welche ihre Aktien veräussert haben, bei Wahlen und Abstimmungen an ihren Generalversammlungen zu berücksichtigen.

 

3. Eventuell: Es sei zu verbieten, dass mit den den Gesuchstellern gehörenden 32'799 Namenaktien der Usego-Trimerco-Holding AG an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin durch die noch im Aktienbuch eingetragenen Buchaktionäre gestimmt wird. Alles unter Strafandrohung mit Art. 292 StGB sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Der Gerichtsstatthalter von Balsthal wies die Begehren im vollen Umfang ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht mit folgender Begründung ab:

 

1. Während die Gesuchsteller vor erster Instanz ihr Begehren um einstweiligen Rechtsschutz auf alle vier Anwendungsfälle von § 255 lit. a bis d ZPO abgestützt hatten, deren prozessuale Voraussetzungen der Vorderrichter als nicht erfüllt erachtete, berufen sie sich im Rekursverfahren nur noch auf diejenigen von lit. b und d. Es gilt also einzig zu prüfen, ob glaubhaft gemacht sei, dass ohne die anbegehrten Schutzvorkehren der Streitgegenstand der hängigen Hauptprozesse insbesondere eine wesentliche Veränderung erfahren könnte (lit. b) oder dass bei nicht sofortiger Erfüllung von fälligen Rechtsansprüchen ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden drohe (lit. d).

Streitgegenstand der hängigen Hauptprozesse ist, ob die Gesuchsteller gestützt auf ihren an sich unbestrittenen Besitz von Namenaktien der UTH Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch haben und mithin nach Massgabe ihres Aktienbesitzes stimmberechtigt sind bzw. ob die Aktionäre, welche ihre Namenaktien auf die Gesuchsteller oder auf andere Personen übertrugen, aber im Aktienbuch noch eingetragen sind, von der UTH nicht mehr als Stimmberechtigte zugelassen werden dürfen. Beide Anliegen sind nach ihrer Art als Leistungsklagen zu qualifizieren. Dass es bei der Geltendmachung des Eintragungsanspruchs um eine Leistungsklage geht, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geklärt (BGE 76 II 51 f., insbesondere Seite 68/69) - wobei allerdings offen gelassen wurde, ob neben dem noch eingetragenen Veräusserer auch der Aktienerwerber als legitimiert gilt - und wird in der Doktrin anerkannt (so Forstmoser, Einführung in das Schweizerische Aktienrecht, 47 N 21, wo auch der Erwerber als legitimiert erachtet wird; von Greyerz, Die Aktiengesellschaft, in Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/2, 1982, 178 mit N 52; Stauber, Das Recht des Aktionärs auf gesetz- und statutenmässige Verwaltung, 1985, 210, insbesondere N 258).Sofern den Gesuchstellern überhaupt ein Anspruch zustehen sollte, die UTH richterlich verpflichten zu lassen, die Buchaktionäre vom Stimmrecht auszunehmen, kann es sich ebenfalls nur um eine Leistungsklage handeln, nämlich um ein Begehren auf Unterlassung (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, 193, 205, ferner 575 bezüglich Begehren um einstweilige Unterlassung).-- Was von den Gesuchstellern mit dem nachgesuchten einstweiligen Rechtsschutz angestrebt wird, betrifft also eine vorläufige Vollstreckung dessen, was im betreffenden Hauptprozess als Leistung bzw. Unterlassung verlangt ist, nämlich die Verpflichtung der UTH, die Buchaktionäre nicht mehr zu den Stimmberechtigten zu zählen. Bei einer solchen vorläufigen Vollstreckung müssen aber gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung (SOG 1985 Nr. 4, 17 f.) durchwegs die -- erschwerten -- Voraussetzungen gemäss § 255 lit. d ZPO erfüllt sein. Selbst wenn also angenommen würde, die Anforderungen gemäss lit. b seien vorliegend erfüllt, wäre der verlangte einstweilige Rechtsschutz nur zulässig, sofern auch die Voraussetzungen gemäss lit. d. bejaht werden können.

 

2. Nach konstanter Praxis des Obergerichts, die sich auf herrschende Prozessrechtsdoktrin stützt, kann vorläufiger Rechtsschutz gemäss § 255 lit. d ZPO für Leistungsansprüche im Sinne der Verurteilung zu einem Tun nicht gewährt werden (so z. B. Rekursentscheide der Zivilkammer vom 22.9.1986 i.S. H.W. AG, S. 6; ferner vom 9.7.1986 i.S. E., S. 11 und vom 23.4.1986 i.S. J., S. 13/14 und dortige Zitate; neuerdings auch BlZR 1986, Nr. 38 S. 80 f. und dortige Hinweise).Soweit die Gesuchsteller ihre Verbotsbegehren auf den im Hauptprozess geltend gemachten Anspruch auf Eintragung im Aktienbuch abstützen, indem sie offenbar davon ausgehen, der Eintragungsanspruch bewirke bei Gutheissung zwangsläufig die Streichung derjenigen Aktionäre, von welchen sie die Aktien erworben haben, leiten sie ihre Berechtigung aus einer positiven Leistungspflicht der UTH ab. Da aber ein entsprechender Leistungsanspruch einer einstweiligen Vollstreckung nicht zugänglich ist, kann auch die damit verknüpfte Folge der Streichung der betreffenden Buchaktionäre - übrigens auch ein Tun - und mithin die Verpflichtung der UTH, diese als Stimmberechtigte auszunehmen, nicht in Frage kommen. Dies kann vielmehr nur über den - ebenfalls im Hauptprozess geltend gemachten -direkten Anspruch auf Untersagung, die Buchaktionäre als Stimmberechtigte zu zählen, der Fall sein.

 

3. Wird davon ausgegangen, dass den Gesuchstellern - was fraglich ist, aber offen gelassen werden kann - ein Anspruch zusteht, der UTH verbieten zu lassen, Buchaktionäre als Stimmberechtigte zu akzeptieren, so ergibt sich hinsichtlich der anbegehrten einstweiligen Vollstreckung gleichgerichteter Verbote folgende Beurteilung:

 

An sich sind die auf einstweilige Unterlassung gerichteten Begehren einer Verfügung nach § 255 lit. d ZPO zugänglich. Indessen setzt ihre Gutheissung nebst der Glaubhaftmachung eines erheblichen, nicht leicht zu ersetzenden Schadens voraus, dass sie berechtigt erscheinen, indem nach den Vorbringen der Gesuchsteller davon auszugehen ist, sie seien nach summarischer Prüfung in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt auf das einschlägige materielle Recht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet (SOG 1985 Nr. 4, S. 19 und dortige Zitate).

 

Wie der Vorderrichter übereinstimmend mit dem Rechtsstandpunkt der UTH zutreffend ausführt, verbleiben nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und mit Billigung der vorherrschenden Lehrmeinung bei vinkulierten Namenaktien wie im vorliegenden Fall die Mitgliedschaftsrechte bei den im Aktienbuch eingetragenen Personen, solange sie nicht mit Zustimmung der AG rechtsgültig an Dritte übertragen sind (BGE 109 II 138; ferner Urteil des Handelsgerichts Zürich i.S. Dupertuis/Schweizerische Bankgesellschaft vom 28.11.1986, S. 10). Gerade das Stimmrecht als wichtigstes Mitwirkungsrecht (von Greyerz, a.a.O., S. 146) kann demnach nicht als erloschen erachtet werden, solange die UTH die betreffenden Aktionäre noch als Buchaktionäre beibehalten will und ohne gegenteiliges Gerichtsurteil beibehalten kann. jedenfalls lässt es sich nach der derzeitigen Rechtslage, die aus Gründen der Rechtssicherheit durch die Gerichtspraxis kaum eine Änderung erfahren dürfte (Forstmoster, a.a.O., S. 269; so auch obgenanntes Urteil des Handelsgerichts Zürich, S. 10), nicht rechtfertigen anzunehmen, dass die Gesuchsteller ihre Begehren auf Untersagung, die Buchaktionäre zu den Stimmberechtigten zu zählen, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durchzusetzen vermögen und deshalb bereits über eine einstweilige Verfügung Schutz verdienen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. April 1987