SOG 1987 Nr. 6

 

 

Art. 80 f. SchKG; §§ 239 ff. ZPO. Definitive Rechtsöffnung.

-        Einem Antrag des Schuldners auf Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung kann nur in Ausnahmefällen stattgegeben werden (Erw. 1).

-        Die Rechtsöffnung darf nur gewährt werden, wenn der Gläubiger den Rechtsöffnungstitel vorlegt (Erw. 3.a).

-        Die Forderung, für welche die Rechtsöffnung erteilt werden soll, muss im Zahlungsbefehl genau bezeichnet sein (Erw. 3.b).

 

 

Frau C. reichte dem Gerichtsstatthalter das Doppel einer Scheidungskonvention ein und ersuchte ihn, ihr in einer Betreibung, welche sie gegen Herrn C., ihren abgeschiedenen Ehemann, für rückständige Unterhaltsbeiträge angehoben hatte, die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Herr C. ersuchte den Gerichtsstatthalter, die angesetzte Rechtsöffnungsverhandlung zu verschieben. Der Gerichtsstatthalter wies das Verschiebungsgesuch ab und gewährte die definitive Rechtsöffnung. Herr C. erhob daraufhin Rekurs, den das Obergericht wie folgt beurteilte:

 

1. Der Schuldner hält seinen Anspruch auf rechtliches Gehör für verletzt, weil sein Begehren um Verschiebung der Verhandlung abgewiesen wurde, obwohl er mit einem ärztlichen Zeugnis belegt habe, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne.

 

Über Gesuche um Erteilung der Rechtsöffnung soll der Richter unverzüglich entscheiden (vgl. Art. 84 SchKG). Einem Antrag des Schuldners auf Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung kann deshalb nur in ganz besonderen Fällen stattgegeben werden, etwa, wenn der Schuldner nicht nur am persönlichen Erscheinen, sondern auch an der Bestellung und Instruktion eines Vertreters oder der Abfassung einer schriftlichen Stellungnahme verhindert ist (vgl. Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, in BJM 1960, S. 139).Dass der Schuldner das Verschiebungsgesuch selbst verfasst und unterschrieben hat, zeigt, dass er auch in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren oder eine schriftliche Eingabe abzufassen. Auf diese letzte Möglichkeit wurde der Schuldner in der Verfügung vom 26. November 1986 sogar ausdrücklich hingewiesen. Zudem ist das Verfahren um definitive Rechtsöffnung ein reines Urkundenverfahren: Sowohl der Gläubiger wie auch der Schuldner haben einen Urkundenbeweis zu erbringen. Die Möglichkeit, die nach Art. 81 SchKG zulässigen Einwendungen zu erheben, war dem Schuldner nicht abgeschnitten; die Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist deshalb unbegründet.

 

2. a) In Rechtsöffnungssachen hat der Gläubiger das Begehren schriftlich an den Gerichtspräsidenten zu richten und die Urkunden vorzulegen, auf die es sich stützt (§ 245 Abs. 1 ZPO).Ersucht der Gläubiger um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, hat er das Urteil oder Urteilssurrogat einzureichen und durch eine Bescheinigung des urteilenden Gerichts oder der nächsthöheren Instanz nachzuweisen, dass es in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Fischer, a.a.O., S. 124). Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen und ohne Rücksicht auf die Parteierklärungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 80 ff. SchKG aufgrund der eingelegten Urkunden erfüllt sind (BGE 105 III 44, 103 Ia 52, 63 I 294; Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., N 2 zu Art. 81; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz. Recht, Band I, § 18 Rz 16; Fischer, a.a.O., S. 140 f.). Die Gläubigerin hat ausser dem Zahlungsbefehl lediglich ein Doppel der Scheidungskonvention eingereicht. Ein gerichtliches Urteil, das allein einen Rechtsöffnungstitel darstellen würde, hat sie nicht vorgelegt. Der Gerichtsstatthalter hat sich zwar telefonisch beim Richteramt Büren an der Aare erkundigt und die Auskunft erhalten, die Konvention sei mit Urteil vom 29. März 1973 genehmigt worden und das Urteil gleichentags in Rechtskraft erwachsen. Eine derartige telefonische Auskunft vermag jedoch den Mangel, dass kein Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde, nicht zu heilen.

 

b) Da das Rechtsöffnungsverfahren immer Teil einer bestimmten Betreibung ist, muss die Forderung, für die Rechtsöffnung verlangt wird, mit derjenigen identisch sein, welche in Betreibung gesetzt wurde (Fischer, a.a.O., S. 116).Damit die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt identifiziert werden kann, muss der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl genau angegeben werden. Die Gläubigerin hat sich damit begnügt, als Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl lediglich "Unterhaltsbeiträge gemäss Konvention vom 29.3.74" anzuführen. Dies genügt für die Identifikation der in Betreibung gesetzten Forderung nicht, weil die für die einzelnen Monate geschuldeten Unterhaltsbeiträge ein eigenes rechtliches Schicksal haben; die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages stellt keine Abschlagszahlung dar. Damit eine allfällige Tilgungs-, Stundungs- oder Erlasseinrede des Schuldners überhaupt geprüft werden kann, ist erforderlich, dass die Zeitperiode, für welche Unterhaltsbeiträge gefordert werden, bekannt ist, und zwar muss diese entweder aus dem Zahlungsbefehl oder aus darin erwähnten, dem Schuldner bekannten Schriftstücken hervorgehen (denkbar wäre etwa die Formulierung: Rückständige Unterhaltsbeiträge gem. Scheidungsurteil vom ... und Mahnschreiben vom ...).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. April 1987

 

(In der Zwischenzeit wurden u.a. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (§§ 237 ff. ZPO) revidiert, insbesondere auch der oben zitierte § 245. Der Entscheid behält jedoch auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit.)