SOG 1988 Nr. 14
Art. 93 SchKG. Bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote verheirateter Schuldner sind die Erwerbsunkosten vom Einkommen abzuziehen und nicht zum Existenzminimum hinzuzurechnen (Erw. 2); ausnahmsweise Erhöhung des Grundbetrages des Existenzminimums (Erw. 4).
Ein Betreibungsamt hatte gegen einen verheirateten Schuldner, dessen Ehefrau Arbeitslosentaggelder bezog, eine Lohnpfändung zu verfügen. Es ging dabei so vor, dass es zuerst das Nettoeinkommen beider Ehegatten (verstanden als die ihnen vom Arbeitgeber resp. der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Beträge) und ihr gemeinsames Existenzminimum ermittelte. Sodann teilte es das gemeinsame Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten auf und errechnete die pfändbare Quote des Einkommens des Schuldners, indem es von dessen Nettoeinkommen den auf ihn entfallenden Teil des gemeinsamen Existenzminimums abzog. Die Aufsichtsbehörde hiess eine vom Schuldner gegen die Lohnpfändungsverfügung eingereichte Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen:
1. (Ausführungen darüber, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes grundsätzlich im Einklang mit den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 28. Dezember 1987 und der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 114 III 12 = Pra. 77/1988 Nr. 207) steht.)
2. Es fragt sich nur, ob der dem Schuldner ausbezahlte Lohn sein betreibungsrechtlich relevantes Nettoeinkommen darstellt oder ob zusätzlich zu den gesetzlichen und vertraglichen Lohnabzügen die zur Erzielung dieses Einkommens notwendigen Auslagen vom Bruttolohn abzuziehen sind. Die Richtlinien zählen die Berufsunkosten ebenso wie die Sozialbeiträge, die nicht vom Lohn abgezogen wurden, zu den Zuschlägen, die bei der Berechnung des Existenzminimums zum Grundbetrag hinzukommen (Ziffer II/3 und II/4.) So wurden denn im bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtes (BGE 114 III 12 = Pra. 77/1988 Nr. 207) die Auslagen des Schuldners für überdurchschnittlichen Kleiderverschleiss zum Existenzminimum gerechnet. Auch Meier (Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, 1987, S. 117 f) schreibt, zu den ins Existenzminimum einrechenbaren Ausgaben gehörten auch besondere Berufsauslagen des nicht betriebenen Ehegatten. Meier beschäftigt sich an der zitierten Stelle allerdings nicht mit der Frage, ob die Berufsauslagen auch vom Bruttoeinkommen abgezogen werden könnten; dieses Problem erörtert er einzig in Bezug auf Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten gegenüber Dritten und bezeichnet beide Lösungen als denkbar (Meier, S. 118).Es ist offenkundig, dass die Wahl der Berechnungsweise die Höhe der bei einem Ehegatten pfändbaren Lohnquote beeinflusst, wenn die Berufsauslagen der Ehegatten unterschiedlich hoch und insbesondere wenn ein Ehegatte selbständig und der andere unselbständig erwerbstätig ist. Im letzteren Falle werden dem angestellten Ehegatten die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen, wogegen der selbständig erwerbstätige Gatte persönliche Sozialversicherungsbeiträge an eine Ausgleichskasse zu entrichten und die gesamten Geschäftsunkosten zu bezahlen hat. Zwar kann vom gesamten Einkommen beider Ehegatten zugunsten der Gläubiger beider Gatten in allen Fällen gleich viel gepfändet werden, doch variiert die Höhe der pfändbaren Quote beim einzelnen Ehegatten je nach Wahl der Berechnungsmethode unter Umständen beträchtlich: Werden die Berufsauslagen zum Existenzminimum hinzugerechnet, begünstigt dies die Gläubiger des Ehegatten mit höheren Gewinnungskosten, weil -- rein rechnerisch betrachtet -- der andere Ehegatte mit seinem Beitrag an das gemeinsame Existenzminimum einen Teil dieser Berufsunkosten bezahlt. Beim alleinstehenden Schuldner spielt es dagegen keine Rolle, ob die Berufsunkosten vom Einkommen abgezogen oder ins Existenzminimum eingerechnet werden. Deshalb stehen die Richtlinien, deren Ziffer II auf die Lohnpfändung bei alleinstehenden Schuldnern zugeschnitten ist, wo die Wahl der Berechnungsmethode bedeutungslos ist, einem Abzug der Berufsunkosten vom Einkommen in der Lohnpfändung beim verheirateten Schuldner nicht entgegen. Für letztere Lösung spricht, dass die Berufsauslagen nicht Unterhaltsverpflichtungen der Familie (vgl. Hegnauer, Grundriss des Eherechts, 2. Aufl. 1987, Rz. 16.63), sondern persönliche Schulden eines Ehegatten darstellen, und dass ein Ehegatte an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes nur beitragen kann, was ihm von seinem Einkommen nach Bezahlung der erforderlichen Gewinnungskosten verbleibt. Diese Gründe sprechen dafür, die Berufsauslagen nicht ins Existenzminimum einzurechnen, sondern sie vorweg vom Einkommen desjenigen Ehegatten, dem sie anfallen, abzuziehen. Anderseits sind diejenigen Lohnabzüge, welche Ausgaben betreffen, die normalerweise zu den gemeinsamen Haushaltskosten zählen, zum ausbezahlten Lohn hinzu- und dafür ins gemeinsame Existenzminimum einzurechnen. Dies gilt insbesondere für Beiträge an eine betriebliche Krankenkasse. Der betrieblich krankenversicherte Ehegatte müsste nämlich sonst an die Krankenversicherungskosten der übrigen Familienmitglieder beitragen, der andere Ehegatte aber nicht an seine. Der dem Schuldner abgezogene Krankenkassenbeitrag (Fr. 111.-- ist also zum ausbezahlten Lohn (und zum Existenzminimum) hinzuzurechnen; auszugehen ist somit von Fr. 3'409.35. Um das betreibungsrechtlich massgebende Nettoeinkommen zu ermitteln, sind von diesem Betrag die Berufsunkosten abzuziehen.
4. Der Berechnung des Existenzminimums der Familie des Schuldners sind der Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'075.--) und die Zuschläge für die beiden acht- respektive vierjährigen Kinder (Fr. 375.--) zugrunde zu legen (Ziff. I/2 und I/3 der Richtlinien).Durch diesen Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleider und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie für Beleuchtung, Kochstrom und Gas abgegolten. Soweit der Schuldner behauptet, der ihm gewährte Grundbetrag reiche zur Deckung dieser Kosten nicht aus, ist dies unbeachtlich, da für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von durchschnittlichen Bedürfnissen auszugehen ist. Eine Ausnahme gilt einzig für die vom Schuldner geltend gemachten zusätzlichen Stromkosten: Durch das vom Schuldner eingereichte Schreiben der X. vom 14. Oktober 1988 ist belegt, dass diese Gesellschaft im Hinblick auf ausstehende Stromrechnungen in der Wohnung des Schuldners eine Kassierstation montiert hat, in die der Schuldner täglich Fr. 5.-- einwerfen muss, um Strom beziehen zu können. Die X. geht davon aus, dass ein Drittel dieses Betrages die Kosten des laufenden Strombezuges deckt und zwei Drittel zur Tilgung des Ausstandes verbleiben. Es erscheint zwar fraglich, ob dieses Vorgehen der X. rechtlich zulässig ist, doch haben die Betreibungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Sie müssen deshalb berücksichtigen, dass der Schuldner, um weiterhin Strom beziehen zu können, genötigt ist, monatlich Fr. 100.-- an seine Schulden gegenüber der X. abzuzahlen. Dieser Betrag ist somit zum Existenzminimum hinzuzurechnen.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 21. November 1988