SOG 1988 Nr. 19
Art. 42 Abs. 1 MPG. Für den Beweis, dass der Ersatzpflichtige die vorgeschriebene Verwarnung wegen der Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes zur Kenntnis genommen hat, ist grundsätzlich eine Empfangsbestätigung erforderlich. Es genügt jedoch auch der Nachweis, dass er den Empfang eingeschriebener Postsendungen verweigert, weil er das Eintreffen der Verwarnung erwartet.
Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz (MPG) wird der Ersatzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, ungeachtet vorausgegangener Verwarnung, nicht innert der in Art. 33 Abs. 3 MPG bezeichneten zweiten Nachfrist bezahlt, mit Haft bis zu zehn Tagen bestraft. Damit wird die Missachtung einer vorausgegangenen Verwarnung verlangt. Sie setzt sowohl eine ordnungsgemässe Zustellung als auch eine entsprechende Kenntnisnahme der Verwarnung durch den Ersatzpflichtigen voraus. Sowohl Zustellung als auch Kenntnisnahme sind Tatbestandsmerkmale und damit Strafbarkeitsvoraussetzungen (vgl. BGE 89 IV 223 f.).
Unter diesen Umständen genügt eine eingeschriebene Verwarnung, die dem Ersatzpflichtigen nicht ausgehändigt werden kann und von ihm innert der ihm avisierten Frist nicht abgeholt wird, nicht. Die prozessuale Regel, dass in einem solchen Fall die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt gilt (BGE 100 III 3 ff. und 104 Ia 466 ff.), findet hier keine Anwendung. Für den Beweis, dass die in Art. 42 Abs. 1 MPG verlangte Verwarnung zugestellt und zur Kenntnis genommen wurde, ist vielmehr grundsätzlich eine Empfangsbestätigung erforderlich. Es genügt jedoch auch der Nachweis, dass der Ersatzpflichtige die Kenntnisnahme eingeschriebener Postsendungen in der sicheren Erwartung, dass eine Verwarnung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 MPG eintrifft, vorsätzlich verweigert, um sich dadurch einer Bestrafung zu entziehen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Januar 1988