SOG 1988 Nr. 22
Art. 24 Abs. 1 lit. a Raumplanungsgesetz. Ausnahmebewilligung für standortbedingte Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen für künstlich geschaffene Weiher und sonstige Nassstandorte Ausnahmebewilligungen erteilt werden können.
W. ist Eigentümer zweier aneinanderstossender Grundstücke. Das eine gehört zur Bauzone, das andere liegt ausserhalb des Baugebiets. W. erstellte auf dem erstern Grundstück ein Wohnhaus; dieses steht genau an der südlichen Grundstückgrenze, die auch die Grenze des Baugebiets darstellt. In der Folge reichte W. ein Baugesuch ein für verschiedene Umgebungsarbeiten. Da es zum Teil um Anlagen ausserhalb des Baugebiets ging, überwies die Baukommission das Gesuch dem Baudepartement zum Entscheid nach Art. 24 des eidg. Raumplanungsgesetzes (abgekürzt mit RPG).Bei den zu bewilligenden baulichen Massnahmen ging es neben Terrainveränderungen, mauerartigen Anlagen und einem kleinen Holzschopf vor allem auch um einen Weiher (vom Eigentümer als Biotop bezeichnet).Das Baudepartement verweigerte für alle Anlagen die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. W. erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Im Prozess vor Verwaltungsgericht ging es ausschliesslich um die Frage, ob die betreffenden Anklagen als standortbedingt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG anzusehen seien. Dabei waren sich die Parteien einig, dass - entsprechend der ständigen Praxis der Bundes- und Kantonsbehörden - die Standortbedingtheit nicht damit begründet werden kann, eine (bewilligungspflichtige) Gartenanlage sei deshalb auf den betreffenden Standort angewiesen, weil sie einem daneben gelegenen, aber zur Bauzone gehörenden Wohnhaus zu dienen habe. Der Beschwerdeführer berief sich auf verschiedene besondere Umstände anderer Art, welche nach seiner Ansicht die Standortbedingtheit begründen sollten.
Das Verwaltungsgericht führte einen Augenschein durch, wo sich herausstellte, dass die betreffenden Anlagen bereits realisiert waren. Später führte es noch eine Befragung eines Biologen durch (Dr. U. Schwarz, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Naturschutz des kantonalen Raumplanungsamtes). Es hiess dann schliesslich die Beschwerde in Bezug auf einige der Anlagen gut. In Bezug auf den Weiher wies es die Beschwerde ab mit folgender Begründung:
2.3 Weiher (Biotop)
Es geht um einen Weiher, dem mit einem Zulauf Hangwasser zugeführt wird und dessen Ablauf in den eingedolten Bach führt. Die Anlage hat einen Durchmesser von ca. 5 m und ist in der Mitte ca. 1,2 m tief. Der Weiher ist mit einer Folie abgedichtet.
Es kann nicht bestritten werden, dass eine solche Anlage eine bauliche Massnahme im Sinne von Art. 22 RPG darstellt. Da der Kanton Solothurn im Nicht-Baugebiet keine Nutzungszonen ausgeschieden hat, gibt es heute keine Zone, welcher eine solche Anlage zum vornherein entsprechen würde (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG).Sie benötigt deshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und das heisst, dass Standortbedingtheit im Sinne dieser Bestimmung gegeben sein muss.
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich behauptet, die Anlage sei an der betreffenden Stelle gerechtfertigt, weil sie der Entsumpfung des Geländes diene. Die Befragung des Kantonsgeologen hat aber ergeben, dass die Behauptung nicht stimmt. Der nach unten abgedichtete Weiher kann keine Entwässerungsfunktion haben, wirkt vielmehr wie eine Schüssel mit Zulauf und Ablauf. Der Beschwerdeführer hat nach dieser Auskunft nicht mehr auf seiner Behauptung beharrt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die zuerst behauptete Entwässerungsfunktion im vorliegenden Zusammenhang überhaupt geeignet gewesen wäre, die Anlage raumplanungsrechtlich zu rechtfertigen.
Um über die Probleme der ausserhalb der Bauzone künstlich geschaffenen Weiher und sonstigen Nassstandorte einen Überblick zu erhalten, hat das Verwaltungsgericht die Befragung des Biologen und Naturschutz-Spezialisten Dr. Schwarz durchgeführt. Dabei hat sich ergeben, dass im Kanton Solothurn wegen der stets intensiveren Bodennutzung (intensive Landwirtschaft, intensive Waldwirtschaft, intensive Besiedlung) ca. 50% der Flora und Fauna von der Gefahr des Aussterbens bedroht ist. In der kantonalen Umweltpolitik besteht das Ziel, gegenüber den intensiven Nutzungen ca. 10-15% ökologische Ausgleichsflächen (Feldgehölze, Riedflächen, Weiher, Naturwald usw.) zu schaffen, beziehungsweise zu erhalten. (Eine entsprechende Zielsetzung ist auch in der vom Volkswirtschafts-Departement des Kantons Solothurn im März 1987 herausgegebenen Broschüre "Umweltschutz in der Gemeinde", S. 28, erwähnt.) Im Besonderen sind vermehrt Nassstandorte nötig. Vor den Meliorationen war ca. 1/3 der Gesamtfläche durchnässt; wünschbar wäre, ca. 10-15% der früheren Nassstandorte wieder herzustellen. Wenn letzteres erreicht werden soll, ist es unumgänglich, dass nicht nur im Baugebiet (Gärten), sondern vor allem auch ausserhalb des Baugebietes mit baulichen Massnahmen, d.h. mit Hilfe von Terrainveränderungen (Grabung oder Dammerstellung) und vielfach auch mit Abdichtungen (Folien oder Beton) neue Nassstandorte (insbesondere Weiher) geschaffen werden. Das Baudepartement hat z.B. kürzlich in der sogenannten Sperisengrube bei St. Niklaus ausserhalb der Bauzone einen Weiher mit Folie erstellt. Weil der Nachholbedarf an Nassstandorten gross ist, besteht praktisch gesehen an allen privaten Weiheranlagen, die ökologisch fachgerecht erstellt sind, ein öffentliches Interesse und dies besonders auch im Nicht-Baugebiet.
Weil es nach dem besagten ökologischen Ziel unumgänglich ist, dass insbesondere auch ausserhalb der Bauzone neue Weiheranlagen entstehen und zwar vorläufig in möglichst grosser Anzahl, sind solche Anlagen zu den standortbedingten im Sinne von Art. 24 RPG zu zählen. Voraussetzung ist, dass sie biologisch-ökologisch fachgerecht angelegt werden und dass der Standort oder die Ausführung nicht aus besonderen Gründen als ungeeignet erscheint.
Was nun die Anlage des Beschwerdeführers betrifft, so ist der Weiher nach der Feststellung von Dr. Schwarz ausschliesslich mit einheimischen Pflanzen bepflanzt. Er ist belebt. Bei den Sträuchern und den Blumen in der direkten Umgebung finden sich zum Teil auch "Exoten".Nach den Kriterien, wie sie z.B. in der Stadt Solothurn angewendet werden, ist der Weiher samt seiner direkten Umgebung zwischen 50 und 100% naturnah, d.h. die Anlage ist als Naturweiher gut, wenn auch verbesserungsfähig. Solche private Anlagen stellen trotz ihrer bescheidenen Grösse einen (kleinen) Beitrag zum erwähnten Ziel dar und sind deshalb zu begrüssen. -- Man darf aus allem folgern, dass hier eine Nassstandort-Anlage vorliegt, welche vom ökologischen Standpunkt aus grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.
Nun fragt sich aber, ob besondere Gründe bestehen, die trotz des grundsätzlichen ökologischen Interesses am Weiher gegen eine Ausnahmebewilligung sprechen. Der Vertreter des Baudepartements macht geltend, der Weiher -- möge er auch ökologisch wertvoll sein -- wirke zusammen mit seiner Umgebung (insbesondere der Umrandung mit Steinen und Mergel) als gekünstelt, d.h. als Gartenarchitektur. Gewiss sind mit der Anerkennung beträchtlicher Naturnähe (d.h. der ökologischen Nützlichkeit) eines künstlich erstellten Weihers nicht gleichzeitig auch allfällige Gartenanlagen, die ihn umgeben, bewilligungswürdig im Sinne von Art. 24 RPG. Welcher Grad von Natürlichkeit hierzu verlangen ist, ist eine heikle Frage. Dem Baudepartement geht es, wie die eingehende Behandlung des Problems an der zweiten Verhandlung ergeben hat, vor allem um die Problematik des Geländes an der Bauzonengrenze. In ständiger Praxis bemüht sich das Departement darum, dass die Grenze des Baugebiets klar und sichtbar respektiert wird und dass nicht die Wohnnutzung in Form von Gartenanlagen ins Nicht-Baugebiet aus-ufert. Diese Bemühung des Baudepartements ist zu anerkennen, zum mindesten hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, eine largere Praxis zu initiieren. So besehen ist es begreiflich, dass das Baudepartement Anstoss nimmt an einem "Biotop", das zwar ökologisch nützlich ist, von der Strasse aus gesehen aber eher als Gartenarchitektur empfunden wird und deshalb unerwünschte Schlüsse betreffend Zulässigkeit von Gartenanlagen ausserhalb der Bauzonengrenze auslösen kann (Problem der präjudiziellen Auswirkungen einer erteilten Bewilligung).Es erscheint richtig, wenn von einem Eigentümer, der zwar neben seinem Haus, aber ausserhalb der Bauzone einen ökologisch wertvollen Weiher erstellen will, verlangt wird, dass er von gestalterischen Elementen absieht, die mit dem biologisch-ökologischen Zweck nichts zu tun haben und bloss mehr oder weniger modische Gartenarchitektur darstellen.
Die Weiheranlage des Beschwerdeführers als Ganzes hat, wie vom Augenschein her bekannt und auch von Dr. Schwarz bestätigt worden ist, einiges an Gartenarchitektur an sich. Ihr kann deshalb so, wie sie ausgeführt ist, die Bewilligung nicht erteilt werden. Andrerseits könnte auch nicht etwa kurzweg die Beseitigung verlangt werden (was bis jetzt auch nicht geschehen ist!), weil, wie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, die Anlage im Kern bewilligungswürdig ist und die bereits entwickelten Kulturen nicht gestört werden sollen. Richtig ist, wenn der Beschwerdeführer nun Gelegenheit erhält, eine Änderung der Weiheranlage zu planen, wobei ihn, wie an der Verhandlung für den gegebenen Fall abgemacht - Dr. Schwarz beraten wird, auf welche Weise der Anlage noch in höherem Grade Naturnähe verschafft und zudem der Aspekt von Gartenarchitektur gemildert werden kann. Der Beschwerdeführer hat dann -- sofern er auf die Anlage nicht einfach verzichten will - ein Gesuch zu stellen, das die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
Rein formell gesehen ist im Punkte Weiher (Biotop) die Beschwerde abzuweisen. Die angestellten Erwägungen enthalten aber teilweise eine Korrektur des ursprünglichen Standpunktes des Baudepartements.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1988