SOG 1998 Nr. 25
§ 108 Abs. 1, § 110 Abs. 2 BauG; § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und Abs. 3 Kantonales Reglement über Erschliessungbeiträge und -gebühren.
- Zum Begriff des (beitragspflichtigen) Strassenausbaus im Gegensatz zu blossen (beitragsfreien) Reparaturen. Wie verhält es sich damit insbesondere bei der Verbesserung einer Strasse ohne Änderung der Breite oder der Linienführung und bei der Verbesserung der Strassenbeleuchtung? (Erw. 7).
- Zur Bemessung der Beiträge:
o Zur Regel des § 42 Abs. 3 KER und ihrem Verhältnis zu kommunalen Vorschriften über den Ausbau bestehender Strassen (Erw. 8a).
o Zur Ausscheidung von massgeblichen und nicht massgeblichen Kosten, wenn
o gleichzeitig mit dem Strassenausbau ein (nicht beitragspflichtiger) Werkleitungsbau realisiert wird (Erw. 8b).
o Beitragshöhe und Äquivalenzprinzip (Erw. 8c).
Die Einwohnergemeinde Balsthal beschloss 1985, einen ersten Abschnitt der Postackerstrasse zu sanieren und dazu ein Beitragsverfahren durchzuführen. Gegen die in der Folge öffentlich aufgelegten Beitragspläne "Postackerstrasse, Strassensanierung 1. Teil" und "Postackerstrasse, Strassenbeleuchtung" gingen zahlreiche Einsprachen ein, darunter auch je eine Einsprache der Oensingen-Balsthal-Bahn (im Folgenden mit OeBB abgekürzt).Die OeBB war von der Sache betroffen, weil Teilflächen ihres in die Gewerbezone eingezonten Bahngrundstückes GB 1461 in die Beitragspläne einbezogen waren.
Die OeBB gelangte in dieser Sache schliesslich bis ans Verwaltungsgericht. Sie erhob hier verschiedene Einwände gegen die beiden Beitragsforderungen. Zu den Hauptpunkten dieser Einwände äusserte sich das Verwaltungsgericht wie folgt:
7. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihrem Grundstück durch die Erneuerung der Postackerstrasse ein Sondervorteil entstanden ist, welcher die Erhebung von Beiträgen rechtfertigt; es handle sich eher um Unterhaltsarbeiten bzw. Arbeiten, welche der Gemeinde in Zukunft Unterhaltsarbeiten und -kosten ersparten.
a) Nach § 108 Abs. 1 BauG haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen, wenn deren Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Verkehrsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile entstehen. § 6 Abs. 1 des Kantonalen Erschliessungsreglementes (KER) präzisiert, dass unter "Erstellung" sowohl Neubau wie Ausbau und Korrektion einer Erschliessungsanlage zu verstehen sind. Nach § 7 Abs. 2 KER bedeutet Strassenausbau die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbelages und die Erneuerung des Strassenunterbaus. Gemäss § 14 Abs. 2 KER gehören die Kosten der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel ausdrücklich zu den Erstellungskosten. § 8 KER andererseits hält fest, dass für ordentliche Unterhaltsarbeiten wie z.B. wiederkehrende Belagserneuerung keine Beiträge erhoben werden.
b) Die Postackerstrasse bestand in ihrem alten Zustand, wie sich aus den Akten und den Aussagen an der Augenscheinsverhandlung ergeben hat, seit Jahrzehnten; der ursprünglich von der OeBB erstellte Feldweg war im Verlauf der Zeit etwas verbreitert und begradigt und dann mit Spritzteerungen versehen worden. Infolge der starken Beanspruchung befand sich die Strasse in einem ziemlich schlechten Zustand. Mit der Erneuerung erhielt sie einen neuen, homogenen und frostsicheren Kieskoffer, wie er heute üblich ist, und (erstmals) einen dauerhaften, der Beanspruchung gewachsenen HMT-Belag. Zudem wurde die Strasse neu entwässert. Von blossen ordentlichen Unterhaltsarbeiten kann daher nicht die Rede sein. Es handelt sich bei den ausgeführten Arbeiten eindeutig um einen Ausbau im Sinne der zitierten Vorschriften des KER. Der Strassenkörper wurde im Grunde genommen völlig neu erstellt, konnte doch von der alten Strasse ausser einigen Randabschlüssen nichts weiter verwendet werden. Dass der Gemeinde durch den Strassenausbau in Zukunft Unterhaltsarbeiten erspart werden, ändert nichts daran, dass es sich bei der Erneuerung selbst eben gerade nicht um periodisch anfallende Unterhaltsarbeiten handelt, sondern um eine für längere Zeit einmalige Investition.
Durch den erneuerten Strassenunterbau wird sichergestellt, dass in Zukunft aller Voraussicht nach keine Frostschäden auftreten werden. Zusammen mit dem neuen Hartbelag wird bewirkt, dass die Strasse auf lange Dauer in funktionsfähigem Zustand bleiben wird. Unebenheiten, Schlaglöcher und andere Belagsschäden sollten für lange Zeit nicht mehr auftreten. Insbesondere wird durch den Ausbau erreicht, dass die Strasse nach Grabarbeiten, welche wohl auch in Zukunft vorkommen werden, jeweils wieder in den bisherigen Zustand versetzt werden kann, was bei der alten Strasse nicht mehr möglich war. Der Hartbelag bleibt auch bei hohen Temperaturen im Sommer problemlos begeh- und befahrbar. Die Strassenentwässerung sorgt dafür, dass sich nach Niederschlägen keine Wasserlachen bilden, die (im Winter allenfalls vereisend) die Sicherheit der Strassenbenützer beeinträchtigen. Die früher notwendigen periodischen Unterhaltsarbeiten (Aufspritzen von Teer und Einwalzen von Splitt) mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten (Lärm, Gestank, Rutschgefahr) und Umtrieben (beschränkte Benutzbarkeit der Strasse) fallen in Zukunft weg.
Die Strassenbeleuchtung bestand vor der Erneuerung grösstenteils aus alten Auslegern mit ungeschützten Glühbirnen und (verrosteten) Emailreflektoren; nur einzelne Leuchten waren bisher ersetzt worden. Mit dem Strassenausbau wurde nun eine zeitgemässe Beleuchtungsanlage erstellt, welche aus 13 Kandelabern mit Gasdrucklampen und geschützten Reflektoren sowie einer verkabelten Zuleitung besteht. Dank den fünf zusätzlichen Leuchten und deren besserer Lichtausbeute wird nun eine kontinuierliche Ausleuchtung der Strasse bewirkt, ohne völlige Dunkelstellen zwischen den einzelnen Lampen, wie sie vorher üblich waren. Die neue Zuleitung und die geschützten Leuchten sind zudem weniger störungsanfällig. Auch bezüglich der Strassenbeleuchtung und zwar auch, wenn sie für sich alleine betrachtet wird, kann somit nicht von einer blossen Reparatur oder von ordentlichen Unterhaltsarbeiten gesprochen werden; insbesondere wegen der Vermehrung der Leuchten um ca. 50% ist von einem Ausbau im Sinne des KER auszugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die geschilderten evidenten Verbesserungen der Strasse (inkl. Beleuchtung) dem durch die Strasse erschlossenen Grundeigentum ohne Zweifel Vorteile entstanden sind, die sich auch auf den Liegenschaftswert auswirken und so realisiert werden können. Der Gemeinderat von Balsthal ist somit zurecht von einem beitragspflichtigen Strassenausbau im Sinne von § 7 Abs. 2 KER ausgegangen.
8. a) Fraglich ist indessen, wie gross diese Vorteile sind bzw. wie hohe Beiträge dafür erhoben werden dürfen. Erschliessungsbeiträge sind als Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip unterworfen. Sie sind also nach den zu deckenden Kosten zu bemessen und auf die Nutzniesser der öffentlichen Anlage nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils zu verlegen, der ihnen daraus erwächst (vgl. z.B. BGE 110 Ia 209).Dieser allgemeine Grundsatz wird in § 110 Abs. 1 BauG ausdrücklich festgehalten. Die Überwälzung kann zwar nach einem schematisierten, auf der Durchschnittserfahrung beruhenden Verteilschlüssel erfolgen, ohne dass der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil für die einzelnen Grundstücke noch konkret zu bemessen wäre (BGE 110 Ia 209), die Beiträge müssen sich aber immer im Rahmen und Ausmass der Vorteile, die dem Grundeigentum tatsächlich entstehen, bewegen.
Bei Verkehrsanlagen müssen die Beiträge für die Feinerschliessung nach § 110 Abs. 2 BauG mindestens 50% der Anlagekosten betragen, wobei die Gemeinden diesen Ansatz erhöhen oder höchstens um die Hälfte herabsetzen können. § 42 Abs. 1 KER konkretisiert diesen Grundsatz und differenziert ihn nach Strassenkategorien. Nach § 42 Abs. 3 KER kann beim Ausbau (und der Korrektion) bestehender Strassen der Gemeinderat die Ansätze nach Abs. 1 zudem ermässigen, wobei er zu berücksichtigen hat, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet worden sind. Die Einwohnergemeinde Balsthal hat von der ihr zustehenden Möglichkeit, andere Beitragssätze festzulegen, Gebrauch gemacht und in ihrem Reglement über Erschliessungsbeiträge und Gebühren vom 12.1.1982 (komm. ER) in § 4 die Beitragsansätze beim Neubau einer Erschliessungsstrasse für Gewerbezonen auf 70% der Erstellungskosten festgesetzt (Abs. 1); nach Abs. 2 dieser Vorschrift ermässigen sich die Ansätze gemäss Abs. 1 beim Ausbau bestehender Strassen um die Hälfte, sofern bereits an den Neubau Beiträge geleistet wurden; andernfalls gelten die vollen Ansätze. § 4 Abs. 2 des komm. ER widerspricht somit der Regelung von § 42 Abs. 3 KER insoweit, als er eine Ermässigung ausschliesslich für die Fälle vorsieht, in welchen bereits einmal Beiträge an die auszubauende Strasse bezahlt wurden. Da § 42 Abs. 3 KER als Konkretisierung des grundlegenden Vorteilsprinzips aber zwingendes übergeordnetes Recht darstellt, (von welchem die Gemeinde im übrigen auch gemäss § 2 KER nicht abweichen darf) ist § 4 Abs. 2 des komm. ER insoweit unbeachtlich und stattdessen die kantonale Regelung anzuwenden. Wie das Verwaltungsgericht bereits in zwei Urteilen aus dem Jahre 1986 (vom 20.6.1986 i.S. EG Bellach und vom 23.6.1986 i.S. EG Gerlafingen) entschieden hat, verweist die Kann-Vorschrift in § 42 Abs. 3 KER den Gemeinderat auf sein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Entsteht durch den Ausbau (oder die Korrektion) einer bestehenden öffentlichen Strasse nur ein geringer Vorteil für die beitragspflichtigen Grundstücke und erweisen sich daher die vom Erschliessungsreglement vorgesehenen Beitragsansätze als zu hoch, so dass das Äquivalenzprinzip verletzt wäre, so muss der Gemeinderat die Beiträge ermässigen.
b) Die Ausbaukosten beliefen sich nach der Schlussabrechnung auf Fr. 65'325.-- für die Strasse und auf Fr. 59'702.05 für die Beleuchtung. An der Verhandlung hat der Baupräsident (welcher von Beruf Bauingenieur ist) die Zusammensetzung dieser Kosten, insbesondere der Grabarbeiten, erläutert und überzeugend dargelegt, wie bei den in Rechnung gestellten Grabarbeiten für die Strassenbeleuchtung die Kostenaufteilung mit den Grabarbeiten für die Elektrizitätsversorgung erfolgte und weshalb bei den Strassenbauarbeiten die Grabarbeiten den Werkleitungen zugerechnet wurde. Der Einwand der Beschwerdeführerin, bei den Strassenarbeiten hätten nicht nur die Leitungsgräben-Auffüllungen, sondern darüber hinaus auch der über diesen Leitungsgräben eingebrachte Kieskoffer und der entsprechende Anteil HMT-Belag den Werkleitungskosten zugerechnet werden müssen, geht fehl. Wie aus den Darlegungen des Baupräsidenten klar hervorging (und dem Verwaltungsgericht aus früheren analogen Fällen bekannt ist), wäre das von der Beschwerdeführerin verlangte Vorgehen nur bei einer blossen Leitungssanierung ohne gleichzeitigen Strassenausbau am Platz und zudem nur, wenn schon vorher ein Kieskoffer und vor allem ein HMT-Belag bestanden hätte. Von einer willkürlich zu hohen Kostenausscheidung kann also keine Rede sein; gegenteils fahren die Beitragspflichtigen insofern günstig, als die Aushubarbeiten für die Strasse wie erwähnt den Werkleitungen berechnet wurden und deswegen von niedrigeren Erstellungskosten Beiträge verlangt werden. Das Kostendeckungsprinzip ist somit keinesfalls verletzt.
c) Zu überprüfen bleibt, ob auch dem Äquivalenzprinzip genügend Rechnung getragen worden ist. Die dem Grundeigentum aus dem Strassenausbau erwachsenen Vorteile sind in Fällen wie dem vorliegenden eher bescheiden und jedenfalls erheblich kleiner, als wenn die entsprechenden Erschliessungsanlagen neu gebaut oder neu ins öffentliche Netz übernommen würden, da es sich nur um einen Ausbau in der bisherigen Linienführung und ohne Verbreiterung handelt, das Grundstück der Beschwerdeführerin schon vorher strassenmässig genügend erschlossen war und auch eine Strassenbeleuchtung bereits bestand. In vergleichbaren Fällen wurden vom Verwaltungsgericht Grundeigentümerbeiträge zwischen Fr. 1.50 und 6.50 pro m2 einbezogenes Land als zulässig betrachtet. Im vorliegenden Fall war ursprünglich von der Beschwerdeführerin ein Beitrag von Fr. 7.40/m2 für die Strasse und Fr. 2.30/m2 für die Beleuchtung, total also Fr. 9.70/m2 verlangt worden, was dem geringen Vorteil nicht entsprochen hätte. Der Gemeinderat hat dann aber auf Einsprachen hin den Beitragsansatz für die Strasse auf die Hälfte reduziert und dies zum einen mit der starken Frequentierung der Strasse durch die PTT, zum andern mit dem geringen durch den Ausbau entstehenden Vorteil begründet. Bei der Strassenbeleuchtung ist nun angesichts des geringen Vorteilssprungs dieselbe Reduktion am Platz. Wird somit auch für die (wegen des ungleichen Einzugsgebietes in einem separaten Plan berechneten) Beleuchtungsbeiträge der Beitragsansatz halbiert, ergeben sich für die Beschwerdeführerin gesamthaft Abgaben von ca. Fr. 4.85/m2, welche mit dem durch die Erneuerungen gebotenen Vorteil zu vereinbaren sind.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1988