SOG 1988 Nr. 31
§ 21 Abs. 1 und § 22 Wirtschaftsgesetz. Ausdehnung der Wirteberechtigung auf zusätzliche Räume, Bedürfnisklausel. Zur Frage, ob die Absicht, den zusätzlichen Teil der Wirtschaft als "Pub nach englischem Vorbild" zu führen, für die Beurteilung des Bedürfnisses wesentlich ist.
Die Eigentümer der Liegenschaft ....strasse Nr. 46 in Lostorf, worin sie das Restaurant S. führen, stellten bei der Gewerbe- und Handelspolizei ein Gesuch um Ausdehnung der Wirteberechtigung auf einen leerstehenden Teil der Liegenschaft. Die Ausdehnung sollte ca. 50 Sitzplätze mit sich bringen; der betreffende Teil des Restaurants sollte als "Pub" geführt werden. Das Polizeidepartement wies das Gesuch ab mit Berufung auf die Bestimmungen zur Bedürfnisklausel nach § 22 des Wirtschaftsgesetzes (WG). Die Gesuchsteller erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie verlangten beim Verwaltungsgericht die Ausdehnung der Wirteberechtigung auf ein Pub mit ca. 50, eventuell mit ca. 34 Sitzplätzen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:
2. Die Art. 31ter und 32quater der Bundesverfassung gestatten den Kantonen, auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Gastgewerbes aus Gründen der Alkoholbekämpfung und des Konkurrentenschutzes einzuschränken. Der Kanton Solothurn hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und hat in § 21 Abs. 1 WG u.a. bestimmt, ein Gastwirtschaftspatent dürfe nur auf zusätzliche Räume ausgedehnt werden, wenn ein Bedürfnis im Sinne der beiden erwähnten Verfassungsnormen vorhanden sei. Nach § 22 WG sind bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage namentlich die Bevölkerungszahl, die örtlichen Verhältnisse, die Bedeutung der verschiedenen Arten von Wirtschaften für das Gemeinwesen zu berücksichtigen. Ein Bedürfnis ist in der Regel zu verneinen, wenn in einer Gemeinde auf einen Gastwirtschaftsbetrieb mit Alkoholausschank weniger als 400 Einwohner fallen (§ 22 Abs. 2 WG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung).
In Lostorf gibt es zur Zeit neun Alkohol-Wirtschaftsbetriebe. Die Gemeinde zählte am 1.7.1987 2712 Einwohner. Auf einen Betrieb entfallen somit 301 Einwohner. Dies stellt eine recht massive Unterschreitung der Richtzahl dar, und das ist umso bemerkenswerter, als die Richtzahl ohnehin recht tief ist (vgl. dazu die bei Mangisch, Die Gastwirtschaftsgesetzgebung der Kantone im Verhältnis zur Handels- und Gewerbefreiheit, S. 154 N 127, für andere Kantone angeführten Richtzahlen).Bei einer solchen Unterschreitung müssen wirklich gewichtige Gründe bestehen, wenn die Ausdehnung eines Betriebes trotzdem statthaft sein soll. Es fragt sich, ob die Beschwerdeführer solche Gründe darzutun vermögen. Diese Frage ist im Folgenden zu behandeln.
(Das Verwaltungsgericht setzte sich hierauf mit verschiedenen Argumenten der Beschwerdeführer auseinander und ging dann auch auf die Frage ein, ob der Umstand, dass die Führung eines "Pub" geplant war, einen relevanten besonderen Grund darstelle. Es führte dazu folgendes aus:)
4.2 Die Beschwerdeführer behaupten, in Lostorf bestehe wegen des Bade- und Kurbetriebes und der Tagungen sowie wegen der Zusammensetzung der Bevölkerung (viel neu Zugezogene) ein Bedürfnis nach einer Gaststätte besonderer Art, wie sie ein Pub nach englischem Vorbild darstelle. Ein solches Pub spreche eine ganz andere Kundschaft an als die bestehenden, herkömmlichen Speise- und Dorfwirtschaften.
Die Beschwerdeführer haben nicht erklärt, was die Besonderheit eines "Pub nach englischem Vorbild" ausmacht. Auf Grund der Erfahrungen mit bestehenden, als Pub bezeichneten Wirtschaften sowie auf Grund des bei der Gewerbe- und Handelspolizei eingereichten Plans geht das Verwaltungsgericht davon aus, es handle sich erstens um eine -- von der Erhältlichkeit gewisser Snacks abgesehen -- reine Trinkwirtschaft (kein Speiserestaurant) und zweitens um eine besondere Art der Möblierung und Ausstattung.
Die Tatsache, dass es um eine reine Trinkwirtschaft geht, ist keine Besonderheit, welche trotz der Verletzung der Normzahl in der Standortgemeinde Anspruch auf eine Patenterweiterung geben würde. Im Gegenteil, vom Gesichtspunkt der Bekämpfung des Alkoholismus aus (Gesichtspunkt von Art. 32quater BV) spricht diese Tatsache, soweit man sie überhaupt als wesentlich ansehen will, nicht für, sondern gegen das Gesuch.
Was die Möblierung und Ausstattung anbelangt, so geht es bei den Pubs um Anlagen, wie sie etwa in einer Bar zu finden sind, wobei aber insbesondere auch eine Anzahl Stehplätze (vor Stehbar-Tischchen) vorhanden sind. Dazu kommt, dass die Möbel und die übrige Ausstattung mehr oder weniger englisches Design aufweisen. -- Diese Möblierung und Aufmachung vermag nun aber ebenfalls keine Besonderheit von Relevanz zu vermitteln. Es geht hier einfach um eine für schweizerische Gegenden neuartige Aufmachung einer vom Angebot her gesehen durchaus normalen Trinkwirtschaft. Die Aufmachung entspricht einem Modetrend, der besonders bei jungen Leuten Anklang zu finden scheint. Wie lange der Trend dauern wird, ist ungewiss; sicher wird sich die Attraktivität in dem Ausmass vermindern, als immer mehr Wirtschaften ihre Ausstattung entsprechend ummodeln. Es versteht sich eigentlich von selbst: Allein aus der Tatsache, dass gerade ein gewisser Ausstattungsstil Mode ist, kann nicht ein Bedürfnis nach zusätzlichem Gastwirtschaftsraum im Sinne von § 22 Abs. 2 WG begründet werden. Eine solche Betrachtungsweise würde das System der Bedürfnisklausel mit Bedürfnisnormzahl aus den Angeln heben. Man kann zwar, wenn eine bestimmte Ausstattungsmode blüht, von einem Bedürfnis nach entsprechend ausgestatteten Wirtschaften sprechen; es handelt sich dann aber nicht um ein vor der Bedürfnisklausel relevantes Bedürfnis, sondern um eines, dem das marktbewusste Gastgewerbe im Rahmen der bestehenden Kapazitäten Rechnung trägt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1988