SOG 1988 Nr. 34

 

 

§ 48 Abs. 1 lit. c Gerichtsorganisation; Art. 58 OR. Ansprüche gegen das Gemeinwesen aus Art. 58 OR wegen Mängeln einer Verkehrsanlage fallen nicht unter § 48 Abs. 1 lit. c GO. Sie sind beim Zivilrichter geltend zu machen (Bestätigung der Praxis der Zivilgerichte).

 

 

Der Halter eines Motorfahrzeuges, der bei einer Fahrzeugkollision, geschehen im Bereich einer Lichtsignalanlage, Schaden erlitten hatte, reichte beim Verwaltungsgericht mit Berufung auf § 48 Abs. 1 lit. c GO eine Schadenersatzklage nach Art. 58 OR ein. Er machte geltend, zur Kollision sei es deshalb gekommen, weil die Lichtsignalanlage nicht funktioniert habe; der Staat habe deshalb als Werkeigentümer für den Schaden aufzukommen. Der Staat beantragte Nichteintreten wegen Unzuständigkeit des Gerichts. Das Verwaltungsgericht beschloss Nichteintreten, mit folgender Begründung:

 

Der Beklagte wendet ein, der Kläger mache einen Anspruch aus Werkhaftung nach Art. 58 OR und damit eine rein privatrechtliche Forderung geltend. Für die Beurteilung solcher Forderungen sei nicht das Verwaltungsgericht als einzige, sondern das Amtsgericht bzw. der Gerichtspräsident als erste Instanz zuständig. Der vom Kläger angerufene § 48 Abs. 3 lit. a GO sei Zuweisungsbestimmung für Forderungen, die ihrer Natur nach eher öffentlich-rechtlicher Natur seien, wie die Grundbuchhaftung (Art. 955 ZGB), die Haftung des Zivilstandsbeamten (Art. 42 ZGB) u.a. mehr, wie dies auch in SOG 1976 Nr. 37 festgestellt worden sei.

 

Der Kläger macht ausdrücklich einen Anspruch aus Werkhaftung nach Art. 58 OR geltend. Das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten hat in einem Entscheid vom 4. Mai 1976 (publiziert in SOG 1976 unter Nr. 37) festgestellt, dass Ansprüche gegen das Gemeinwesen aus Art. 58 OR wegen Mängeln einer Strasse nicht unter § 50 Ziff. 3 GO (heute § 48 Abs. 1, lit. b GO) fallen und deshalb nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Zivilrichter geltend zu machen sind (für die Begründung vgl. den zit. Entscheid).Wie eine Umfrage ergeben hat, ist dies immer noch Praxis der solothurnischen Richterämter. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, anders zu entscheiden, als dies das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten im zitierten Entscheid getan hat. Bei der Haftung nach Art. 58 OR stand die zivilrechtliche Natur nie zur Diskussion, sie unterscheidet sich zudem stark von den bundesrechtlichen Haftungsfällen, die (inhaltlich) nahe Verwandtschaft mit der Staatshaftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz aufweisen (vgl. die Beispiele in SOG 1976, S. 74 oben), und zeigt überhaupt eine eigenständige Struktur auf. Ansprüche gegen das Gemeinwesen aus Art. 58 OR wegen Mängeln einer Strasse sind deshalb beim Zivilrichter geltend zu machen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Februar 1988