SOG 1988 Nr. 37

 

 

§§ 22 ff. Verantwortlichkeitsgesetz. Disziplinarverfahren. Wieweit wird ein Disziplinarverfahren durch Beendigung des Dienstverhältnisses gegenstandslos? Über die Frage, ob ein nach § 25 Abs. 5 des Verantwortlichkeitsgesetzes vorläufig entzogenes Gehalt definitiv entzogen bleibt oder nachbezahlt werden muss, hat jedenfalls immer noch die Disziplinarbehörde zu entscheiden.

 

 

Der Stiftungsrat der Stiftung Bezirksspital X. hatte gegen den an diesem Spital tätigen Arzt Dr. Y. ein Disziplinarverfahren eröffnet und hatte ihn daraufhin im Sinne von § 25 Abs. 5 des Verantwortlichkeitsgesetzes (abgekürzt mit VG) vorläufig im Amte eingestellt und zwar mit Gehaltsentzug. Eine gegen die Amtseinstellung erhobene Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein bestimmtes Mitglied der vom Stiftungsrat eingesetzten Disziplinaruntersuchungskommission amten dürfe oder in Ausstand zu treten habe. Der Streit wurde mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gezogen. Während der Hängigkeit dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kündigte Dr. Y. seine Stelle am Bezirksspital X. Das Verwaltungsgericht hatte nun vorab zu prüfen, ob durch die Beendigung des Dienstverhältnisses das Disziplinarverfahren und damit auch das Beschwerdeverfahren betreffend Ausstand gegenstandslos geworden sei. Es führte dazu folgendes aus:

 

Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführer hat seine Stelle gekündigt und ist, da die Kündigung vom Stiftungsrat offenbar vorbehaltslos akzeptiert wurde, am 30. September 1988 aus dem Dienste der Stiftung ausgetreten. Da eine Disziplinierung nur erfolgen kann, solange der Betroffene in einem Sonderstatusverhältnis zum Gemeinwesen (oder einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt) steht, wird das Disziplinarverfahren mit dem Ausscheiden des Betroffenen aus dem öffentlichen Dienst grundsätzlich gegenstandslos (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, Bd. I, Nr. 54 S. 318; Bellwald, Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Beamten, 1985, S. 125 f.; Schroff/Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, 1985, S. 295; Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, 1986, S. 88; Hangartner, Reform des Beamtendisziplinarrechts, in ZBl 71/1970, S. 427; Grundsätzliche Entscheidungen des Regierungsrates des Kantons Solothurn (GE) 1986 Nr. 10 S. 47 f.; AGVE 1970 Nr. 15 S. 375 ff.; BJM 1971 S. 197 ff.).Diese Regelung gilt im Bund und in allen Kantonen mit Ausnahme von Schaffhausen (Schroff/Gerber, S. 295).Das Disziplinarverfahren ist indessen fortzuführen, obwohl der Beamte aus seinem Amt ausgeschieden ist, wenn es noch einem anderen Ziele dient, als nur dem, den Fehlbaren zur Ordnung zu rufen (Imboden/Rhinow, Bd. I, Nr. 54 S. 318).Dies trifft etwa zu, wenn im Hinblick auf beamtenversicherungsrechtliche Ansprüche das Verschulden des betroffenen Beamten abzuklären ist (Bellwald, S. 126; GE 1954, Nr. 6 S. 21 ff = ZBl 55/1954, S. 553, wo auch auf das Interesse des betroffenen Beamten und nach seinem Tod sogar seiner Angehörigen an der Feststellung, dass er zu Unrecht verdächtigt wurde, hingewiesen wird (vgl. dazu auch Hinterberger, S. 89)), oder wenn das Verfahren auch der Feststellung dient, dass der Beamte nicht mehr in ein öffentliches Amt gewählt werden kann (AGVE 1970 Nr. 15 S. 377; MBVR 1951, S. 315).Nach Bellwald (S. 126) ist das Verfahren ebenfalls zu Ende zu führen, wenn noch Besoldungsansprüche zu bereinigen wären, die als Folge einer vorläufigen Dienstenthebung mit Besoldungskürzung (nach Art. 52 Abs. 1 BStG) entstehen könnten (ebenso das Bundesgericht in einem den Kanton Bern betreffenden Entscheid vom 7. Juli 1949 in MBVR 1951, S. 316).

 

Die letztere Auffassung, die sich auf das Bundesrecht bezieht, muss auch für das solothurnische Recht massgebend sein, welches zwar keine entsprechende ausdrückliche Regel enthält, logischerweise aber ebenfalls diese Lösung erfordert. Auch hier hat man es mit einem vorläufigen Gehaltsentzug, der nach summarischer Prüfung des Sachverhaltes aufgrund unvollständiger Aktenlage und ohne weitläufige Beweiserhebungen erfolgt ist, zu tun. Als rein vorsorgliche Massnahme kann der vorläufige Gehaltsentzug nur bis zum Erlass eines definitiven Entscheides in der Disziplinaruntersuchung Geltung beanspruchen (vgl. BJM 1977, S. 323).Bei der Beendigung des Disziplinarverfahrens ist deshalb darüber zu entscheiden, ob das Gehalt definitiv entzogen bleibt oder ob es nachgezahlt werden muss, weil sich die vorläufige Massnahme als nicht gerechtfertigt erwiesen hat (wie es das Bundesrecht in Art. 52 Abs. 2 des Beamtengesetzes (SR-172-221-10) und Art. 75 Abs. 2 der Angestelltenordnung (SR-172-221-104) ausdrücklich anordnet).Die Frage, ob es gerechtfertigt war, dem Beschwerdeführer das Gehalt vorläufig zu entziehen, muss somit noch entschieden werden, obwohl der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 1988 nicht mehr in einem öffentlichen Anstellungsverhältnis zur Stiftung steht. Da es um die Anordnung einer (bereits vorläufig vollstreckten) Disziplinarmassnahme geht, ist der Stiftungsrat als Disziplinarbehörde für diesen Entscheid zuständig.

 

Der Stiftungsrat wird diesen Entscheid noch zu treffen haben, sofern er nicht ohne weiteres zur Nachzahlung des suspendierten Gehaltes bereit ist oder sich mit dem Beschwerdeführer einigen kann oder der Beschwerdeführer vorbehaltlos auf die Nachzahlung des Gehaltes verzichtet. Dabei wird der Stiftungsrat sich nicht wie beim Beschluss über die vorläufige Amtseinstellung und den vorläufigen Gehaltsentzug mit einer summarischen Prüfung der (zudem unvollständigen) Aktenlage begnügen können, sondern er wird Beweisergänzungen vornehmen (lassen) müssen. Dazu wird er sich, wenn er schon eine solche Kommission eingesetzt hat, wohl der Dienste der Disziplinaruntersuchungskommission bedienen. Folglich haben die Parteien im vorliegenden Fall trotz vertraglicher Aufhebung des Dienstverhältnisses Anspruch darauf, vom Verwaltungsgericht zu vernehmen, ob Herr V., der bisher als Disziplinaruntersuchungskommissionsmitglied nicht zurückgetreten ist, in dieser Kommission weiterhin mitwirken darf.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1988