SOG 1988 Nr. 41

 

 

Art. 40bis Abs. 1 MVG. Einzelne Umstände, die für sich allein keine seelische Unbill begründen, die billigerweise durch einen Geldbetrag zu mildern wäre, können insgesamt einen immateriellen Schaden darstellen, der eine Genugtuungsentschädigung der Militärversicherung rechtfertigt.

 

 

Der Versicherte X. begann im Frühling 1 980 das Rechtsstudium an der Universität Bern. Im gleichen Jahr erlitt er in der Rekrutenschule einen Bruch des os naviculare am rechten Handgelenk, weshalb er Ende August 1980 vorzeitig aus dem Dienst entlassen wurde. Nach der Ruhigstellung der Hand in einem Gipsverband konnte er am 22. Oktober 1980 seine Studien wieder aufnehmen. Anlässlich einer militärärztlichen Untersuchung während der Vollendung der Rekrutenschule im Herbst 1981 - der Versicherte klagte über belastungsabhängige Schmerzen im Handgelenk - wurde festgestellt, dass die Fraktur schlecht verheilt war (Navikularfissur).Der Versicherte musste sich in der Folge mehreren handchirurgischen Eingriffen unterziehen. Die letzte Operation, mit welcher eine Spanplastik eingebaut wurde, erfolgte am 18. November 1983 im Inselspital in Bern. Der Zustand des rechten Handgelenkes blieb aber nach wie vor unbefriedigend. Es bildete sich namentlich eine persistierende Pseudoarthrose aus. Am 9. Mai 1985 wurde der Versicherte deswegen für dienstuntauglich erklärt.

 

Die Militärversicherung anerkannte ihre Haftung für die Folgen des Handgelenkschadens und kam für die Heilbehandlung auf.

 

In der Folge stellte der Versicherte bei der Militärversicherung das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuungsentschädigung, was die Militärversicherung ablehnte. Gegen die Ablehnungsverfügung erhob der Versicherte Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht. Dabei beantragte er, die Militärversicherung sei zu verurteilen, ihm eine gerichtlich zu bestimmende Genugtuungssumme auszurichten.

 

Das Kantonale Versicherungsgericht erachtete die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuungsentschädigung als gegeben und sprach dem Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- zu. Aus der Begründung:

 

Gemäss Art. 40bis Abs. 1 MVG kann die Militärversicherung bei Körperverletzung oder im Todesfall "unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen". Nach der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Militärversicherungsgesetzes vom 26. März 1963 (BBl 1963 I 865/866) soll die Genugtuung im Militärversicherungsrecht nur als Ausnahme unter Berücksichtigung der besonderen Umstände sowie der Schwere des immateriellen Schadens gewährt werden. Nach der Rechtsprechung setzt die Genugtuung eine verhältnismässig schwere seelische Unbill oder mit andern Worten einen seelischen Schmerz voraus, der billigerweise durch einen Geldbetrag gemildert werden soll. Dabei muss die Beurteilung des Schadens nach objektiven Kriterien erfolgen, da nur auf diese Weise eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten gewährleistet ist (BGE 108 V 92 Erw. 2a).

 

Die Militärversicherung stellt zurecht fest, dass die lange Heilungsdauer verbunden mit drei Operationen allein die Ausrichtung einer Genugtuungsentschädigung im Sinne des Militärversicherungsgesetzes angesichts der restriktiven Praxis nicht zu begründen vermöchte. Zur langen Heilungsdauer treten indessen verschiedene weitere Beeinträchtigungen hinzu, die im Hinblick auf eine Genugtuungsentschädigung im Sinne von Art. 40bis Abs. 1 MVG mitzuberücksichtigen sind:

 

-- Bei der Prüfung der Genugtuung ist nicht nur auf die heute noch zurückgebliebenen Schmerzen abzustellen, es sind vielmehr sämtliche vom Beschwerdeführer seit seinem Unfall im Jahre 1980 erlittenen Schmerzen zu berücksichtigen.

 

-- Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Jusstudent und künftiger Jurist bei langandauerndem Schreiben unter aussergewöhnlichen Ermüdungserscheinungen und dumpfen Handgelenksschmerzen leidet, ist er nicht nur im privaten Bereich, sondern auch im Hinblick auf seine heutige und künftige berufliche Tätigkeit in einer wesentlichen Funktion - wenn auch nicht in einem gravierenden Ausmass - beeinträchtigt.

 

-- Die psychische Belastung, welcher der Beschwerdeführer durch die ständige Gefahr einer Handgelenksversteifung ausgesetzt ist, sowie der Zwang zur Schonung und die damit verbundene Einschränkung in der Bewegungsfreiheit, denen er damit unterliegt, sind bei der Prüfung der Genugtuung mitzuberücksichtigen.

 

-- Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kosmetischen Beeinträchtigungen erscheinen unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung nicht als gravierend, sind jedoch bei der Prüfung der Genugtuung in zweiter Linie ebenfalls mitzuberücksichtigen.

 

-- Schliesslich tut der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass ihm an einer Offizierslaufbahn, welche ihm das Unfallereignis verunmöglicht habe, persönlich viel gelegen wäre und dass er bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses die militärischen Voraussetzungen dafür erfüllt habe. Auch dabei handelt es sich um einen Umstand, der bei der Prüfung der Genugtuung in zweiter Linie mitzuberücksichtigen ist. Keiner der genannten Umstände begründet für sich allein nach objektiven Kriterien eine seelische Unbill, die billigerweise durch einen Geldbetrag zu mildern wäre. Insgesamt ergibt sich aus ihnen jedoch ein immaterieller Schaden, der eine Genugtuungsentschädigung im Sinne von Art. 40bis Abs. 1 MVG rechtfertigt. Angemessen erscheint eine Summe von Fr. 10'000.--.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 24. November 1988