SOG 1989 Nr. 10
Art. 88 ff. SchKG -- Bestreitet der Schuldner, dass ihm die Verfügung einer Behörde, durch die der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, zugestellt wurde, darf die Betreibung nur fortgesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Verfügung dem Schuldner ordnungsgemäss eröffnet wurde.
Ein Schuldner, dem in einer von einer Krankenkasse eingeleiteten Betreibung die Pfändungsankündigung zugestellt worden war, erhob Beschwerde. Er machte geltend, die Pfändung dürfe nicht vollzogen werden, weil er Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung; solange er besteht, kann diese nicht fortgesetzt werden (Art. 78 SchKG). Das Betreibungsamt darf eine durch gültigen Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides fortsetzen, dessen Dispositiv mit Genauigkeit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ganz oder für einen bestimmten Betrag aufhebt (BGE 107 III 65 = Pra 70/1981 Nr. 252).
Die Gläubigerin ist eine anerkannte Krankenkasse im Sinne von Art. 3 KUVG. Sie ist gemäss Art. 30 Abs. 1 KUVG befugt, Verfügungen zu erlassen. Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei einem kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 30 Abs. 2 KUVG).Die Verfügungen der Krankenkasse erwachsen mit dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist oder mit der rechtskräftigen Abweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde in Rechtskraft. Die auf Geldzahlungen gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der anerkannten Krankenkassen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich (Art. 30 Abs. 4 KUVG).
Wird in einer Betreibung einer anerkannten Krankenkasse Rechtsvorschlag erhoben, so hat die Krankenkasse beim Rechtsöffnungsrichter um definitive Rechtsöffnung nachzusuchen, wenn sie bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen hat, die rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist. Ist dies nicht der Fall, so kann sie, nachdem der Rechtsvorschlag erhoben worden ist, eine Verfügung erlassen, mit welcher sie den Rechtsvorschlag formell beseitigt; wird diese Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar, sei es, weil sie nicht angefochten, sei es, weil sie durch den Sozialversicherungsrichter bestätigt worden ist, so hat das Betreibungsamt auf einfaches Verlangen der Kasse die Betreibung fortzusetzen (BGE 109 V 46 = Pra 73/1984 Nr. 195; BGE 107 III 60 = Pra 70/1981 Nr. 252; vgl. weiter Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl. 1988, § 19 Rz 12; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, 1984, § 18 Rz 7 und 12).Das Betreibungsamt hat lediglich die Rechtskraft und die sachliche Zuständigkeit der Entscheidungsinstanz zu prüfen (Amonn, a.a.O.). Die Gläubigerin hat am 15. Dezember 1988 eine Verfügung erlassen, in der sie den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 319.-- zahlungspflichtig erklärte und den in der Betreibung Nr. 16769 erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte. Das Betreibungsamt hatte aufgrund der ihm vorgelegten Bescheinigungen der Versicherungsgerichte der Kantone C. und D. keinen Anlass, an der Rechtskraft dieser Verfügung zu zweifeln; es hat dem Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin mithin zu Recht stattgegeben und die Pfändungsankündigung erlassen.
2. Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift geht nun allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 16769 sei nicht beseitigt worden; er bestreitet somit implizit, dass ihm die Verfügung vom 15. Dezember 1988 eröffnet wurde.
Verfügungen müssen, damit sie Rechtswirkungen entfalten, den Betroffenen eröffnet werden. Wird die Verfügung -- wie im vorliegenden Fall -- in Briefform erlassen und eingeschrieben versandt, gilt die tatsächliche Aushändigung der Sendung an den Adressaten oder eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person als Eröffnung; kann die eingeschriebene Sendung nicht zugestellt werden, weil der Adressat nicht angetroffen wird und er sie auf Abholungseinladung hin nicht am Postschalter abholt, gilt grundsätzlich der letzte Tag der Abholfrist als Zustelldatum (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, Nr. 84 B I und VI).Der Beweis, dass und wann eine Verfügung zugestellt wurde, obliegt der verfügenden Behörde (Imboden/Rhinow, Nr. 84 B V und Nr. 91 B I). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Verfügung vom 15. Dezember 1988 dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Weder liegt ein Beweis dafür vor, dass die Gläubigerin eine eingeschriebene Sendung an den Beschwerdeführer der Post übergeben hat, noch dafür, dass eine solche Sendung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die eingelegten Bescheinigungen der Versicherungsgerichte besagen bloss, dass der Beschwerdeführer kein Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren angehoben hat; sie stellen keine eigentlichen Rechtskraftbescheinigungen dar, weil sie sich zur Frage, ob die Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, nicht äussern. Da nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Verfügung vom 15. Dezember 1988 versehentlich nicht der Post übergeben wurde, bei den Postbetrieben verlorenging oder von diesen einer nicht empfangsberechtigten Person übergeben wurde, wurde der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren Gelegenheit geboten, durch eine Zustellungsbescheinigung der Postbetriebe nachzuweisen, dass die Verfügung vom 15. Dezember 1988 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet wurde. Die Gläubigerin blieb jedoch untätig, so dass nicht nachgewiesen ist, dass ihre Verfügung vom 15. Dezember 1988 dem Beschwerdeführer tatsächlich eröffnet wurde. Da nur formrichtig eröffnete Verfügungen rechtskräftig und vollstreckbar werden und die durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides fortgesetzt werden darf, hat das Fehlen dieses Nachweises zur Folge, dass die Betreibung Nr. 16769 einstweilen nicht fortgesetzt werden darf. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Pfändungsankündigung aufzuheben.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 22. März 1989